Gebührenerhebung für strahlenschutztechnische Überprüfung medizinischer Geräte durch Sachverständigen

 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe  | Aktenzeichen: 2 K 2472/21 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Praxisführung , Ausübung des zahnärztlichen Berufs

Urteilstext

Tenor

1.
Die Klage wird abgewiesen.


2.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für eine wiederkehrende strahlenschutzrechtliche Prüfung zahnärztlich genutzter Röntgeneinrichtungen.

Der Kläger betreibt als approbierter Zahnarzt unter der Anschrift XXX, seit längerem eine Zahnarztpraxis. Zur Ausübung seiner Tätigkeit betreibt der Kläger zwei Röntgeneinrichtungen zur Anwendung in der Zahnheilkunde der Modelle Heliodent DS und Orthophos 3 DS. Die Röntgeneinrichtung unterfällt dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutz- verordnung (vormals bis zum Jahr 2018: Röntgenverordnung).

Das Regierungspräsidium Karlsruhe übt die strahlenschutzrechtliche Aufsicht über die Röntgeneinrichtung des Klägers aus. Im Rahmen dieser Tätigkeit führt es Überwachungs- und insbesondere auch periodische Überprüfungsmaßnahmen durch und bestimmte hierzu als Sachverständige für die Durchführung strahlenschutztechnischer Sachverständigenprüfungen unter anderem die XXX GmbH.

Der Beklagte erhebt für die Tätigkeit der Überwachung durch die Regierungspräsidien Gebühren nach der Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung UM - GebVO UM). Der Text der Nr. 3.40.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM in der Fassung vom 03.03.2017 hat folgenden Wortlaut: 

„3.40.1 

Überwachung durch die Regierungspräsidien Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören alle behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Beratung, Untersagungen und Anordnungen (soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden). Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr. Gebühr in Euro 200 - 20.000“

Die XXX GmbH führte im Zeitraum bis zum Jahr 2015 in den Praxisräumen des Klägers jedenfalls seit dem Jahr 2005 im fünfjährigen Rhythmus strahlenschutztechnische Überprüfungen der Röntgeneinrichtungen durch und erstellte jeweils Prüfberichte und übermittelte diese an das Regierungspräsidium Karlsruhe. Eine Gebührenerhebung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe für eigene Tätigkeiten erfolgte gegenüber dem Kläger bis dahin nicht.

Die XXX GmbH führte auf Veranlassung des Klägers zuletzt am 02.04.2020 eine Überprüfung der beiden Röntgeneinrichtungen in den Praxisräumen des Klägers durch. Die Überprüfung ergab dabei keine Mängel. Das Regierungspräsidium erhielt vom Prüfsachver- ständigen eine Ausfertigung des Prüfberichts.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ am 28.06.2021 gegenüber dem Kläger einen mit einem Begleitschreiben versehenen Gebührenbescheid für die im Kalenderjahr 2020 ausgeübten strahlenschutzrechtlichen Überwachungsmaßnahmen und setzte hierin für die mit Blick auf die Betriebsstätte des Klägers durchgeführten Überwachungsmaßnahmen eine „Mindestgebühr“ von 200,00 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, der Kläger vollziehe aufsichtspflichtige Tätigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung, sodass Überwachungsmaßnahmen nach dem Strahlenschutzgesetz durchzuführen gewesen seien. Die gesetzliche Grundlage für die Gebührenfestsetzung ergebe sich aus diesem und dem Landesgebührengesetz i.V.m. Nr. 3.40.1 Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der GebVO UM. Die im Rahmen der Überwachung der Einrichtungen erbrachten Aufsichtsmaßnahmen seien dem Kläger individuell zurechenbare öffentliche Leistungen einer Behörde. Eine Antragstellung, ein zu ahndender Verstoß oder ein Vorteil aus der Amtshandlung sei hierfür nicht erforderlich. Die Überwachungsmaßnahmen seien durch, den Betrieb der beiden Röntgeneinrichtungen durch den Kläger veranlasst. Als zuständige Strahlenschutzbehörde habe das Regierungspräsidium unter anderem die Aufgabe, Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichte und Dokumentationen sowie die Eigenkontrolle zu (über-)prüfen.

Das Regierungspräsidium fügte dem Bescheid eine Kostenaufstellung bei, aus der sich ein Zeitaufwand von 1,25 Stunden für die Prüfung der externen Sachverständigen-Prüfberichte über die beiden Röntgeneinrichtungen mit einer Gebühr von 85,00 EUR und von 0,5 Stunden für die Erstellung des Gebührenbescheids mit einer Gebühr in Höhe von 34,00 EUR, mithin Gebühren von insgesamt 119,00 EUR, ergebe. Das Regierungspräsidium führte in dem beigefügten Begleitschreiben neben einem Hinweis auf die erstmalige Gebührenerhebung ferner zum Bescheid aus, dass eine Gebührenfestsetzung in Höhe von 200,00 EUR erfolge, und verwies insofern auf die Festsetzung der Mindestgebühr innerhalb des Gebührenrahmens von 200,00 bis 20.000,00 EUR.

Der Kläger hat am 09.07.2021 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage gegen den Gebührenbescheid vom 28.06.2021 erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Bescheid sei bereits nicht hinreichend begründet. Denn er lasse nicht erkennen, für welche Leistung die Jahresgebühr des Jahres 2020 erhoben werde. Es werde nicht deutlich, weshalb 200,00 EUR geschuldet seien, wobei lediglich Einzelgebührenpositionen von 85,00 EUR für die Erstellung eines Sachverständigen-Prüfberichts und in Höhe von 34,00 EUR für die Bescheiderstellung benannt würden. Der Zeitaufwand für die Prüfung von 1,25 Stunden werde zudem bestritten. Es handele sich bei den Maßnahmen auch nicht um ihm individuell zurechenbare Leistungen. Bei der Erstellung des Prüfberichts und der Übermittlung an das Regierungspräsidium handele es sich um einen internen Vorgang der Behörde. In erster Linie handele der Sachverständige aus einer nur ihm gegenüber bestehenden gesetzlichen Verpflichtung. Er – der Kläger – sei demgegenüber völlig unbeteiligt. Auch habe er die Leistung nicht veranlasst. Es fehle an einer behördlichen Maßnahme, da allenfalls eine ausschließlich der Vorbereitung weiterer Maßnahmen dienende Handlung vorgenommen worden sei. Solche Handlungen seien nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gebührenauslösend. Dass die Behörde sich eines Dritten als Sachverständigen bediene, könne sich nicht ihm gegenüber auswirken. Nachprüfungen der Prüfberichte des Sachverständigen seien dadurch zu vermeiden, dass die Behörde selbst die Überprüfung vor Ort vornehme. Die Höhe der Gebühr stehe im Missverhältnis zu der öffentlichen Leistung. Die Gebühr sei letztlich fast doppelt so hoch wie der eigentliche Kostenaufwand. Es sei mit dem Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip unvereinbar, einen Kostenaufwand zu errechnen und sodann eine höhere Gebühr festzusetzen. Die von dem Beklagten herausgestellten wirtschaftlichen Gesichtspunkte der behördlichen Leistung, welche zu berücksichtigen sein sollen, seien lediglich vorgeschoben.
Der Kläger beantragt,

den Gebührenbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2021 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt hierzu vor, der Bescheid sei hinreichend begründet und inhaltlich bestimmt. Insbesondere seien im Bescheid der Gegenstand der Prüftätigkeit, die Höhe der Gebühren und Auslagen sowie die Angaben zur Berechnung der Gebühr angegeben worden. Beim Kläger als Strahlenschutzverantwortlichem sei Sonderwissen vorauszusetzen, sodass die Begründung auch aus diesem Grund keine Einzelheiten zum Umfang der Prüftätigkeit und dem Ablauf der Prüfung in seiner Betriebsstätte sowie durch das Regierungspräsidium Karlsruhe habe enthalten müssen. Der Zeitaufwand von 1,25 Stunden sei tatsächlich angefallen. Die vom Kläger in Bezug genommenen „Parallelangelegenheiten“ seien schon nicht vergleichbar. Die behördlichen Maßnahmen seien im strahlenschutzrechtlichen Pflichtenkreis des Klägers erfolgt, sodass sie ihm auch individuell zurechenbar sei. Es handele sich bei der Einhaltung der Anforderung des Strahlenschutzrechts um den originären Pflichtenkreis des Klägers als Strahlenschutzverantwortlichem und deshalb bei der behördlichen Überprüfung der Prüfberichte keineswegs um einen bloß behördeninternen Vorgang. Die Notwendigkeit zur regelmäßigen Überprüfung und die Erstellung von Prüfberichten ergebe sich aus § 88 Abs. 4 StrlSchV. Die Übermittlung des Prüfberichts durch den Sachverständigen unmittelbar an die Behörde erfolge zur effizienten Durchführung der Strahlenschutzaufsicht. Der vom Regierungspräsidium beauftragte Sachverständige prüfe die tatsächlichen technischen Anforderungen an die Sicherheit der Einrichtungen. Die Mitarbeiter der Behörde prüften sodann anhand des Prüfberichts die sachgerechte Durchführung der Prüfung und die tatsächlichen Ergebnisse mit Blick auf Plausibilität und die Einhaltung der Anforderungen des Strahlenschutzrechts durch die jeweilige Einrichtung. Zu prüfen sei dabei auch, ob etwaig vorgenommene Änderungen der Einrichtungen seit der letzten Prüfung erfolgt sind oder ob Aufsichtsmaßnahmen befolgt wurden bzw. zu ergreifen seien. Hierzu seien unter Umständen auch vorhergehende Prüfberichte heranzuziehen. Ohne Überprüfung der Berichte blieben Mängel der Einrichtungen möglicherweise unentdeckt, sodass aufsichtliche Maßnahmen nicht ergriffen oder überprüft werden könnten. Die Prüfung übermittelter Prüfberichte habe auch Außenwirkung, da das Ergebnis der Prüfung dem Strahlenschutzverantwortlichen gegenüber durchaus in Erscheinung treten würde, etwa in Form aufsichtsrechtlicher Anordnungen und Maßnahmen, und sei in vergleichbaren Fällen von der Rechtsprechung anerkannt. Auch stehe die erhobene Gebühr von 200,00 EUR nicht im Missverhältnis zu der Leistung. Nach dem Äquivalenzprinzip seien der Behörde weite Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet, wobei auch die wirtschaftliche Bedeutung der Leistung für den Gebührenschuldner in den Blick genommen werden könne. Auf der Grundlage des Gebührenverzeichnisses des Umweltministeriums sei für die alle 5 Jahre stattfindende Überprüfung die Mindestgebühr festgesetzt worden.

Dem Gericht lag die Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Gebührenbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Erhebung der im Bescheid festgesetzten Verwaltungsgebühren findet ihre gesetzliche Grundlage in § 16 Abs. 1 Satz 1 LGebG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 LGebG, § 1 Abs. 1 GebVO UM und Nr. 3.40.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LGebG werden Gebühren und Auslagen von Amts wegen festgesetzt. Gemäß § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die eine öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Gemäß § 4 Abs. 2 LGebG setzen die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Die Festsetzung des vorliegend maßgeblichen gebührenpflichtigen Tatbestands ist vorliegend konkretisierend durch die Gebührenziffer in Nr. 3.40.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVerz UM erfolgt. Da mit Blick auf die Anfechtungsklage grundsätzlich – wie auch vorliegend – für den maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin vorliegend auf den Bescheiderlass durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am 28.06.2021 abzustellen ist, ist die seinerzeit geltende Fassung der Nr. 3.40.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVerz UM vom 3. März 2017 (GBl. S. 181), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom 12.12.2019 (GBl. S. 566) zugrunde zu legen. Die – hier nicht streitgegenständliche – seit dem 01.11.2021 geltende Fassung der Nr. 3.40.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVerz UM vom 23.09.2021 ist hiermit inhaltlich identisch und wurde lediglich redaktionell geändert, indem die beispielhaft aufgezählten, gebührenauslösenden Tatbestände in Form einer Anmerkung gefasst wurden.

II.

Der Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig ergangen.

1.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat als zuständige Behörde gehandelt. Gemäß § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, welche die öffentliche Leistung erbringen, Gebühren und Auslagen fest. Die öffentliche Leistung, die Durchführung der strahlenschutzrechtlichen Aufsichts- und Überwachungstätigkeit über die Röntgeneinrichtungen in der Betriebsstätte des Klägers, wurde durch das Regierungspräsidium Karlsruhe erbracht. Die behördliche Pflicht, die Aufsicht auszuüben, folgt aus § 178 Satz 1 und § 179 Abs. 1 Satz 2 StrlSchG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 AtomG. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums, des Innenministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Verkehrsministeriums über die Zuständigkeiten für Angelegenheiten des Strahlenschutzes (Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung – StrlSchZuVO) sind für die vorgenannten Aufsichtsmaßnahmen die Regierungspräsidien zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe folgt schließlich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG i.V.m. § 12 Abs. 2 LVG.

2.

Die Anforderungen an das Verfahren zur Gebührenfestsetzung sind eingehalten.

Insbesondere genügt die Begründung des Gebührenbescheids den gesetzlichen Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Hiernach ist unter anderem ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Dabei sind sowohl die wesentlichen tatsächlichen als auch rechtlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben. Welche dies sind und wie umfangreich eine Begründung auszufallen hat, ist Frage des Einzelfalls. Anzugeben sind die die Entscheidung aus Sicht der Behörde tragenden Gründe (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.1986 - 5 C 33.84 -, BVerwGE 74, 196 = juris Rn. 31). Die Begründung braucht sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht kommenden Umständen und Einzelüberlegungen auseinanderzusetzen. Sie kann sogar sehr kurz sein oder ganz unterbleiben, wenn die Gründe auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind (BVerwG, Urt. v. 09.05.1985 - 2 C 16.83 -, DVBl 1985, 1233 = juris Rn. 26). Mit Blick auf die Gebührenbemessung ist insofern zu fordern, dass die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die zur Festsetzung einer bestimmten Gebührenhöhe geführt haben, in den wesentlichen Einzelheiten dargestellt werden. Dies betrifft in tatsächlicher Hinsicht neben einem etwaig relevanten Zeitaufwand (vgl. zur Begründung desselben OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.05.2011 - 1 LC 30/09 -, juris Rn. 23 f.) auch weitere Maßfaktoren wie Anlagengröße, Investitionskosten usw.). In rechtlicher Hinsicht und soweit eine gesetzlich eröffnete Rahmengebühr ausgefüllt wird, sind regelmäßig – jedenfalls knappe – Ausführungen zur Bemessung innerhalb des Rahmens erforderlich, um dem Adressaten zu verdeutlichen, nach welchem Bereich des Rahmens Gebühren festgesetzt werden und weshalb. Je niedriger dabei eine Gebühr innerhalb des Rahmens bemessen ist, bis hin zur Festsetzung der unteren Rahmengebühr, umso geringer fällt insofern regelmäßig der Begründungsaufwand aus. Darauf, ob die Begründung auch inhaltlich Überlegungen enthält, die die Ablehnungsentscheidung umfassend tragen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil § 39 Abs. 1 LVwVfG nur die formelle Begründungspflicht regelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.08.2014 - 9 S 1722/13 -, juris Rn. 50).

