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Urteilsdatenbank

Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg stellt ihren Mitgliedern relevante Urteile für die Berufstätigkeit als Zahnärztin und Zahnarzt in einer nach Themengebieten gegliederten Aufstellung zur Verfügung. Alle Urteile haben eine Zusammenfassung vorgeschaltet, aus der die wesentlichen Themen, die in dem Urteil behandelt werden, ersichtlich sind. Dies dient der Orientierung bei der Recherche. Zur Erweiterung der Urteilsdatenbank sind wir auch für die Einreichung von Urteilen immer dankbar.

 

Urteile



Aufgabenüberschreitung eines Dachverbands von Industrie- uns Handelskammern

Industrie- und Handelskammern hatten sich auf überregionaler Ebene zu einem privatrechtlich organisierten Dachverband zusammengeschlossen, der Aufgaben außerhalb der gesetzlichen Kompetenz der Industrie- und Handelskammern vornahm. Das Gericht hat…

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 | Gericht:  Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig  | Aktenzeichen: 10 C 4/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Sonstiges


Verwendung von Amalgam

Das Gericht hat klargestellt, dass die Verwendung von Amalgam ohne weiteres kein Behandlungsfehler gemäß §§ 611, 280, 249 ff BGB begründet.

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 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Hamm  | Aktenzeichen: 26 U 16/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Ausübung des zahnärztlichen Berufs , Sonstiges , Schadenersatzrecht


Haftung eines Hostproviders als mittelbarer Störer

Zu den Prüfpflichten von Jameda hat der BGH ausgeführt, dass sich das Bewertungsportal nicht auf eine bloße formale Prüfung zurückziehen könne, sondern vielmehr auch eine inhaltliche Prüfung ermöglichen müsse. Beispielsweise hätte Jameda die…

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 | Gericht:  Bundesgerichtshof (BGH) Karlsruhe  | Aktenzeichen: VI ZR 34/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation , Sonstiges


Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

Die Gebührennummer 6100 umfasst nicht die adhäsive Befestigung der Klebebrackets. Die adhäsive Befestigung ist zusätzlich mit der Gebührennummer 2197 GOZ berechenbar.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Bad Kreuznach  | Aktenzeichen: 23 C 285/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

Die Gebührennummer 6100 GOZ umfasst nicht die adhäsive Befestigung der Klebebrackets. Deren adhäsive Befestigung ist zusätzlich mit der Gebührennummer 2197 GOZ berechenbar. Die Koste für ein Dokumentations- oder Schaumodell sind nicht berechenbar.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Münster  | Aktenzeichen: 5 K 1880/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

Die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets wird mit der Gebührennummer 2197 berechnet. Die Gebührennummer 6100 GOZ erfasst diese Leistung nicht.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Gießen  | Aktenzeichen: 41 C 438/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

Die Leistung der Gebühren-Nr. 2197 ist nicht Leistungsbestandteil der Gebühren-Nr. 2100 GOZ.

Die Gebühren-Nr. 2197 hat den Charakter einer Zuschlagsposition und kann nur mit anderen Leistungen berechnet werden, so insbesondere zusammen mit der…

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: 27 C 3179/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Wirksamkeitsvoraussetzung einer Gebührenvereinbarung

Eine Gebührenvereinbarung ist auch dann wirksam, wenn die Vereinbarung alle denkbaren zahnärztlichen Leistungen mit den entsprechenden Gebührennummern erfasst und in der Behandlung nicht alle diese Leistungen erbracht werden.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: 27 C 11833/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Gebührennummer 8090 GOZ nicht je Zahn berechenbar

Die Gebührennummer 8090 GOZ kann je Sitzung nur einmal angesetzt werden. Sie ist nicht "je Zahn" berechenbar.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 12 K 4088/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Zur Zulässigkeit von Partnerschaftsgesellschaften von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verletzt das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten…

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 | Gericht:  Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe  | Aktenzeichen: 1 Bvl 6/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Praxisführung

Erstellt von: Andrea Mader, 16.11.2018

Aktualisiert von: Claudia Richter, 08.12.2021