Fachsprachprüfung

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Zahnheilkundegesetzt (ZHG) ist Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufes (Berufserlaubnis) der Nachweis der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Nach dem Beschluss der 87. Gesundheitsministerkonferenz vom 26./27.06.2014 müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte auf der nachgewiesenen Grundlage eines GER-B2 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) über Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 verfügen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 Heilberufe-Kammergesetz führt die Landeszahnärztekammer die Fachsprachenprüfungen durch.

Es bestehen weitere Möglichkeiten, die erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Diese können Sie unserem "Merkblatt der LZK BW zu den Fachsprachprüfungen" entnehmen.

Erstellt von: n.n., 30.09.2015

Aktualisiert von: Kathrin Möller, 06.12.2023