Pflichtangaben im Internet
Gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) müssen Dienstleister, die im Internet ihre Dienste anbieten, bestimmte Angaben machen. Die Informationen müssen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" vorgehalten werden. Nicht gefordert ist, dass die Informationen auf der Startseite der Homepage integriert sind, es ist vielmehr ausreichend, wenn diese Informationen auf einer von dort erreichbaren Web-Seite abgerufen werden können. Die Nichteinhaltung dieser Informationspflichten ist mit einem Bußgeld bis zu € 50.000 belegt.
Erstellt von: n.n., 30.09.2015
Aktualisiert von: Moritz Löffler, 19.07.2024