Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: 27 C 3179/14 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren

Urteilstext


Tenor

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 25.02.2014 mit der Geschäftsnummer 14-1700425-0-8 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Parteien streiten um Restzahlungsansprüche anlässlich einer erfolgten zahnärztlichen Behandlung.

Die Klägerin ist ein zum Inkasso zugelassenes Factoring-Unternehmen im genossenschaftlichen Eigentum von Zahnärzten aus dem gesamten Bundesgebiet. Sie befasst sich satzungsmäßig mit der Erstellung, dem Ankauf und der Geltendmachung von Forderungen aus privatzahnärztlichen Behandlungen.

Die Beklagte unterzog sich vom 25.01.2013 bis zum 13.06.2013 bei dem Zahnarzt Dr. ... einer zahnärztlichen Behandlung, bei der die Präparation und Restauration von Kavitäten an den Zähnen 16, 17, 24, 25, 26, 35, 45, 46 und 47 sowie die Versorgung der Zähne 16, 26 und 27 mit Teilkronen vorgenommen wurde. Im Vorfeld der Behandlung erklärte sich die Beklagte mit der Weitergabe ihrer Behandlungsdaten zum Zwecke der Erstellung einer Rechnung sowie mit der Abtretung der sich daraus ergebenden Forderungen an die Klägerin einverstanden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Behandlung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Die Beklagte unterhält bei der Streithelferin eine Krankenkosten-Vollversicherung.

Nach Abschluss der vorgenannten Behandlungsleistungen, die, was zwischen den Parteien unstreitig ist, lege artis ausgeführt wurden, erstellte die Klägerin im Auftrag des behandelnden Zahnarztes Dr. ...  streitgegenständliche Rechnung vom 17.06.2013 (Rechnungsnummer ...) über einen Gesamtbetrag von EUR 8.752,29, zahlbar bis zum 17.07.2015. Im Rahmen der Abrechnung gewährte die Klägerin der Beklagten einen Nachlass in Höhe von EUR 31,91 für Kleinmaterialien. Für die Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Anl. 1 Bezug genommen.

Die Streithelferin kürzte die Rechnung und erstattete einen Betrag in Höhe von EUR 7.535,74.

Namentlich nahm die Streithelferin Kürzungen zu folgenden Leistungspositionen vor:

Ziff. 2197 GOZ - "Adhäsive Befestigung" neben Ziff. 2060, 2080,ff GOZ

Ziff. 2130 GOZ - "Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration" neben Ziff. 2200 bis 2220 GOZ

Kosten für Zahnfarbenbestimmung und Laborkosten

Mit Schreiben vom 03.09.2015 mit Fristsetzung bis zum 17.09.2013 sowie zwei weiteren Mahnschreiben forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung des noch ausstehenden Betrages in Höhe von EUR 1.184,64 auf.

Die Klägerin meint, dass sie die Abrechnung richtig vorgenommen habe. Insbesondere sei die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 nicht in der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 enthalten. Beim "Präparieren einer Kavität" im Sinne der Gebührenziffer 2100 müsse nämlich nicht zwingend eine adhäsive Befestigung erfolgen. Vielmehr könne zur Restauration der Kavität lediglich das notwendige Komposit-Material in Adhäsivtechnik mittels Konditionieren eingebracht werden. Eine adhäsive Befestigung hingegen erfasse mehr Arbeitsschritte.

Am 21.01.2014 hat das Amtsgericht Hagen auf Antrag der Klägerin einen Mahnbescheid gegen die Beklagte über EUR 1.184,64 nebst Verzugszinsen ab dem für die zahnärztliche Behandlung der Beklagten sowie über vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 228,00 nebst EUR 8,00 Mahnkosten erlassen. Am 25.02.2014 hat das Amtsgericht Hagen auf weiteren Antrag der Klägerin einen Vollstreckungsbescheid erlassen, der Beklagten am zugestellt, gegen den die Beklagte am 06.03.2014 Einspruch eingelegt hat.

Die Klägerin beantragt,

den Vollstreckungsbescheid vom 25.02.2014 mit der Geschäftsnummer ... unter Zurückweisung des Einspruchs aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass die im Rahmen der Position 2197 abgerechneten Behandlungsdienstleistungen im Rahmen der adhäsiven Befestigung bereits mit der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 abgegolten seien, da diese Bestandteil der nach den vorgenannten Gebühren abgerechneten Leistungen sei, so dass die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 nicht zusätzlich separat abgerechnet werden könne. Ferner könne die Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 in zeitlichem Zusammenhang nicht neben den GOZ Ziff. 2150-2170 und 2200-2220 abgerechnet werden.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.09.2015 und vom 23.11.2014 durch Einholung von Sachverständigengutachten von dem Sachverständigen Dr. ... und dem Sachverständigen ... . Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 10.04.2015, vom 30.05.2015 sowie das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ... vom 07.08.2015 verwiesen.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 630 a, b) BGB i. V. m. §§ 611, 670, 389 BGB i. V. m. den einschlägigen Vorschriften der GOÄ/GOZ ein Anspruch auf Zahlung von EUR 1.184,64 zu.

