Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Mit Einführung der medizinischen Anwendungen in der Telematikinfrastruktur (zum Beispiel dem elektronischen Medikationsplan sowie dem Notfalldatenmanagement) gilt die eHBA-Pflicht für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte.
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) sowie das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) verpflichten die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Praxen zusätzlich ab dem Jahr 2021 zur Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und zur Unterstützung der elektronischen Patientenakte (ePA). Für beide Prozesse ist ein eHBA zwingend erforderlich.
Seit dem Jahr 2021 ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) Pflicht. Zunächst in jeder Zahnarztpraxis, dann mit dem Starten der elektonischen Anwendungen (eAU, eMedikationsplan, ePA, etc.) benötigen alle zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte einen eHBA. Da die Karte mit monatlichen Kosten verbunden ist, müssen angestellte Kammermitglieder für sich entscheiden, ob der eHBA sinnvoll ist und benötigt wird.
Bei folgenden Vertrauensdiensteanbietern (VDA) kann aktuell - Stand 02.02.2021 - ein eHBA über die LZK-Homepage beantragt werden:
D-Trust, Bundesdruckerei (externer Link zum Antragsportal).
Hier gibt es die Ausfüllhinweise (pdf)
Servicehotline +49 (0)30 2598 4050, Mail: ehealth-support(@)bdr.de
T-Systems (externer Link zum Antragsportal).
Hier gibt es die Ausfüllhinweise (pdf)
Servicehotline +49 (0)800 1183307, Mail: trustcenter.gematik(@)t-systems.com
Medisign (externer Link zum Antragsportal).
Hier gibt es die Ausfüllhinweise (pdf)
Servicehotline +49 (0)211 77008-390, Mail: hotline@medisign.de
SHC (externer Link zum Antragsportal).
Hier gibt es die Ausfüllhinweise (pdf)
Servicehotline +49 (0)6251 7026455, Mail: support(@)shc-care.de
Wir empfehlen Ihnen den eHBA zeitnah zu beantragen, so dass Sie diesen rechtzeitig erhalten und somit vollständig in die Telematikinfrastruktur eingebunden sind.
Je Vertragszahnärztin bzw. Vertragszahnarzt beziehungsweise angestellter Zahnärztin oder angestelltem Zahnarzt werden 233 Euro von der KZV BW (§ 2 Abs. 2 GFinV, Anlage 11 zum BMV-Z) für den eHBA erstattet. Anspruchsberechtigt sind sowohl Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte als auch angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte, die zur Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen berechtigt sind.
Die Landeszahnärztekammer übermittelt der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg hierfür in einem monatlichen Intervall die im eHBA-Antrag ermächtigten Daten. Die KZV BW wird eine automatisierte Erstattung vornehmen, sofern Sie den eHBA bzw. die Zertifikate bereits freigeschaltet haben.
Bei Fragen zu Ihrer Praxisausweis-Karte (SMC-B-Karte) wenden Sie sich bitte an die ausgebenden Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KZVBW). Weitere Informationen unter https://www.kzvbw.de/zahnaerzte/praxis/telematik/praxisausweis-smc-b/
Erstellt von: Andrea Mader, 27.05.2020
Aktualisiert von: Thorsten Beck, 24.11.2022