Oralchirurgie
Zahnärztinnen und Zahnärzte, die im Kammerbereich der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg tätig sind, können nach der Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Fachgebietsbezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in bestimmten Fachgebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen. Nachfolgend finden Sie einige wichtige Punkte, die im Rahmen der Weiterbildung zu beachten sind:
- Die Weiterbildung - sowohl auf dem Gebiet der Kieferorthopädie wie auch auf dem Gebiet der Zahnärztlichen Chirurgie - umfasst insgesamt vier Jahre, davon ein allgemein-zahnärztliches Jahr sowie drei fachspezifische Jahre. Es ist empfehlenswert, die Weiterbildung mit dem allgemein-zahnärztlichen Jahr zu beginnen.
- Das allgemein-zahnärztliche Jahr kann in Einrichtungen der Hochschulen, in Krankenhausabteilungen / Instituten oder bei niedergelassenen Zahnärztinnen oder Zahnärzten (Weiterbildungsstätten) abgeleistet werden, sofern dort die Voraussetzungen für eine allgemein-zahnärztliche Weiterbildung gegeben sind und jeweils der allgemeine und gebietsspezifische Bezug zur Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gewährleistet ist.
- Die fachspezifische Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Zahnärztinnen bzw. Zahnärzte in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen / Instituten oder in der Praxis einer ermächtigten Zahnärztin oder eines ermächtigten Zahnarztes (Weiterbildungsstätte) durchgeführt.
- Von den drei fachspezifischen Jahren muss mindestens ein Jahr an einer Klinik oder bei einer niedergelassenen Zahnärztin oder einem niedergelassenen Zahnarzt, die bzw. der eine dreijährige Weiterbildungsermächtigung besitzt, abgeleistet werden.
- Die fachspezifische Weiterbildung muss vorab bei der LZK BW beantragt und genehmigt werden.
- Die Weiterbildung kann nach Anzeige gegenüber der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg bis zu einem Jahr unterbrochen werden.
- Im Rahmen der dreijährigen fachspezifischen Weiterbildung müssen zwei Jahre ohne Unterbrechung abgeleistet werden, des Weiteren soll die fachspezifische Weiterbildung an nicht mehr als zwei Weiterbildungsstätten durchgeführt werden (§ 2 Abs. 6 und § 25 Abs. 3 WBO).
- In der Regel wird das Fachgespräch dort durchgeführt, wo der letzte Teil der Weiterbildung absolviert wurde. Voraussetzung für die Zulassung zum Fachgespräch ist die ordnungsgemäße Ableistung der Weiterbildung nach der WBO, die Kammermitgliedschaft sowie die Vorlage des OP-Kataloges.
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Erstellt von: n.n., 30.09.2015
Aktualisiert von: Kathrin Möller, 15.07.2024