Gemessen an diesen Maßstäben entspricht die Begründung des Bescheids vom 28.06.2021 einschließlich den Informationen in dem beigefügten Begleitschreiben den gesetzlichen Anforderungen. Das Regierungspräsidium hat dem Kläger im Bescheid mitgeteilt, dass die Gebührenfestsetzung auf der Erbringung aufsichtsrechtlicher Überwachungsleistungen beruht und dass diese seine Röntgeneinrichtungen und deren Überwachung und Überprüfung im Kalenderjahr 2020 betrifft. Ferner hat es die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen benannt und deren Anwendung auf den konkreten Fall dargelegt. Nach der beigefügten Aufstellung wird der zeitliche Aufwand nach 1/20-Stundenabschnitten erfasst. Ausführungen zum Kostenrahmen und zur konkreten behördlichen Tätigkeit, der Sichtung und Prüfung von Prüfberichten, wurden dem Kläger in dem Begleitschreiben mitgeteilt und diese Tätigkeit nochmals in der Aufschlüsselung des Zeitaufwands als Leistung konkret benannt. Dass eine Begründung zur konkret festgesetzten Gebührenhöhe nicht erfolgt ist, ist vorliegend unschädlich. Denn das Regierungspräsidium hat als Gebühr den absoluten unteren Rand des Kostenrahmens gewählt. Eine weitere Begründung, weshalb hiervon nicht – zu Lasten des Klägers – nach oben hin abgewichen wurde, ist in jeder Hinsicht entbehrlich.

III.

Die Gebührenfestsetzung begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken.

1.

Der Gebührenbescheid ist mit Blick auf die Bestimmtheit der Gebührenfestsetzung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 LVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein muss, sind erfüllt.
Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass der Regelungsgehalt nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, Buchholz 406.254 UmwRG Nr 16 = juris Rn. 39). Dies setzt zum einen voraus, dass der Adressat des Verwaltungsakts in die Lage versetzt wird zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille unzweideutig erkennbar und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Zum anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2008 - 7 C 38.07 -, BVerwGE 131, 259 = juris Rn. 11; Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 41.87 -, BVerwGE 84, 335 = juris Rn. 29 f.; Beschl. v. 13.10.2010 - 7 B 50.10 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Welche Anforderungen danach jeweils für das notwendige Maß an Bestimmtheit zu stellen sind, richtet sich maßgeblich nach dem jeweils anwendbaren materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146 = juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, juris Rn. 35). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln ist und es deswegen genügt, wenn er sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, juris Rn. 36 m.w.N.).

Gemessen hieran leidet die Gebührenfestsetzung an keinem Bestimmtheitsmangel. Denn dem Kläger, der als Zahnarzt mit Gebühren und deren Anwendung in entsprechender Weise hinreichend vertraut ist, musste angesichts der völlig eindeutigen Formulierung,

(…) „wird die Mindestgebühr von 200,- EUR erhoben.“,

im tenorierenden Teil des Gebührenbescheids ohne weiteres klar sein, welche Leistung von ihm gefordert wird, dass es sich hierbei um eine Mindestgebühr handelt und dass diese eine Gebührenforderung betrifft.

2.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 und 2 LGebG i.V.m. § 1 GebVO UM und Nr. 3.40.1 GebVerz UM liegen vor.

Gemäß § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die eine öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen fest.

a)

Bei der dem Kläger in Rechnung gestellten Überprüfung der Sachverständigenprüfberichte vom 02.04.2020 durch das Regierungspräsidium handelt es sich um eine dem Kläger individuell zurechenbare öffentliche Leistung.

aa)

Eine öffentliche Leistung ist behördliches Handeln (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG). Sie ist gemäß § 2 Abs. 3 LGebG individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird; insbesondere gehört dazu auch die verantwortliche Veranlassung der öffentlichen Leistung. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die öffentliche Leistung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern zulasten des Gebührenschuldners über Gebühren finanziert wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, BVerfGE 137, 1 = juris Rn. 43, 52; Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207 = juris Rn. 51; BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30.08 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 99 = juris Rn. 17; VGH Baden-Würt- temberg, Urt. v. 29.09.2020 - 1 S 2999/19 -, juris Rn. 55; vgl. auch LT-Drs 13/3477, S. 39; Martens, in: Schlabach, Gebührenrecht, § 2 LGebG Rn. 145). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache Nutzen zu ziehen (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207 = juris Rn. 53). Daneben führt neben der Herrschaft über eine Sache auch die Zugehörigkeit einer bestimmten von der Behörde wahrgenommenen Tätigkeit in Bezug auf einen Gegenstand oder einen bestimmten Zustand zu einer individuellen Zurechenbarkeit, sofern die Behörde innerhalb des Pflichtenkreises des Betroffenen tätig wird und Aufgaben wahrnimmt, die den gesetzlichen Pflichten des Betroffenen gleichsam spiegelbildlich gegenüberstehen bzw. dessen eigene gesetzliche Handlungspflichten im Sinne der behördlichen Aufsicht – etwa zur Gefahrenabwehr – ergänzen oder durchsetzen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 3 C 3.15 -, BVerwGE 153, 321 = juris Rn. 25; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30.08 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 99 = juris Rn. 17; Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 = juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 = juris Rn. 24; VG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020 - 5 K 10890/18 -, juris Rn. 29; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.06.2013 - 2 K 1819/12 -, juris Rn. 24). Ein die Heranziehung zur Gebührenerhebung rechtfertigender „Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis“ kann bei behördlichen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen konkret dann bestehen, wenn die Maßnahme speziell und individualisierbar (auch) auf die als Gebührenschuldner in Betracht kommende Person bezogen ist und (auch) ihren Interessen dient, insbesondere dem Interesse daran, den kontrollierten Gegenstand weiterhin unbeanstandet im Rahmen der fachrechtlichen Vorgaben nutzen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.09.2020 - 1 S 2999/19 -, juris Rn. 62).

Ob eine behördliche Tätigkeit zusätzlich von einem – ausgeprägten – öffentlichen Interesse getragen wird, ist unerheblich, sofern fachrechtliche Vorschriften der als Gebührenschuldner in Betracht kommenden Person Pflichten auferlegen und hierfür explizit Gebührentatbestände – wie hier in Nr. 3.40.1. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM – geschaffen wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 = juris Rn. 23; Beschl. v. 21.08.1998 - 8 B 115.98 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 33 = juris Rn. 3).

bb)

Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorgenommenen Prüfung des Sachverständigen-Prüfberichts über die beiden Röntgeneinrichtungen um eine dem Kläger individuell zurechenbare Handlung. Zum einen ist der Kläger – auch nach dessen eigenem Vortrag –Besitzer der beiden Röntgeneinrichtungen und damit Inhaber der Sachherrschaft über die Gerätschaften, mit denen er insbesondere seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Insofern steht er bereits angesichts des faktischen Innehabens der Sachherrschaft und der Verwendung zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil den aus der Sache und ihrem Gebrauch entstehenden Kosten weitaus näher als die – allgemein mit Steuern zu belastende – Allgemeinheit, was bereits für sich genommen dagegenspricht, Kosten der Überwachung seiner beiden Röntgeneinrichtungen zu externalisieren.