Die Klägerin ist infolge der zwischen dem behandelnden Zahnarzt Dr. ... und der Beklagten erfolgten Abtretung gemäß § 398 BGB Inhaber der streitgegenständlichen Forderung geworden und mithin aktiv legitimiert.

Die Klägerin kann infolge dessen auch die - restliche - Vergütung verlangen.

Soweit die Beklagte von der Rechnung einen Betrag von insgesamt EUR 23,40 mit der Begründung abgezogen hat, die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 sei neben der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 nicht gesondert abrechenbar, erfolgte diese Kürzung zu Unrecht.

Die Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 erfasst das "Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von Inserts". Demgegenüber ist die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012, die die "Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc." erfasst, als Zuschlagsleistung anzusehen und als solche neben der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 grundsätzlich zusätzlich gesondert abrechenbar.

Das Gericht stützt seine Überzeugung dabei ausdrücklich auf die sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... . Dessen erstattetes Gutachten nebst Ergänzungsgutachten sind überzeugend, denn sie beruhen auf einer ausführlichen und sorgfältigen Auswertung der Gerichtsakte nebst entsprechender Fachliteratur wie den Ergebnissen der Auswertung des wissenschaftlichen Gutachtens der Deutschen Gesellschaft für Zahnheilkunde (DGZ) mit dem Titel "DGZ-Gutachten zur Adhäsivtechnik", die von sechs Hochschullehrern für den Studienbereich der Zahnerhaltung verfasst wurden sowie einer intensiven Auseinandersetzung mit der streitgegenständlichen Abrechnung. Die Darlegungen sind klar, stringent und sachlich fundiert.

Eine Ausschlussbestimmung dergestalt, dass entweder die eine oder die andere Gebührenziffer abgerechnet werden können, die Gebührenziffern 2197 und 2100 also generell in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander stehen, ist in der GOZ 2012 nicht enthalten. Die einzige Einschränkung enthält § 4 Abs. 2 GOZ 2012.

Danach kann der Zahnarzt Gebühren nur für selbstständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

Diese Vorschrift führt vorliegend nicht zu einem Ausschluss der zusätzlichen Abrechenbarkeit der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012.

Der Sachverständige kam nämlich eindeutig zu dem Ergebnis, dass ein Abrechnungsausschluss der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 gegenüber der Gebührenziffer 2100 nicht bestehe, da die darin abgebildeten zahnärztlichen Behandlungsleistungen nicht identisch sind. Vielmehr stellen die beiden Gebührenziffern entsprechend der vom Sachverständigen im Einzelnen beschriebenen mechanisch physikalischen Abläufe zwei unterschiedliche Techniken bzw. zahnärztliche Leistungen dar, die - wie vorliegend auch erfolgt - nebeneinander zum Einsatz kommen können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich die Adhäsivtechnik nicht auf eine Technik oder Behandlungsleistung beschränkt, sondern eine große Spannbreite zwischen adhäsiven Befestigungsmaterialien und ihren jeweiligen Anwendungstechniken besteht. Adhäsion bedeutet dabei im Allgemeinen "Haften unterschiedlicher Substanzen" durch Annäherung an den Berührungsflächen und dadurch wirksam werdende molekulare Anziehungskräfte. Dies kann einerseits durch rein mechanische, mikroretentive Verbindungen zwischen Zahnsubstanzanteilen und Füllungsmaterialoberflächen erreicht werden, andererseits durch rein chemische Verbindungen zwischen Adhäsiv und Substrat. Aus diesem Grund können im Rahmen von Zahnrestaurationen im direkten wie indirektem Verfahren regelmäßig unterschiedliche Adhäsivtechniken nebeneinander zur Anwendung kommen.

