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Gleichwertigkeitsprüfung

Als Zahnärztin oder Zahnarzt mit einer Ausbildung, die außerhalb Deutschlands absolviert wurde, kann die Zahnheilkunde grundsätzlich auch in Deutschland ausgeübt werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die außerhalb von Deutschland eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung der Zahnheilkunde erworben haben,  müssen dabei ausreichende Sprachkenntnisse und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nachweisen.

Wer in Deutschland arbeiten möchte, kann entweder die Approbation beantragen oder einen Antrag auf Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG) stellen. Die landesweit zuständige Stelle in Baden-Württemberg ist die Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG BW) im Regierungspräsidium Stuttgart.

Die Approbationsbehörde kann sich zur Feststellung des Sachverstandes der Landeszahnärztekammer bedienen. In diesen Fällen richtet sich der Ablauf der Prüfungen nach den zwischen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg und der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vereinbarten Verfahrensgrundsätzen aus dem Jahre 2004. 


 

Erstellt von: Andrea Mader, 27.06.2016

Aktualisiert von: Kathrin Möller, 18.07.2023