Urteilstext
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die am x.x.1959 geborene Klägerin hat von der Beklagten wegen vermeintlicher zahnärztlicher Behandlungsfehler in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 12.000,00 EUR für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes, den Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 11.784,80 EUR sowie die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden begehrt.
Die Klägerin war in dem Zeitraum von 1987-2009 Patientin in der Zahnarztpraxis der Beklagten. Zu Behandlungsbeginn hatte die Klägerin diverse Amalgamfüllungen bereits seit ihrer Kindheit. Im Jahr 1990 brachte die Beklagte sodann in die Zähne 38 und 36 weitere Amalgamfüllungen ein. Seit Mitte der 1990er Jahre ließ die Klägerin dann von der Beklagten mehrere Amalgamfüllungen durch Kunststofffüllungen ersetzen, weil sie ein schlechtes Gefühl hatte, einen Metallgeschmack im Mund beseitigen wollte und nach einer Lösung für anhaltende gesundheitliche Probleme suchte. Letztmalig setzte die Beklagte eine Amalgamfüllung im Jahr 2009 ein.
Die weitere Behandlung übernahm sodann der Zahnarzt Dr. N, der auf Wunsch der Klägerin die verbliebenen Amalgamfüllungen entfernte. Seit 2011 wird die Behandlung durch den einen ganzheitlichen Ansatz verfolgenden Zahnarzt Dr. P fortgeführt.
Die Klägerin hat der Beklagten eine Reihe von Behandlungsfehlern vorgeworfen. Die Beklagte habe behandlungsfehlerhaft Amalgam und weitere Metalle, insbesondere Gold, zusammen verwendet. Überdies habe die Beklagte fehlerhaft das Vorliegen einer Amalgamallergie nicht erkannt. Infolgedessen hätten nicht nur die Zähne 25 und 27 gezogen werden müssen, sondern es seien eine Vielzahl von weiteren Beschwerden und materiellen Schäden darauf zurückzuführen.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Der Klägerin seien im Jahre 2009 ihre Beschwerden bekannt gewesen, ebenso, dass sie sowohl mit Amalgam- als auch Goldfüllungen versorgt gewesen sei und diese schon 2009 als Ursache der Beschwerden angesehen habe. Die Verjährungsfrist habe deshalb Ende des Jahres 2009 zu laufen begonnen, weil ihr die vermeintlich haftungsbegründenden Umstände im Jahr 2009 zumindest grob fahrlässig unbekannt gewesen seien. Die im Jahr 2014 erhobene Klage sei deshalb verspätet.
Dgegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die das erstinstanzliche Begehren weiter verfolgt.
Die notwendige Kenntnis vom Abweichen des Beklagten vom medizinischen Standard habe sie erst anlässlich der Nachbehandlung durch Dr. P im Jahr 2011 erlangt, so dass die Klage vor dem Eintritt der Verjährung erhoben worden sei. Im Jahr 2009 sei die Amalgamproblematik noch unbekannt gewesen und von niemandem hinterfragt worden. Ihre Tätigkeit als Krankenschwester sei irrelevant, weil sie in diesem Rahmen nichts mit Zähnen zu tun gehabt habe. Für sie habe auch keine Informationspflicht bestanden, das sei Sache des Beklagten als behandelnden Arztes gewesen. Auch der Nachbehandler Dr. N habe keinen Zusammenhang zwischen den Problemen und Amalgamfüllungen hergestellt und sie entsprechend nicht aufgeklärt. Die Entfernung der Amalgamfüllungen sei auch nicht im Hinblick auf Behandlungsfehler erfolgt, sondern nur, weil die Klägerin diese Füllung als nicht gut aussehend angesehen und einen schlechten Geschmack im Mund gehabt habe. Ihre Beschwerden seien auch erst im Jahr 2010 aufgetreten. Sowohl die Entfernung der Goldbrücke als auch der noch verbliebenen Amalgamreste im Jahr 2011 habe dann erstmals einen Zusammenhang mit den Füllungen herstellen lassen.
Im Übrigen verweist sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und ergänzt ihn hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden.
Die Klägerin beantragt:
1.
Das Urteil des Landgerichts Detmold, Az 9 O 78/14 vom 11.12.2014, zugestellt am 12.12.2014, wird aufgehoben.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 12.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2013.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.634,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2013 zu zahlen.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus der fehlerhaften Behandlung bei der Beklagten entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
6.
