Berufsdoktorat mit Berechtigung zur Führung der Abkürzung „Doctor medic“ erlaubt nicht zum Auftreten als „Dr.“ bzw. „Dr. med.“
| Gericht:
Landgericht (LG)
Karlsruhe
| Aktenzeichen: 14 O 50/25 KfH
| Entscheidung:
Urteil
Kategorie:
Praxisführung
,
Ausübung des zahnärztlichen Berufs
,
Berufliche Kommunikation