Beschlusstext
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 20.03.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 09.03.2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1)
Die Klägerin forderte nach einer Behandlung im Jahr 2018 vom Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2019 die vollständige Herausgabe der Behandlungsdokumentation. Darauf reagierte der Beklagte nicht. Er wurde erneut mit Schreiben vom 05.11.2019 und 15.11.2019 erfolglos aufgefordert. Mit dem Schreiben vom 15.11.2019 kündigte die Klägerin zudem an, nach Ablauf der gesetzten Frist Herausgabeklage zu erheben. Mit Schriftsatz vom 17.12.2019 erhob die Klägerin sodann die angekündigte Klage, mit der sie die Herausgabe der Behandlungsdokumentation seit 01.01.208 begehrt. Die Klage wurde dem Beklagten am 17.01.2020 zugestellt. Mit Anwaltsbestellungsschriftsatz vom 30.01.2020 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 10.02.2020 überreichte der Beklagte ein Kopie der Karteikarte der Klägerin, erklärte den Rechtsstreit für erledigt und beantragte zugleich, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Mit Schriftsatz vom 20.02.2020 erklärte daraufhin die Klägerin ihrerseits den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Durch Beschluss vom 09.03.2020 hat das Landgericht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO auferlegt, weil er Anlass zu Klageerhebung gegeben habe. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er rügt, dass die Klägerin die Herausgabe der Originaldokumentation verlangt habe. Darauf habe sie nach § 630g BGB keinen Anspruch gehabt.
2)
Die gemäß §§ 567, 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Kostenentscheidung ist gemäß § 91 a ZPO infolge einer beiderseitigen Erledigungserklärung der Parteien unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Diesen Maßstab hat das Landgericht zutreffend angewandt und in diesem Zusammenhang den Gedanken des § 93 ZPO herangezogen, dass nur derjenige, der den Anspruch des Klägers im Sinne eines Anerkenntnisses erfüllt, zur Klage aber keinen Anlass geboten hat, von der Kostenlast verschont werden soll. In der Überlassung der geforderten Information durch Übersendung der Kopie der Behandlungsunterlagen hat der Beklagte den Anspruch konkludent anerkannt. Er hatte zuvor aber Anlass zur Klageerhebung geboten. Er hat auf insgesamt drei vorprozessuale Aufforderungen nicht reagiert und damit das berechtigte Petitum des Patienten, über seine Behandlung informiert zu werden, negiert. Die Klägerin musste daher davon ausgehen, dass sie ohne Klage die entsprechende Information nicht erhalten würde. Es entspricht daher der Billigkeit, dass der Beklagte sich nicht darauf berufen kann, die Klägerin habe ein "Mehr" gegenüber dem Anspruch aus § 630g BGB verlangt, wonach sie nur ein Einsichtsrecht in die Dokumentation habe. Dieser Gesichtspunkt könnte im Rahmen der Kostenentscheidung nur berücksichtigt werden, wenn der Beklagte ansatzweise reagiert und der Klägerin die Einsichtnahme angeboten hätte. Die Klägerin hat auch an keiner Stelle darauf gepocht, die Originale der Dokumentation ausgehändigt zu erhalten.
3)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Gründe, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.
Beschwerdewert: bis 1.000,00 EUR