Hilfsweise wird beantragt, den Rechtsstreit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an das Erstgericht zurückzuverweisen, damit dieses erneut unter Beachtung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts entscheidet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Das Landgericht habe zu Recht den Eintritt der Verjährung angenommen. Die Klägerin habe bereits im Jahr 2009 Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt. Ihre Beschwerden seien auch nicht erst im Jahre 2010 aufgetreten. Der sichere Schluss auf einen Behandlungsfehler sei nicht zu fordern gewesen. Die Klägerin habe deshalb bereits im Jahr 2009 eine Feststellungsklage mit einer für Arzthaftungssachen hinreichenden Erfolgsaussicht erheben können.
Darüber hinaus stehe fest, dass die Klage auch in materieller Hinsicht keinen Erfolg haben könne. Schon das Vorliegen einer Amalgamallergie sei nicht festgestellt. Gesundheitsbeschwerden ließen sich erwiesenermaßen auch überhaupt nicht auf die Verwendung von Amalgam zurückführen, ebenso wenig auf die Verwendung von Amalgam mit anderen Füllmaterialien.
Eine Haftung aus Aufklärungsfehlern sei ebenfalls nicht begründet. Auch derartige Ansprüche wären verjährt. Es sei auch nicht substantiiert dargelegt, welche aufklärungspflichtigen Risiken sich verwirklicht haben sollen. Überdies hält die Beklagte ihr Berufen auf das Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung aufrecht.
Soweit die Klägerin neuen Vortrag bringe, sei dieser verspätet.
Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten des Prof. Dr. P2 vom 13.11.2015 und 16.2.2016 sowie deren mündliche Erläuterung im Senatstermin. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 04.03.2016 verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des genauen Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Berufung ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche stehen ihr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht wegen des Vorliegens von Behandlungsfehlern gemäß den §§ 611, 280, 249 ff., 253 Abs.2 BGB. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass solche haftungsbegründende Behandlungsfehler unterlaufen sind.
Der Senat stützt sich insoweit auf die schriftliche Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. P2, insbesondere aber auch auf die überzeugenden Ausführungen bei seiner Anhörung vor dem Senat, mit der er verbleibende Unklarheiten zur Überzeugung des Senats beseitigt hat.
Auf dieser Basis gilt im Einzelnen:
a.
Der Senat folgt dem Sachverständigen darin, dass die Verwendung von Amalgam grundsätzlich unbedenklich ist.
aa.
Das gilt zum einen für die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen.
Denn die Oberfläche von Silberamalgamen wird bei dem Kontakt mit Speichel mit einem Niederschlag überzogen, der weitere elektrochemische Reaktionen verhindert. Die Verwendung von Amalgam war deshalb nicht zu beanstanden. Das entspricht gesicherter zahnmedizinischer Erkenntnis, die darauf gründet, dass Amalgamfüllungen langjährig in einer hohen Anzahl und ohne Beeinträchtigungen verwendet worden sind und eine Vielzahl von wissenschaftlichen Untersuchungen beweisen, dass eine solche Gefährdung nicht gegeben ist. Auch der von den Gegnern von Amalgamfüllungen postulierte Zusammenhang zwischen unspezifischen Erkrankungen und diesen Füllungen stellt nach den Ausführungen des Sachverständigen eine nicht dokumentierte und nicht nachzuvollziehende unbewiesene These dar. Das gilt insbesondere auch für das von der Klägerin herangezogene Kieler Amalgam-Gutachten aus dem Jahr 1997, dem mit einer umfassenden interdisziplinären Stellungnahme entgegengetreten worden ist, und das sich weder national noch international durchgesetzt hat. Der Sachverständige hat dazu bestätigt, dass es auch heute keine neuen, gegen die Verwendung von Amalgam und für die Richtigkeit des Kieler Gutachtens sprechenden Erkenntnisse gibt. Zur Verwendung von Amalgam wird auch nicht mehr geforscht, weil sich die Untersuchungen nunmehr mit den Auswirkungen von Nachfolgematerialien beschäftigen.
bb.
Unbedenklich ist auch der Verbleib von Amalgamresten bei dem Aufbau von neuen Goldkronen. Der Sachverständige dazu plausibel erklärt, dass durch den zur Befestigung der Krone notwendigen Zement eine Isolierung besteht, so dass ein direkter Kontakt zum Gold nicht existiert. Überdies handelt es sich in solchen Fällen um verbleibendes altes Amalgam, das bereits abgebunden ist, also keine chemischen Wechselwirkungen mehr zeigt.
cc.
Nicht zu beanstanden ist auch die Verwendung von Gold in einem Kieferbereich und die Verwendung von Amalgam bei dem entsprechenden Antagonisten im anderen Kieferbereich.
Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass insoweit nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine Reaktion besteht, die sich ohnehin allenfalls in der ersten Stunde nach dem Einbringen des Amalgams ereignet und vorliegend nicht belegt ist.
b.