Zum anderen ist der Kläger – erwachsend aus seiner Sachherrschaft und der Nutzung – mit Blick auf die beiden Röntgeneinrichtungen Strahlenschutzverantwortlicher im strahlenschutzrechtlichen Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG i.V.m. § 19 Abs. 1 StrlSchG. Der Kläger betreibt anzeigepflichtige Röntgeneinrichtungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchG, was er nicht in Abrede stellt. Hierdurch ist der Kläger mit Blick auf seine Tätigkeit im Zusammenhang mit den beiden Röntgeneinrichtungen strahlenschutzrechtlichen Vorschriften unterworfen, die einen umfangreichen Pflichtenkreis beschreiben, sodass durch diese gesetzgeberische Wertung ebenfalls eine individuelle Nähe des Klägers zu der ihn persönlich betreffenden behördlichen Aufsichtstätigkeit des Regierungspräsidiums als zuständiger Strahlenschutzbehörde begründet wird. Beispielsweise trifft den Kläger als Strahlenschutzverantwortlichen die originäre Pflicht nach § 88 Abs. 4 Nr. 2 StrlSchV, dafür zu sorgen, dass der Prüfbericht des Sachverständigen der Behörde vorgelegt wird. Dass hier, wie mittlerweile regelmäßig üblich, – der Einfachheit des Verfahrens wie auch der zuverlässigen Übermittlung halber – eine Übermittlung durch den Prüfsachverständigen selbst erfolgt ist, ändert an dieser gesetzlichen Pflicht nichts (vgl. die Entwurfsbegründung zur Verordnung der Bundesregierung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 05.09.2018, BR-Drs-. 423/18, S. 398 f.). Insofern ist der vorliegende Fall mit der Heranziehung von Waffenbesitzern zu den Verwaltungsgebühren für die unangekündigte und wiederkehrende Kontrolle der Waffenaufbewahrung (vgl. § 36 Abs. 3 WaffG) zu vergleichen (zur insofern bestehenden Zurechenbarkeit VG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020 - 5 K 10890/18 -, juris Rn. 32 ff.). Die Kontrollaufgabe der Behörde folgt unmittelbar aus dem Innehaben und dem Betrieb einer entsprechenden Röntgeneinrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 StrlSchG. Auf eine Verletzung etwaiger Verhaltenspflichten kommt es dabei nicht an, da die behördliche Aufsichtstätigkeit unter anderem auch dazu dient, Verstöße zu vermeiden. Nach der gesetzgeberischen Intention handelt es sich um eine regelmäßige Präventivkontrolle, die gerade aus dem Umstand folgt, dass es sich bei Röntgeneinrichtungen um technische Geräte handelt, deren Wartung, Instandhaltung und technischer Zustand mit Blick auf die Betriebssicherheit von erheblicher Bedeutung ist und insofern nicht allein dem Strahlenschutzverantwortlichen – ohne behördliche (Vollzugs-)Kontrolle – überantwortet wird. Diese vom Kläger – in nicht nachvollziehbarer Weise – in Zweifel gezogenen Pflichten dienen gerade dem Schutz der Gesundheit derjenigen Personen, die im sachlich-räumlichen Verantwortungsbereich des Klägers – sei es im Patienten- oder im Angestelltenverhältnis – mit den Risiken der von ihm betriebenen Einrichtungen konfrontiert werden und aus deren Behandlung bzw. Tätigkeit er einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen gedenkt. Es muss geradezu im besonderen Interesse des Klägers sein, seine Patienten und Mitarbeiter vor Gefahren durch defekte Röntgengeräte zu schützen. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist die Überwachung der Röntgeneinrichtungen und die Überprüfung der im Rahmen der technischen Begutachtung durch Sachverständige erstellten Kontrollberichte durch das Regierungspräsidium Karlsruhe eine dem Kläger individuell zurechenbare Leistung.

cc)

Das Vorbringen des Klägers, die behördliche Prüfung der Prüfberichte des Sachverständigen stelle einen rein internen Vorgang zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen ohne Außenwirkung dar, geht fehl. Auch insoweit handelt es sich um eine durch den Kläger bzw. dessen Röntgeneinrichtung unmittelbar veranlasste Tätigkeit.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 AtomG, welcher gemäß § 179 Abs. 1 Satz 2 StrlSchG, die staatliche Aufsicht im Strahlenschutzrecht regelt, haben die Aufsichtsbehörden insbesondere die Einhaltung und Vollziehung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften und der hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung sicherzustellen und zu gewährlisten, dass nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Der Strahlenschutzverantwortliche hat gemäß § 88 Abs. 4 Nr. 1 StrlSchV dafür zu sorgen, dass Röntgeneinrichtungen mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft werden, und zugleich nach § 88 Abs. 4 Nr. 2 StrlSchV dafür Sorge zu tragen, dass der hierbei erstellte Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob vorliegend der Prüfsachverständige den Prüfbericht an die Behörde weiterleitet oder aber der Kläger als Strahlenschutzverantwortlicher. Denn jedenfalls besteht die Pflicht auch ihm gegenüber.

Gerade die Weiterleitung an die Behörde betrifft demgemäß eine originäre strahlenschutzrechtliche Pflicht des Klägers als Strahlenschutzbeauftragter. Die Kontrolle der Prüfergebnisse zählt auch zu der in § 19 Abs. 1 Satz 2 AtomG benannten Kontrolle der Einhaltung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften; zum einen dient die Aufsicht der Sicherstellung des Verfahrens nach § 88 Abs. 4 StrlSchV selbst und zum anderen der regelmäßigen Aktualisierung der behördlichen Erkenntnisse über die konkrete Anlage und die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für ein weitergehendes behördliches Einschreiten. Die Prüf- und Vorlagepflichten des § 88 Abs. 4 StrlSchV schaffen dabei erst die Grundlage für die anschließende (rechtliche) Prüfung der technischen Prüfergebnisse durch die zuständige Behörde. Erst bei der Überprüfung der gewonnenen Ergebnisse durch die Behörde handelt es sich um die eigentliche – ihren Wesenskern ausmachende – Aufsichtstätigkeit und damit um eine Maßnahme unmittelbar gegenüber dem Kläger als Strahlenschutzverantwortlichem.

Sofern der Kläger meint, dieser Vorgang der periodischen Prüfung von Röntgeneinrichtungen erschöpfe sich allein in der Übermittlung des Prüfberichts durch den Sachverständigen und allenfalls in einer behördlichen „Kenntnisnahme“, so geht dies fehl. Der Beklagte hat schriftlich wie auch durch seine Vertreterinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung anschaulich und für das Gericht völlig nachvollziehbar dargelegt, welche einzelnen Prüf- und Arbeitsschritte nach Eingang der Prüfberichte der Strahlenschutzsachverständigen vorzunehmen und welche Einzelheiten hierbei zu berücksichtigen sind. Erst auf der Grundlage der tatsächlichen Ermittlungen durch den Sachverständigen hat die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit zu prüfen, ob und welche rechtlichen Folgen erforderlich und welche weiteren behördlichen Handlungsschritte angezeigt sind. Der angesichts dessen im Pauschalen verhafteten Argumentation des Klägers, die von ihm wahrnehmbare Tätigkeit der Behörde erschöpfe sich allein in bloßem „Nichteinschreiten“, ist daher nicht zu folgen. Sie verkennt die aufsichtsrechtliche Dimension im Zusammenhang mit der regelmäßigen Wartung und Prüfung nach § 88 StrlSchV sowie aus den sich insofern ergebenden Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und Anlageninhabers.

dd)

