Meldepflicht

Alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in Baden-Württemberg ihren Beruf ausüben oder, wenn der Beruf nicht ausgeübt wird, im Land ihren Wohnsitz haben, sind gesetzliche Pflichtmitglieder der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Diese gesetzliche Pflichtmitgliedschaft ist Merkmal des Freien Berufes und ergibt sich für alle Angehörigen eines Heilberufes in Baden-Württemberg aus dem Heilberufe-Kammergesetz.

Diese Pflichtmitgliedschaft gewinnt vor allem auch dann an Bedeutung, wenn es um die Mitgliedschaft in der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte geht und sich eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt von der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen möchte. Für die Mitgliedschaft in der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt ist der Nachweis der Pflichtmitgliedschaft in der Landeszahnärztekammer erforderlich.

Die Pflichtmitgliedschaft beginnt unmittelbar mit Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen. Aus diesem Grunde sind Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Berufstätigkeit oder der Wohnsitznahme in Baden-Württemberg, bei der für sie zuständigen Bezirkszahnärztekammer im Regierungsbezirk schriftlich zu melden. Die Meldepflicht besteht auch bei einer gleichzeitigen Mitgliedschaft in einer anderen Landeszahnärztekammer.

Die Meldung hat mittels einem vorgegebenem Meldeformular zu erfolgen. Das Formular steht Ihnen nebenstehend zum Download zur Verfügung. Alle Angaben sind durch die im Meldebogen genannten Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. Die Belege fügen Sie bitte im Original, in amtlich beglaubigter Abschrift oder in amtlich beglaubigter Fotokopie der Meldung bei und senden alle Unterlagen an Ihre Bezirkszahnärztekammer.

Ergeben sich Änderungen gegenüber den Angaben im Meldebogen sind diese unaufgefordert innerhalb eines Monats der zuständigen Bezirkszahnärztekammer schriftlich mitzuteilen.
 

Erstellt von: Kerstin Frankenberger, 30.09.2015

Aktualisiert von: Claudia Richter, 07.10.2024