Auch im konkreten Einzelfall der Klägerin ist - auch bei Unterstellung der von der Klägerin getätigten Beschwerdeschilderungen als wahr - nicht ersichtlich, dass Amalgam zu einer Schädigung geführt haben könnte.
Der Senat folgt dem Sachverständigen darin, dass es grundsätzlich gegen jeden Stoff und damit auch gegen Amalgam eine Allergie geben kann. Gegen eine Allergie spricht vorliegend aber der Zeitablauf. Auf der Basis der Angaben der Klägerin werden massive Beeinträchtigungen erst für Dezember 2001 benannt. Dieser Zeitpunkt liegt aber viele Jahre nach der Ersteinbringung von Amalgam. Die Beklagte hat zuvor am 17.12.1987 eine Füllung in den Zahn 38 eingebracht. Darüber hinaus ist nach den Feststellungen des Sachverständigen röntgenologisch abgesichert, dass bereits seit Juli 1997 Amalgamfüllungen vorhanden gewesen sind. Auch die Klägerin selbst hat angegeben, dass sie seit ihrer Kindheit Amalgamfüllungen bekommen habe. Danach sind die behaupteten Auswirkungen von Amalgam nach einer derartig langen Zeit nicht erklärlich. Der Sachverständige hat deshalb das Vorliegen einer Allergie ausgeschlossen, weil es zum einen überhaupt an den dafür notwendigen Symptomen gefehlt hat. Zum anderen hätten solche Symptome zeitnah und als typische Reaktionen der Haut oder anderer Stelle des Organismus auftreten müssen, im Falle der Klägerin schon in ihrer Kindheit.
Der Sachverständige hat ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Intoxikation vorgefunden und darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin keinerlei Laborergebnisse mit einer erhöhten Belastung ersichtlich sein.
Der Sachverständige hat auch ansonsten keinen Zusammenhang zwischen den umfassenden Beschwerdeschilderungen der Klägerin und einer Belastung mit Amalgam feststellen können. Die Klägerin gehört nicht zu einer entsprechend belasteten Berufsgruppe. Die Symptome lassen auch keinen Zusammenhang mit Amalgam oder Gold erkennen.
Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konkret darauf berufen hat, dass sich der Zahn 28 aufgrund der Verwendung von Amalgam verkleinert habe, hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass sich bei diesem Zahn ausweislich der Röntgenaufnahmen um einen Zapfenzahn gehandelt hat, also um einen Weisheitszahn in Zapfenform mit geringer Größe. Die Klägerin mag subjektiv den Eindruck gewonnen haben, dass es sich dieser Zahn im Laufe der Zeit verkleinert hat. Das ist aber objektiv medizinisch nach den Erläuterungen des Sachverständigen nicht möglich.
2.
Die Beklagte haftet auch nicht etwa gem. den §§ 823, 253 Abs.2, 249 ff. BGB für sämtliche Folgen der Behandlung schon deshalb, weil die Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin insgesamt rechtswidrig gewesen sein könnte.
Denn die Einwilligung ist wirksam erteilt worden.
a.
Der Beklagten ist keine mangelhafte Risikoaufklärung hinsichtlich der Verwendung des Amalgams im Mund allein oder mit anderen Materialien anzulasten.
Auf der Basis der oben angeführten Erörterungen lässt sich namentlich nicht feststellen, dass die Verwendung von Amalgam - auch nicht in Verwendung mit anderen Materialien - zu einer Wechselwirkung und einem Risikopotenzial führt. Insoweit hat deshalb schon keine Aufklärungspflicht bestanden.
b.
Hinsichtlich einer Aufklärung über anderweitige Füllungsmaterialien erscheint sehr zweifelhaft, ob insoweit eine Informationspflicht bestanden hat.
Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes. Nur wenn es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (vgl. BGH-Urteil v. 15.02.2005 - VI ZR 313/03 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz.10). Damit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es nach den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung bis Mitte der 1990er Jahre nicht dem medizinischen Standard entsprochen hat, insoweit den Patienten aufzuklären.
Selbst wenn der Senat aber eine Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit der Verwendung anderweitiger Materialien von vornherein oder jedenfalls ab der Mitte der 1990er Jahre annehmen und einen Verstoß gegen diese Pflicht postulieren würde, würde sich daraus keine Haftung der Beklagten ergeben. Denn die Verwendung des Materials Amalgam konnte auf der Basis der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu keiner Schädigung führen und hat auch vorliegend zu keiner Schädigung geführt.
Eine Haftung der Beklagten ist damit insgesamt nicht gegeben. Auf die Frage des Eintritts der Verjährung - die der Senat ansonsten ablehnend entschieden hätte - kommt es deshalb nicht mehr an.
Die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711, 543 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.