Auch der Umstand, dass – wie im Falle des Klägers – mehrheitlich im Anschluss an die behördliche Prüfung keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach außen erfolgen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn zum einen bedarf es auf dem Gebiet der Anlagenüberwachung schon allgemein nicht stets einer abschließenden Handlung im Sinne des Erlasses eines Verwaltungsakts (vgl. hierzu § 9 LVwVfG), um zu einer Zurechenbarkeit einer behördlichen Leistung zum Gebührenschuldner zu gelangen (zum insofern vergleichbaren Fall der Entgegennahme und Prüfung von Emissionserklärungen BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 = juris Rn. 22). Zum anderen ist das behördliche Handeln in Fällen wie dem vorliegenden gerade in der Prüfung der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu erkennen, welches im Einzelfall weiteres Handeln erfordern kann, aber nicht muss. Allein die Existenz eines konkreten Gebührentatbestands wie hier in Nr. 3.40.1. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM spricht insofern ebenfalls entscheidend für eine Zurechenbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 = juris Rn. 22; Beschl. v. 21.08.1998 - 8 B 115.98 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 33 = juris Rn. 3).

ee)

Der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.10.2001 - 8 S 1892/01 -, NVwZ-RR 2002, 707) führt ebenfalls nicht weiter. Denn der Kläger verkennt insofern, dass die zugrundeliegenden Fallgestaltungen nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sind. Die vom Kläger bemühte Fallgestaltung zeichnete sich insbesondere durch den Umstand aus, dass nach dem dort fachrechtlich einschlägigen Gebührentatbestand (Nr. 11.11. des damaligen Gebührenverzeichnisses des Innenministeriums) allein für behördliche Anordnungen, nicht aber für vorhergehende Maßnahmen der Bauaufsicht Gebührenpflichten normiert waren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.10.2001 - 8 S 1892/01 -, NVwZ-RR 2002, 707 = juris Rn. 5). Vorliegend sind indessen ausweislich des Wortlauts der Nr. 3.40.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM gerade auch „Vorfeldmaßnahmen“ als originär gebührenauslösende Tätigkeiten benannt, sodass hier die Gebührenerhebung auf gänzlich anderer normativer Grundlage erfolgt.

b)

Die Gültigkeit von Nr. 3.40.1 Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM, die Rahmengebühren im Sinne des § 12 Abs. 1 und 4 LGebG festsetzt, als der für die Auslösung der Gebührenpflicht für bestimmte behördliche Leistungen und die Bemessung der Gebührenhöhe maßgeblichen gesetzlichen Grundlage, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar.

Nr. 3.40.1 Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM kann nur dann Grundlage der Gebührenpflicht und der Erhebung der Gebühren in der konkreten Höhe sein, sofern sie mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Es handelt sich bei ihr um eine Vorschrift im Range eines materiellen Landesgesetzes in Form einer Landesrechtsverordnung im Sinne des Art. 61 Landesverfassung (nachfolgend: LV). Diese muss neben den formellen Anforderungen des Art. 61 Abs. 1 und 2 LV, deren Vorliegen der Kläger nicht substantiiert angegriffen hat und auch sonst nicht zweifelhaft erscheint, mit höherrangigem Recht vereinbar sein. Dies bedeutet, dass die Rechtsverordnung die rechtlichen Grenzen der Ermächtigungsgrundlage einzuhalten hat und darüber hinaus mit Verfassungsrecht, insbesondere den Grundrechten, vereinbar sein muss.

aa)

Die Nr. 3.40.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM ist mit den gesetzlichen Grundsätzen der Gebührenbemessung in § 7 LGebG vereinbar, welche die verfassungsrechtlich hergebrachten Prinzipien des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips einfach-gesetzlich wiedergeben bzw. ausgestalten. Gemäß § 7 Abs. 1 LGebG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Außerdem ist gemäß § 7 Abs. 2 LGebG die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Ferner darf die Gebühr gemäß § 7 Abs. 3 LGebG nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen.

(1)

Dem Verordnungsgeber kommt bei der Entscheidung über eine sachgerechte Verknüpfung zwischen dem Wert der staatlichen Leistung (für den Gebührenschuldner) und der Gebührenhöhe sowie bei der Frage der Kostendeckung der Verwaltungstätigkeit ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Zur Wahrung des weiten Gestaltungs-, Typisierungs- und Pauschalierungsspielraums des Gesetzgebers bei der Gebührenbemessung ist die gerichtliche Kontrolldichte am Maßstab finanzverfassungsrechtlicher Rechtfertigungsanforderungen eingeschränkt. Eine Gebührenbemessung ist hiernach nur dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 = juris Rn. 62; Beschl. v. 09.12.2008 - 2 BvR 1958/05 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 - 9 C 1.20 -, NVwZ 2021, 1466 = juris Rn. 29). Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf – insbesondere bei der Einführung eines neuen Gebührentatbestands – nicht überspannt werden. Maßgebliche Bestimmungsfaktoren der Gebührenbemessung, wie die speziellen Kosten der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen und der Vorteil der Leistungen für den Gebührenschuldner, lassen sich häufig nicht exakt und im Voraus ermitteln und quantifizieren. Eine präzise Vorauskalkulation, wie sie bei der Erhebung kostendeckender Benutzungsgebühren etwa für kommunale Einrichtungen grundsätzlich geboten ist, kann daher bei Verwaltungsgebühren nicht verlangt werden. Der Gesetzgeber darf vielmehr generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 = juris Rn. 62; BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 - 9 C 1.20 -, NVwZ 2021, 1466 = juris Rn. 29).

(2)

Dem Gesetzgeber verbleibt dabei Raum zur Berücksichtigung von Gesichtspunkten wie dem Ausgleich des Vorteils der Leistungen für den Gebührenschuldner oder die verhaltenslenkende Wirkung einer finanziellen Belastung. Eine Gebührenbemessung ist hiernach nur dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 - 9 C 1.20 -, NVwZ 2021, 1466 = juris Rn. 29). In diesem Sinne weist die gerichtliche Überprüfung, ob ein solches Missverhältnis vorliegt, keineswegs die Kontrolldichte einer haushalterischen Prüfung auf, sondern beschränkt sich darauf, ob der Verordnungsgeber seinen ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum verfehlt hat, indem er verfassungsrechtliche und übergreifende Prinzipien des Gebührenrechts verkannt hat. Mit Blick auf den Vortrag der Beteiligten ist bereits die gerichtliche Überprüfung einer Gebührenkalkulation bei Gebührensatzungen auf eine Plausibilitätskontrolle des Gebührensatzes beschränkt und muss grundsätzlich nur substantiierten Rügen nachgehen. Eine ungefragte Detailprüfung bzw. Fehlersuche findet nicht statt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.02.2018 - 9 B 26.17 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.06.2021 - 2 S 2100/20 -, juris Rn. 85). Für die hier in Rede stehende Überprüfung der Gebührenregelungen eines materiellen Gesetzes gilt dieser Darlegungsmaßstab mit Blick auf den tendenziell noch weiteren Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und aufgrund der erschwerten Möglichkeiten einer Vorauskalkulation in gleichem, wenn nicht gar erhöhtem Maße.