Eine adhäsive Befestigung im Sinne der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 kann dabei auch mehr umfassen als das bloße Konditionieren. Der Sachverständige bestätigte insoweit nämlich den Vortrag der Klägerin, wonach bei einer adhäsiven Befestigung viele komplexe Maßnahmen zusammentreten können, wie Silanisieren/Silikatisieren, Lining/Bonding, Einmassieren/Verblasen ggf. gesonderte Lichthärtung. Demgegenüber stellt sich eine Konditionierung, die die vorgenannten Schritte nicht beinhaltet, als ein voraussetzender Aufbereitungsschritt, z. B. des Zahnschmelzes, dar. Das Konditionieren im Rahmen der Erstellung einer Füllung in Adhäsivtechnik ist nämlich Voraussetzung für die spätere adhäsive Verbindung des Komposit-Füllungsmaterials und zwar unabhängig davon, ob diese durch die Anwendung eines selbstadhäsiven Ma-terials oder durch vorherige Ätzmaßnahmen mittels Phosphorsäure o. Ä. als gesondertem Behandlungsschritt erreicht wird. Zwar führte der Sachverständige auch aus, dass die Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 nicht so verstanden werden könne, dass sie lediglich eine Adhäsivtechnik erfasse, die sich ausdrücklich auf das Konditionieren beschränke. Der Charakter der Zuschlagsposition der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 ergibt sich aber bereits daraus, dass die Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 die Dentinadhäsivtechnik nicht abdeckt, diese zahnärztliche Behandlungsleistung somit auch nur im Rahmen der streitgegenständlichen Gebührenziffer abgedeckt werden kann.

Der Leistungsinhalt der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 kann daher bei entsprechender Erbringung der Leistung grundsätzlich neben dem Leistungsinhalt der Gebührenziffer 2100 als adhäsiv befestigungsfähiger Grundleistung, die nur einen Bestandteil der adhäsiven Befestigung darstellt, im Sinne einer Mehraufwandsvergütung verlangt werden (so auch AG Bonn, Urt. vom 28.07.2014 - 116 C 148/13 für ein Zusammentreffen mit der Gebührenziffer 2120 GOZ 2012). Die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 ist weder in der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 enthalten noch deren notwendiger Bestandteil. Sie ist keine allein selbstständige Leistung und kann daher typischerweise nur zusammen mit anderen Leistungen abgerechnet werden.

Dieses Verständnis findet seine Stütze auch in einer systematischen Auslegung. Denn wie der Sachverständige dargelegt hat, wurde die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 angesichts der zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen Entwicklung der Adhäsivtechniken und -materialien geschaffen, um diesen Fortschritt auch gebührentechnisch abzubilden. Wenn eine Gebührenziffer, die in der unmittelbaren Vorgängerverordnung nicht enthalten ist, geschaffen wird, um einer neuen technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, kommt darin sogleich der Willen des Verordnungsgebers zum Ausdruck, eine Vergütungspflicht zu statuieren, wenn diese Techniken - zusätzlich - zur Anwendung kommen. Anderenfalls, das heißt ohne eine etwaige zusätzliche Vergütungspflicht statuieren zu wollen, hätten die Leistungen auch in einer gemeinsamen Gebührenziffer gemeinsam geregelt werden können. Nach dem Vorgenannten steht dem auch nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 gleichfalls neu eingeführt wurde, hat der Verordnungsgeber die zusätzlich mögliche adhäsive Befestigung bewusst in einer gesonderten Gebührenziffer erfasst.

Die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 wurde daher angesichts der ausweislich der Rechnung erbrachten Leistungen zu Recht neben der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 abgerechnet. Insbesondere liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht die sich aus der amtlichen Begründung der Gebührenordnung ergebende Einschränkung vor, dass die Gebühr nur einmal je Sitzung und Zahn abgerechnet werden kann. Letztlich hat der Sachverständige auch nachvollziehbar erläutert, dass von einer sich aus der Art des verwendeten Materials ergebenden Falschabrechnung nicht auszugehen sei.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ausgleich der bisher nicht regulierten gemäß Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 abgerechneten Beträge in Höhe von insgesamt EUR 269,00.

Auch insoweit beruht die Überzeugung des Gerichts auf den bündigen, fundierten, auf einer intensiven Auseinandersetzung mit der streitgegenständlichen Rechnung beruhenden Ausführungen des Sachverständigen ... .Danach wurde die Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 in keinem Fall fehlerhaft neben den Gebührenziffern 2150, 2170, 2200 und 2220 GOZ 2012 abgerechnet.

Die Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 erfasst die Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration. Danach erfüllt die Kontrolle einer angefertigten Restauration in einer getrennten Sitzung bereits den Leistungsinhalt der Gebührenziffer. Die Gebührenziffer ist ausweislich ihres Wortlautes nicht auf Leistungen in Bezug auf bereits vorhandene Restaurationen beschränkt. Während die zweite Alternative nämlich explizit das Nachpolieren einer vorhandenen Restauration erfasst, findet sich in der ersten Alternative ("Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung") keine Differenzierung hinsichtlich der Restauration, so dass diese insbesondere im Vorfeld erstellte Restaurationen mit einbezieht. Die Kontrolle, das Finieren oder das Polieren einer durch den behandelnden Zahnarzt geleisteten Restauration sollen danach dann gesondert gemäß Gebührenziffer 2130 GOZ 2130 abrechenbar sein, wenn dies in einer getrennten, separaten Sitzung geschieht.

