Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Bad Kreuznach  | Aktenzeichen: 23 C 285/15 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren

Urteilstext


Tenor

1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 339,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 zu bezahlen.

2.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 70,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2015 zu bezahlen.

3.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

(abgekürzt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)


Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu, da im Ergebnis eine Nebeneinanderberechnung der Gebührenpositionen 2197 und 6100 GOZ zulässig und sachlich vertretbar ist.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die adhäsive Fixierung nicht Bestandteil der Gebührenziffer 6100, sondern lediglich der Position 2197 ist. Der Begriff „Klebebrackets" sei nicht identisch mit der adhäsiven Befestigung der Brackets, bereits dies schließe eine direkte Vergleichbarkeit aus. Zudem sei die Adhäsivtechnik und die normale Klebetechnik voneinander deutlich zu unterscheiden, da im Gegensatz zum Einsatz klassischer Kunststoff oder Zementkleber die Adhäsivklebetechnik einen Mehraufwand, insbesondere im Hinblick auf die Vorbehandlung (Konditionierung) von Schmelz und Dentin mit Säuren verlange sowie den Auftrag eines Grundierers. Dies begründe die Anwendbarkeit der Gebührenziffer 21.97 im Sinne eines Zuschlags. Dafür spräche, dass die Position 2197 GOZ erstmals im Januar 2012 als Vergütung für eine adhäsive Befestigung im Gesetz aufgenommen worden, die Gebührenziffer 6100 sei insofern nicht verändert worden.

Im Gegensatz dazu ist der Beklagte der Auffassung, dass neben der Gebührenziffer 6100 die Gebührenziffer 2197 nicht zur Anwendung kommen könne. Vielmehr sei die Position 6100 allein anzuwenden, bei dauerhaft zu befestigenden Zahnprothesen oder vergleichbaren Materialien. 6100 umfasse nicht nur die Eingliederung, sondern auch die Befestigung eines Klebebrackets. Dabei sei die Standard befestigung von Klebebrackets adhäsiv.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die beiden Gebührenpositionen nebeneinander Geltung beanspruchen können.

Zunächst ist allerdings dem Beklagten zuzugeben, dass die Auffassung, die adhäsive Befestigung des Klebebrackets sei bereits durch die Nr. 6100 GOZ abgegolten, nach dem Wortlaut dieser Nummer als zutreffend angesehen werden kann. Diese Nummer spricht lediglich von "Klebebrackets", so dass die Art der Verbindung des Brackets nicht besonders definiert wird. Allerdings ist zur Überzeugung des Gerichts der wesentliche Leistungsinhalt der Nr. 6100 die Eingliederung des Brackets. Diese Position überzeugt insbesondere, da die adhäsive Befestigung mit Neufassung der GOZ in Nr. 2197 eine gesonderte Gebührenziffer bekommen hat, die nach ihrem ausdrücklichen Inhalt allein die adhäsive Befestigung betrifft. Die gesonderte Abrechenbarkeit gerade der adhäsiven Befestigung ist auch gerechtfertigt. Wie der Kläger unstreitig vorgetragen hat, bedeutet die adhäsive Befestigung eben nicht das reine Einkleben eines Brackets, sondern beinhaltet ebenfalls die Vorbereitung der Zähne mit entsprechenden Maßnahmen. Es ist daher festzustellen, dass die adhäsive Befestigung in der Leistungsbeschreibung der Zielleistung 6100 GOZ nicht enthalten ist.

Damit ist die Berechnungsfähigkeit der Gebührennummer 2197 neben der Gebührennummer 6100 aufgrund des Zielleistungsprinzips nicht ausgeschlossen.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 339,40.


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