(3)

Bei der Bemessung der Gebühren ist nach diesen übergreifenden Maßstäben zum einen das die Gebühr allgemein prägende und auch gemäß § 7 Abs. 1 LGebG geltende Kostendeckungsprinzip zu beachten. Ihm wohnt die besondere, Gebühren im Gegensatz zur Steuer ausmachende Zweckbestimmung inne, Einnahmen zu erzielen, um spezielle Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 = juris Rn. 58). Der Verordnungsgeber darf bei der Gebührenbemessung indes verallgemeinernd vom Prinzip der Kostendeckung ausgehen und muss dieses nicht auf den einzelnen Verwaltungsvorgang – hier die einmal in fünf Jahren ausgelöste Prüftätigkeit gegenüber dem Kläger – beziehen. Es ist vielmehr von einer generalisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Hierbei sind regelmäßig die durchschnittlichen Gesamtkosten der Behörde bei Leistungen dieser Art in Ansatz zu bringen und gerade nicht die einzelne öffentliche Leistung maßgebend (vgl. die Entwurfsbegründung zum Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 03.08.2004, LT-Drs. 13/3477, S. 45). Maßgeblich ist damit, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.04.2003 - 8 S 2702/02 -, VBlBW 2003, 435 = juris Rn. 22; Beschl. v. 20.03.2000 - 2 S 689/99 -, juris Rn. 4; Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029 = juris Rn. 33 f.; allgemein auch BVerwG, Urt. v. 24.03.1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162 = juris Rn. 31). Dieses Verständnis folgt auch aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 LGebG, wonach die mit der öffentlichen Leistung „verbundenen“ Kosten „aller an der Leistung Beteiligten“ gedeckt werden sollen. Hierunter ist schon begrifflich nicht der bloße Zeitaufwand für eine einzelne Handlung zu rechnen. Dies bedeutet, dass eine Bewertung, die allein die Kosten bzw. den Zeitaufwand für eine isolierte Behördenhandlung in den Blick nimmt, bezogen auf eine vorgebliche Kostenüberdeckung notwendigerweise zu kurz greift.

(4)

Darüber hinaus ist der Verordnungsgeber in gleichem Umfang verpflichtet, die anderen in § 7 Abs. 2 und 3 LGebG genannten und auch allgemein gebührenrechtlich hergebrachten Kriterien zu beachten (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 = juris Rn. 59; VG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2012 - 3 K 1509/10 -, juris Rn. 26). Dazu gehört insbesondere auch die wirtschaftliche Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner. Bei der Gebührenbemessung darf der mit ihr verfolgte Zweck der Kostendeckung – auch neben etwaigen weitergehenden Gebührenzwecken wie der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen – zumindest nicht gänzlich aus dem Blick geraten (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 = juris Rn. 62 ff.; Beschl. v. 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337 = juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 - 9 C 1.20 -, NVwZ 2021, 1466 = juris Rn. 30; Urt. v. 30.04.2003 - 6 C 4.02 -, BVerwGE 118,123 = juris Rn. 13). Dieses als „Äquivalenzprinzip“ hergebrachte Gebührenprinzip (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 24.03.1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162 = juris Rn. 32) verlangt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der besonderen Leistung für den Empfänger bestehen müsse. Eine einfachrechtliche Abweichung von der Deckung der Verwaltungskosten im Einzelfall – etwa um Verhaltensanreize zu geben, wirtschaftliche Vorteile abzugelten oder soziale Zwecke zu verfolgen – ist zulässig, solange die Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung bemessen werden. Ferner darf sich die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise gestalten, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist (BVerfG, Beschl. v. 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 = juris Rn. 38; BVerwG, Urt. v. 13.10.2020 - 10 C 23.19 -, NVwZ 2021, 497 = juris Rn. 18). Dies ist regelmäßig nur anzunehmen, sofern die Verwaltungsgebühr den Verwaltungsaufwand eklatant übersteigt und ein Bezug der Gebühr zu der zurechenbaren Leistung (vgl. § 3 Abs. 1 LGebG) damit völlig abhanden kommt. Eine starre Grenze oder ein bestimmter Faktor ist hierbei nicht allgemein bestimmbar, sondern im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Gebührenzwecke, der Gebührenhöhe und des Verwaltungsaufwands zu bestimmen (vgl. für den Fall eines Gebührenfaktors von 4.444 BVerwG, Urt. v. 30.04.2003 - 6 C 4.02 -, BVerwGE 118,123 = juris Rn. 15 f.).

(5)

Bei einer Betrachtung anhand diese Maßstäbe erweist sich die konkrete Ausgestaltung als vereinbar mit den Anforderungen in § 7 LGebG sowie mit den übergreifenden Prinzipien der Kostendeckung und Äquivalenz.

Der Verordnungsgeber hat für die in Nr. 3.40.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM angesprochenen, gebührenauslösenden behördlichen Tätigkeiten einen Gebührenrahmen von einer Mindestgebühr in Höhe von 200 EUR bis zu einer Höchstgebühr von 20.000 EUR festgesetzt.

Der Kläger behauptet zunächst die Rechtswidrigkeit der Nr. 3.40.1 Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM mit Blick auf den Umstand, dass die Gebührenerhebung den tatsächlichen Kostenaufwand der Behörde völlig außer Acht lasse und die Gebührenhöhe insgesamt unverhältnismäßig sei. Hiermit spricht er ohne wesentliche inhaltliche Konkretisierung einen – vorgeblichen – Verstoß gegen § 7 Abs. Abs. 1, 2 und 3 LGebG sowie zugleich gegen das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip an. Dies trifft indessen nicht zu. 

(a)

Der Verordnungsgeber hat bei der Gebührenbemessung die entstehenden Verwaltungskosten im Bereich des Strahlenschutzrechts ersichtlich nicht völlig außer Acht gelassen. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass die Gebührentatbestände in der Nr. 3.40.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM verschiedenste Tätigkeiten der Strahlenschutzaufsicht benennen, die wesentliche Teile des Spektrums aufsichtlicher Tätigkeit und damit auch die wesentlichen kostenauslösenden behördlichen Leistungen abbilden. Zum anderen folgt dies aus der Ausgestaltung des Kostenrahmens, der eine vergleichsweise differenzierte Behandlung von Tätigkeiten verschiedenen Umfangs und Komplexität ermöglicht. Ferner deutet auf den Gesichtspunkt der Kostendeckung die Ausgestaltung als Jahresgebühr hin, die eine übermäßige Gebührenhöhe, beispielsweise für eine Vielzahl von Tätigkeiten mit im Einzelfall eher geringem Gewicht, verhindert.

(b)

Der weiteren Argumentation des Klägers, die Gebühren seien aufgrund einer – auch in seinem Falle – von ihrem Aufwand her geringfügigen Tätigkeit derart ausgestaltet, dass sich hierdurch eine allgemeine Finanzierung der Tätigkeit der Strahlenschutzbehörden erzielen lasse, folgt das Gericht nicht. Ungeachtet dessen, dass diese Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte bleibt, lässt dieser Ansatz außer Acht, dass das Kostendeckungsprinzip, wie vorstehend ausgeführt, gerade nicht eine einzelne Verwaltungshandlung, sondern die gesamte Tätigkeit des Verwaltungszweigs betrifft. Bei einem durch die Behörde auszufüllenden Kostenrahmen von 200 bis 20.000 EUR liegt die Annahme von vorn herein fern, die Kostenerhebung sei auf die Erzielung von Überschüssen gerichtet, zumal eine Vielzahl der in Nr. 3.40.1 der Anlage 1 benannten Handlungen vergleichsweise kleinschrittige Handlungen und Leistungen, mit einem niedrigen Gebührenansatz beschreiben. Darüber hinaus hat der Kläger auch mit Blick auf seinen eigenen Fall schon überhaupt nicht dargelegt oder wäre sonst ansatzweise ersichtlich, inwiefern eine Gebührenerhebung mit einer Gebührenhöhe von 200 EUR und einer Erhebung im 5-jährigen Turnus, mithin 40 EUR jährlich, bezogen auf jeden einzelnen Strahlenschutzverantwortlichen, substanziell zur allgemeinen Finanzierung der Strahlenschutzbehörden beitragen können sollte.