Danach ist die abgerechnete Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 jeweils erstattungsfähig. Sie wurde nämlich zahnbezogen nie sitzungsgleich neben den abgerechneten Restaurationsleistungen abgerechnet. Die Rechnung nennt insoweit nämlich ausdrücklich das jeweilige Leistungsdatum, die Region bzw. den behandelten Zahn und die abgerechneten Gebührenziffern. Ausweislich der Rechnung wurde die streitgegenständliche Gebühr am 12.02.2013 für die Region (den Zahn) 17, am 04.03.2013 für die Region (den Zahn) 17, und 16, am 02.05.2013 für die Region (den Zahn) 24, 25, und 16, am 16.05.2013 für die Region (den Zahn) 35, am 04.06.2013 für die Region (den Zahn) 45, am 10.06.2013 für die Region (den Zahn) 46 und 47 und am 13.06.2013 für die Region (den Zahn) 17, 16, 24, 25, 26, 27, 35, 45, 46 und 47. Die für die jeweiligen Regionen bzw. Zähne erbrachten Restaurationsleistungen erfolgten nicht an diesem Tag, sondern ausweislich der Rechnung jeweils vorher. Die Rechung ist insoweit widerspruchsfrei und infolge der chronologischen Auflistung der jeweiligen Leistungen mit dazugehörigem Datum nachvollziehbar.

Auch die weiteren seitens der Beklagten vorgenommenen Kürzungen in Höhe von EUR 892,24 wurden zu Unrecht vorgenommen.

Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ... ergibt, konnte dieser trotz seiner besonderen Fachkunde keinen Hinweis auf eine fehlerhafte Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen nach den einschlägigen Bestimmungen der GOZ 2012 feststellen. Insbesondere verfängt der Vortrag der Beklagten insoweit nicht, als die Klägerin entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 3 GOZ 2012 Kosten für AutoMatix Matrize, OptraGate und DryTips abgerechnet hat, da die Klägerin ausweislich der vorgelegten Abrechnung diese Positionen als Materialkosten vor Klageerhebung bereits abgezogen hat.

Letztlich hat der Sachverständige ... in seinem Gutachten auch nachvollziehbar dargelegt, dass die ausweislich der Rechnung abgerechneten Kosten für das Glasieren gesondert abgerechnet werden können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich nämlich bei der BEB (Bundeseinheitliche Benennungsliste zahntechnischer Leistungen) Leistungsposition 2955 "Glasieren, je Einheit" um eine zahntechnische Einzelleistung, die zur Herstellung einer glatten, glänzenden und homogenen Oberfläche, je Zahneinheit, zusätzlich berechnungsfähig ist. Zur Vermeidung von Anlagerungen und erhöhtem Abrieb der Gegenbezahnung sowie zur Verhinderung des Versagens der Struktur durch Mikrosprünge müssen Zähne nämlich über eine glatte, glänzende Oberflächenstruktur verfügen. Da während der unterschiedlichen Fertigungsprozesse oder infolge nachträglicher Korrekturen Oberflächenungenauigkeiten entstehen können, ist es zwingend notwendig, dass diese durch eine glasierende Brandführung beseitigt werden. Die Leistungseinheit "Glasieren" stellt sich vor diesem Hintergrund als Nachbearbeiten des Werkstücks unter Korrektur der Form, Reinigen Entfetten und anschließender Brandführung dar.

Berechtigungen für weitere Kürzungen sind nicht schlüssig vorgetragen oder ersichtlich. Nach dem Vorstehenden kann sich die Beklagte auch nicht auf einen seitens des behandelnden Zahnarztes erfolgten Aufklärungsfehler berufen. Die beabsichtigte bzw. erfolgte Abrechnung erfolgte nämlich im Einklang mit der maßgeblichen GOZ 2012 und begegnet damit keinen Bedenken, so dass keine diesbezügliche gesonderte Aufklärungspflicht bestand.

Aus den Gründen des Verzuges ist die Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 BGB auch dazu verpflichtet, der Klägerin die für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung aufgewandten Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 288,00 zu erstatten. Aufgrund der Kürzung der Rechnung und der damit zum Ausdruck gebrachten Leistungsverweigerung konnte die Klägerin die Beauftragung eines Rechtsanwalts für zweckmäßig und erforderlich halten.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 286 Abs. 1 BGB auch die Kosten in Höhe von EUR 8,00 für die Mahnschreiben ersetzt verlangen. Der Ansatz von EUR 8,00 für 3 Mahnschreiben, also von rund EUR 2,67 pro Schreiben, ist angemessen. Aus den Gründen des Verzuges ist die Beklagte der Klägerin gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB auch zur Zahlung von Zinsen verpflichtet. Infolge der Rechnungsstellung befand sich die Beklagte ab dem 17.07.2013 in Verzug.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.

Der Streitwert wird auf EUR 1.196,24 festgesetzt.


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