Kooperation & Prävention
Für die Alters- und Behindertenzahnheilkunde wurden seit 2012 verschiedene neue zahnärztliche Leistungen und Abrechnungsmöglichkeiten für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten eingeführt.
Mit dem Versorgungsstrukturgesetz (VStG – in Kraft seit 01.01.2012) wird seit dem 1. April 2013 der personelle, instrumentelle und zeitliche Mehraufwand in der zugehenden Betreuung bei einem definierten Kreis von Anspruchsberechtigten mit Zuschlägen pauschal zusätzlich honoriert. Zudem wurden die Wegegelder angehoben.
Mit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG – in Kraft seit 01.01.2013) ist es seit dem 1. April 2014 möglich, über Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen für die Bewohnerinnen und Bewohner dieser Pflegeeinrichtungen präventionsorientierte Leistungen (Mundhygieneplan & Pflegeanleitung) zu erbringen und abzurechnen. Zudem wird über diese Kooperationsverträge die Zusammenarbeit insgesamt strukturiert und koordiniert (z. B. Kontrolluntersuchungen und Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner).
Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz (VSG – in Kraft seit 23.07.2015) sind seit dem 1. Juli 2018 präventionsorientierte Leistungen - Mundgesundheitsstatus, individueller Mundgesundheitsplan sowie Mundgesundheitsaufklärung - für alle Menschen mit zugeordnetem Pflegegrad und für Menschen, die Eingliederungshilfe beziehen, mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechenbar (§22a) – unabhängig vom Ort der Leistungserbringung (Praxis, zu Hause, Pflegeeinrichtung) und auch ohne Kooperationsvertrag. Zudem kann für diese Menschen je Kalenderhalbjahr die Entfernung von Zahnstein erbracht und abgerechnet werden. Der DFZ-Artikel eräutert, worauf es bei der Umsetzung in der Praxis und in der Häuslichkeit ankommt.
Für den Mundgesundheitsstatus, den individuellen Mundgesundheitsplan und die ggf. notwendige Koordination wurde das Formblatt des Mundhygieneplans aus den Kooperationsverträgen modifiziert. In dieser Form ist es nun sowohl in der Häuslichkeit, in der Praxis und in der Pflegeeinrichtung anzuwenden.
Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für diese erweiterten präventionsorientierten Leistungen eine Patienteninformation sowohl in normaler als auch in leichter Sprache erarbeitet. Tipp für die Praxis: Die erste Seite der Patienteninformation in leichter Sprache eignet sich ideal, um in der Praxis niederschwellig auf die neuen Leistungen hinzuweisen.
Daneben steht seit Januar 2020 eine gemeinsame Patientenbroschüre „Zusätzliche zahnärztliche Versorgungsangebote für Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung“ zur Verfügung. Zahnarztpraxen können über die Website der KZBV kostenlose Druckexemplare für die Auslage im Wartezimmer bestellen.
Mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG – in Kraft seit 01.01.2019) verpflichtet der Gesetzgeber die Pflegeeinrichtungen zum Abschluss von Kooperationsverträgen. Nach Antrag einer Pflegeeinrichtung hat dabei die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung einen Kooperationsvertrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu vermitteln. Zudem soll der Einsatz telemedizinischer Möglichkeiten gefördert werden.
Kooperationsvertrag - praktische Umsetzung
Fragen zu den Kooperationsverträgen nach § 119 b Abs. 1 SGB V beantworten die Abrechnungsleiter/innen in den Bezirksdirektionen der KZV BW. Auf der Internetseite der KZV BW unter www.kzvbw.de findet sich die Rahmenvereinbarung nach § 119 b SGB V mit Anlagen und ein Muster-Kooperationsvertrag ist unter Praxis/Praxiswissen/Abrechnung/Abrechnungsinfos bzw. unter Praxis/Praxiswissen/Vertrag und Recht eingestellt. Der Kooperationsvertrag muss zur Genehmigung dem Kompetenzzentrum Abrechnung der KZV BW in Stuttgart übermittelt werden.
Zur Organisation der Reihenuntersuchung mit Erstellung des Mundgesundheitsstatus, des individuellen Mundgesundheitsplanes und der bewohnerspezifischen Mundgesundheitsaufklärung sowie gegebenenfalls notwendiger Behandlungsmaßnahmen hat die Landeszahnärztekammer vielfältige Hilfsangebote erarbeitet. Dazu zählen Informationsflyer, Aufnahme- und Überleitungsbögen, der Mundhygieneplan (Pflegeampel), ein Dokumentationsblatt für Besuche und eine Abrechnungssynopse.
Die zm-Artikelserie beschreibt die Betreuung einer stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen eines Kooperationsvertrages. Der Informationsfilm über den Kooperationszahnarzt Torben Wenz veranschaulicht die praktische Umsetzung der Kooperation in Bild und Ton. Der SWR-Beitrag gibt weitere Einblicke und Hinweise zur Bedeutung der Kooperationsverträge zwischen Zahnärztinnen bzw. Zahnärzten und stationären Pflegeeinrichtungen.
Neu und empfehlenswert
Quintessenz 2023: Prävention im Alter und bei Pflegebedarf – Worauf es ankommt!
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Aus KZV & G-BA
Praxisorganisation
Prävention - § 22a
DFZ 2020: Prävention im Alter und bei Handicap - Praxis & Häuslichkeit
Kooperationsvertrag
Erstellt von: n.n., 30.09.2015
Aktualisiert von: Kristina Hauf, 27.03.2024