Des Weiteren hat der Kläger keine Umstände vorgetragen, die darauf hindeuten könnten, dass die Bemessungsgrundlage in Nr. 3.40.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM gegen das Kostendeckungsprinzip verstößt.

(c)

Auch ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ist nicht anzunehmen. Die Gebührenbemessung mit dem festgelegten Kostenrahmen ist weder allgemein noch im konkreten Einzelfall des Klägers geeignet, ein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe der festzusetzenden Gebühr und dem ihr gegenüberstehenden Gegenleistungsäquivalent zu erzeugen. Im konkreten Fall des Klägers beläuft sich der Gebührenfaktor auf keinesfalls mehr als das 2,5-Fache der Kosten des Verwaltungsaufwands. Derartige Kostenfaktoren erreichen nicht im Mindesten eine Größenordnung, die einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip besorgen ließe. Auch allgemein ist für evidente Missverhältnisse mit Gebührenfaktoren von 1.000 oder mehr schon angesichts der Gebührenhöhe von maximal 20.000 EUR kein Raum. Im Einzelfall theoretisch mögliche höhere Faktoren werden überdies im Rahmen der konkreten Ermessensausübung bei der Wahl eines höheren Betrags aus dem Gebührenrahmen zu begrenzen sein. Zudem ist mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der der Gebührenerhebung vorliegend zugrunde liegenden behördlichen Tätigkeit (vgl. § 7 Abs. 2 LGebG) zu berücksichtigen, dass es sich in der Regel um Aufsichtsmaßnahmen handelt, die eine Überprüfung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Kostenschuldners betreffen, an der dieser ein hohes (wirtschaftliches) Eigeninteresse aufweist. Auch aus diesem Grund ist eine mehr als nur gerade die Kosten einzelner Tätigkeiten deckende Gebührenhöhe nach den Gebührenzwecken nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass durch die Festsetzung eines Kostenrahmens für die Jahresgebühr einer völligen Entkoppelung vom Kostenaufwand begegnet wird.

bb)

Nr. 3.40.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil für Fälle wie den des Klägers durch den Verordnungsgeber keine Gebührenerleichterung nach § 4 Abs. 2 LGebG i.V.m. § 11 LGebG vorgesehen wurde. Aus dem Umstand, dass eine solche Möglichkeit dem Verordnungsgeber grundsätzlich eingeräumt ist, folgt noch keine Pflicht, sie in allen nur denkbaren Einzelfällen anzuwenden. Auch insofern kommt dem Verordnungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die allgemeine Möglichkeit einer Gebührenermäßigung hat der Verordnungsgeber erkannt und beispielsweise in Nr. 0.2 und 0,3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM Regelungen getroffen. Der hier streitgegenständliche Bereich der behördlichen Tätigkeit im Rahmen der Strahlenschutzaufsicht bietet, über die genannten allgemeinen Regelungen hinaus, für sich genommen in keiner Weise einen Ansatzpunkt für eine zwingend gebotene Gebührenerleichterung. Der Kläger trägt insofern auch keine Umstände vor, weshalb in Fällen wie dem seinen ebenfalls allgemein eine Gebührenerleichterung vorzusehen sein sollte. Dass der Verordnungsgeber mit Blick auf die im Gebührentatbestand aufgeführten behördlichen Tätigkeiten und den Gebührenrahmen von einer Gebührenerleichterung abgesehen hat, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

cc)

Eine mangelnde Bestimmtheit des hier geltenden Gebührenrahmens von 200 bis 20.000 EUR in Nr. 3.40.1 Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM i.V.m. § 1 Abs. 1 GebVO UM ist gemessen am Maßstab des Art. 20 Abs. 3 GG sowie des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 30.05.2018 - 1 BvR 45/15 -, NVwZ 2019, 57 = juris Rn. 12 ff.) gleichfalls nicht zu besorgen. Insofern hat der Kläger schon überhaupt keine Anhaltspunkte genannt, die hierauf hindeuten könnten. Darüber hinaus und zusätzlich ist – anders als in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – der Gebührenrahmen sowohl hinsichtlich der absoluten Höhe der Gebühren (dort von 265 EUR bis 797.600 EUR, vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.2018 - 1 BvR 45/15 -, NVwZ 2019, 57 = juris Rn. 19) als auch hinsichtlich der Weite des Kostenrahmens nicht vergleichbar. Zudem lässt sich der umfangreichen Aufzählung von gebührenauslösenden Tätigkeiten in Nr. 3.40.1 Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM ein hinreichend deutlicher Bezug zum Kostendeckungsprinzip entnehmen und zugleich auch die zu erwartende Höhe der Gebühren in ausreichendem Maße absehen. Denn es sind hier in Nr. 3.40.1 der Anlage 1 – anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fallgestaltung mit komplexen Anlagengenehmigungsverfahren nach den §§ 10, 16 und 19 BImSchG – unter dem Oberbegriff der „Überwachungsmaßnahmen“ vergleichsweise weniger komplexe und mit Blick auf den Zeitaufwand weitaus klarer abgrenzbare Tätigkeiten Gegenstand der Gebührenerhebung. Dass die Gebührenhöhe sich nicht unverhältnismäßig weit von dem tatsächlichen Zeit- und Kostenaufwand der Behörde entfernt, wird exemplarisch durch die vom Kläger angegriffene Gebührenforderung belegt, bei welcher die Gebührenhöhe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen des Klägers den Zeitaufwand für die bloße behördliche Prüfung um weniger als das 2,5-Fache überschreitet.

dd)

Nr. 3.40.1 Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM ist auch im Hinblick auf die Bestimmbarkeit der einzelnen gebührenauslösenden Tatbestände nicht zu beanstanden. Soweit in Nr. 3.40.1 Satz 3 und 4 nicht abschließend, sondern beispielhaft verschiedene Tätigkeiten der Regierungspräsidien aufgezählt werden, führt dies nicht zu einer mangelnden Bestimmtheit des Kanons der gebührenauslösenden Tatbestände. Zu berücksichtigen ist dabei die den Verordnungsgeber treffende Aufgabe, in einer abstrakt-generellen Vorschrift gebührenauslösende Tatbestände – möglichst umfassend – zu umschreiben. Hieraus folgt ein gesetzgeberischer Spielraum neben der Frage der Bestimmung gebührenpflichtiger Tatbestände (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 = juris Rn. 37; BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 = juris Rn. 22) auch bei der Umschreibung von Tatbeständen, die gleichermaßen auch für ersichtlich verwandte Tatbestände gelten sollen. Gemessen hieran benennt die Vorschrift detailliert bestimmte Tätigkeiten der Regierungspräsidien. Hierdurch wird für den Normadressaten auch hinreichend deutlich, welche vergleichbaren Handlungen nach Einschätzung des Verordnungsgebers gebührenauslösend wirken sollen. Die Aufzählung von Tätigkeiten erlaubt in nachvollziehbarer Weise den Schluss auf weitere gebührenauslösende Tätigkeiten, sodass der Gebührentatbestand hinsichtlich Anwendbarkeit und Umsetzung im Einzelfall für die gebührenfestsetzende Behörde vollzugsfähig und für den Gebührenbetroffenen hinsichtlich der zu erwartenden Gebühr in zureichender Weise einschätzbar ist.

c) Die dem Kläger zurechenbare Tätigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe unterfällt auch dem Gebührentatbestand nach Nr. 3.40.1 Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM. Die vorliegend konkret in Rede stehende behördliche Prüfung des Prüfberichts eines Sachverständigen nach § 88 Abs. 4 StrlSchV zählt nach Nr. 3.40 und Nr. 3.40.1 Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM zur Ausübung der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht durch die Regierungspräsidien im Sinne der §§ 178 und 179 StrlSchG. Dies fällt begrifflich ohne Weiteres unter die Tätigkeit der „Prüfung von Berichten“. Der Kläger trägt insofern nichts Abweichendes vor.

d)

Die im Bescheid festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Anwendung des Gebührenrahmens durch das Regierungspräsidium im konkreten Einzelfall weist keine Fehler auf.

aa)

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GebVO UM werden im Geschäftsbereich des Umweltministeriums die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden erbringen, in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM festgesetzt. Hieraus folgt eine Pflicht der Behörden zur Anwendung der dortigen Vorschriften.

Das Regierungspräsidium hat bei seiner Gebührenentscheidung die Nr. 3.40.1 Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM i.V.m. § 1 Abs. 1 GebVO UM angewandt. Es hat unter Berücksichtigung des von ihm ermittelten zeitlichen Aufwands für die aufsichtliche Prüfung des Sachverständigen-Prüfberichts von 1,25 Zeitstunden und von 0,5 Stunden für die Erstellung des Gebührenbescheids selbst und hieraus folgend einem Aufwand von 119,00 EUR die Mindestgebühr des Gebührenrahmens von 200,00 EUR festgesetzt. Ein Fehler bei der Anwendung des Gebührenrahmens ist dabei nicht ersichtlich, zumal eine gegenüber dem Mindestbetrag weiter verringerte Gebühr weder nach Nr. 3.40.1 noch nach den allgemeinen Maßgaben nach Nr. 0.1 bis 0.7 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM vorgesehen ist. Eine weitergehende Ermessensentscheidung war bei Anwendung der Nr. 3.40.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM nicht zu treffen, da das Regierungspräsidium den Mindestbetrag des Kostenrahmens gewählt hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.04.2017 - 9 B 384/17 -, juris Rn. 7).

Der Kläger zeigt auch mit seinem Vortrag, die Höhe der Gebührenforderung sei deshalb fehlerhaft, weil das Regierungspräsidium einen übersetzten Zeitaufwand für die Prüfung des Sachverständigen-Prüfberichts von 1,25 Stunden angesetzt habe, keinen Fehler bei der Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe auf. Denn selbst bei einem zeitlich noch geringeren Aufwand als 1,25 Stunden, der indessen nach den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Angaben des Beklagten und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung als nicht übersetzt erscheint, wäre jedenfalls eine geringere Jahresgebühr als 200,00 EUR aus Gründen des rechtlichen Rahmens in Nr. 3.40.1 Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM i.V.m. § 1 GebVO UM nicht möglich. Über die Tatbestände der allgemeinen Vergünstigungsregelungen, die etwa für den Fall von Antragsrücknahmen oder die Ablehnung eines Antrags Platz greifen (vgl. Nr. 0.2 bzw. 0.3 Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM i.V.m. § 1 GebVO UM) und welche der Kläger gerade nicht erfüllt, ist keine gesetzliche Vergünstigung in der Gebührenverordnung des Umweltministeriums zu erkennen.

Soweit der Kläger ferner vorträgt, die Leistung an den Sachverständigen, welche er ebenfalls selbst zu zahlen habe, gelte die wirtschaftlichen Vorteile an seinen Röntgeneinrichtungen bereits hinreichend ab und das Regierungspräsidium sei gehindert, bei seiner Gebührenfestsetzung – wohl gleichfalls – einen wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung miteinzubeziehen, folgt hieraus kein Fehler bei der Gebührenerhebung im Einzelfall. Das Regierungspräsidium war aufgrund der Festsetzung der absoluten Mindestgebühr schon nicht gehalten, im Rahmen einer – weiteren – Ermessensausübung den vom Kläger vorgetragenen Einwand – soweit er überhaupt zuträfe – zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung wirtschaftlicher Bedeutung der behördlichen Leistung im Rahmen der Gebührenbemessung könnte sich daher allein zu seinen Lasten auswirken.

Einen sonstigen Fehler bei der Anwendung des Gebührenrahmens trägt weder der Kläger vor, noch wäre ein solcher sonst ersichtlich.

bb)

Anhaltspunkte für eine Pflicht des Regierungspräsidiums zur Verringerung der Gebühr aus Billigkeitsgründen im hier streitgegenständlichen Einzelfall sind gleichfalls nicht ersichtlich. Gemäß § 11 Abs. 2 LGebG kann die Behörde die Gebühren niedriger festsetzen oder von der Festsetzung der Gebühren ganz absehen, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Ermäßigung steht dabei im Ermessen der Behörde.

Anhaltspunkte, die eine solche Gebührenermäßigung im Einzelfall geboten erscheinen lassen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Sofern der Kläger vorträgt, es seien geringere Gebühren als nach der Mindestgebührenhöhe festzusetzen, da der zeitliche Aufwand für die vorgenommene Prüfung bei ihm mit 1,25 Stunden deutlich höher sei als in anderen ihm bekannten Fällen, in denen lediglich ein Zeitaufwand von 0,3 Stunden angefallen sei, führt dies nicht zu einer Pflicht, aus Gründen der Billigkeit auf die Gebührenerhebung teilweise zu verzichten. Der Kläger hat insofern lediglich völlig abstrakt und unbestimmt „Parallelangelegenheiten“ benannt, ohne die Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen auch nur im Ansatz aufzuzeigen. Der Beklagte hat demgegenüber herausgestellt, dass ein Zeitansatz von 0,3 Stunden in sonstigen Verfahren keineswegs die Regel sei. Der Kläger hat zudem schon nicht dargelegt, dass auch in den von ihm behaupteten Fällen eine geringere Gebührenhöhe gefordert worden wäre. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger keine gegenüber seinem Fall abweichende Verwaltungspraxis aufgezeigt; eine solche ist auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich. Ferner wäre auch bei einem Zeitaufwand von lediglich 0,3 Stunden nach den Vorgaben der Nr. 3.40.1 Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebVO UM zumindest der in seinem Fall bereits gewählte Mindestgebührenbetrag von 200,00 EUR – wie oben dargelegt – zu erheben gewesen. Im Weiteren spricht gegen eine Verringerung aus Billigkeitsgründen bereits der Umstand, dass den Kläger die Pflichten als Strahlenschutzverantwortlicher mit Blick auf zwei im Sinne des § 88 Abs. 4 StrlSchV prüfpflichtige Röntgeneinrichtungen treffen und die periodische Prüfung und damit auch die Gebührenerhebung im 5-Jahres-Turnus erfolgt.

e) 

Anhaltspunkte für eine anderweitige Gebührenermäßigung oder eine sachliche Gebührenfreiheit des Klägers (vgl. § 9 Abs. 1 LGebG) sind weder von diesem vorgetragen noch sonst erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.

Beschluss vom 31.01.2022

Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 13.07.2021 auf 600,00 EUR festgesetzt. 

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. Gemessen hieran war der Streitwert auf 600,00 EUR zu erhöhen. Eine Auswirkung kann jedenfalls für die beiden kommenden im 5-jährigen Turnus anstehenden Prüfungen bis zum Jahr 2030 mit hinreichender Sicherheit vorhergesehen werden. Denn der Beklagte beabsichtigt nach den nachvollziehbaren Angaben seiner Vertreter in der mündlichen Verhandlung an seiner nunmehrigen Verwaltungsgebührenpraxis auch in Zukunft festzuhalten.
 


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