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Urteilsdatenbank

Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg stellt ihren Mitgliedern relevante Urteile für die Berufstätigkeit als Zahnärztin und Zahnarzt in einer nach Themengebieten gegliederten Aufstellung zur Verfügung. Alle Urteile haben eine Zusammenfassung vorgeschaltet, aus der die wesentlichen Themen, die in dem Urteil behandelt werden, ersichtlich sind. Dies dient der Orientierung bei der Recherche. Zur Erweiterung der Urteilsdatenbank sind wir auch für die Einreichung von Urteilen immer dankbar.

 

Urteile



Werbung für Bleaching mit Preisnennung

Die Werbung eines Zahnarztes für Bleaching "ab 129 Euro" wird vom Gericht als sachangemessene Information eingestuft. Der durchschnittliche Empfänger, der die Werbung der Homepage zur Kenntnis nimmt, wird nach Ansicht des Gerichts von dem Regelfall…

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Münster  | Aktenzeichen: 18 K 4423/17.T  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation


Beweislast für medizinische Notwendigkeit/Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Gebührenvereinbarung

Beweislast für medizinische Notwendigkeit liegt bei Versicherungsnehmer. Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich auch während der laufenden Behandlung geschlossen werden.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: 9 S 31/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen

Wünscht eine Partei die Anwesenheit einer Vertrauensperson (z.B. des Ehepartners) während der Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen, ist dies in der Regel menschlich verständlich und nachvollziehbar.

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 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe  | Aktenzeichen: 9 W 3/18  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Schadenersatzrecht , Sonstiges


Voraussetzungen einer Gebührenvereinbarung und pauschale Behauptung der Unangemessenheit

Angebliche Sittenwidrigkeit einer Gebührenvereinbarung muss substantiell dargelegt werden. Speicheldiagnostik zur Bestimmung des individuellen Kariesrisikos kann medizinisch notwendige Leistung sein.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: 27 C 16307/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


360-Grad-Veneer ist nach Gebühren-Nr. 2210 GOZ berechenbar

Ein 360-Grad-Veneer ist nicht nach der Gebühren-Nr. 2220 (Teilkrone, Veneer), sondern nach der Gebühren-Nr. 2210 GOZ (Vollkrone) zu berechnen.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 4 S 200/17  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Berechnung des Kariesdetektors und dentinadhäsiver Aufbaufüllungen

Die Anwendung des Kariesdetektors kann nach § 6 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – analog gerechnet werden. Die Dentinadhäsive Aufbaufüllung ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 2180 GOZ und nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 22 O 171/16  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Werbung mit dem Begriff Praxisklinik

Das Oberandesgericht Hamm hat entschieden, dass sich eine Zahnarztpraxis dann "Praxisklinik" nennen darf, wenn die Praxis über die Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme verfügt. Ist dies nicht der Fall, so ist diese Werbung…

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 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Hamm  | Aktenzeichen: I-4 U 161/17, 4 U 161/17  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Ausübung des zahnärztlichen Berufs , Berufliche Kommunikation


Geringwertigkeitsgrenze für kostenlose Werbegaben an Apotheken

Das Oberandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Wertgrenze für Werbegeschenke auch bei Angehörigen der Fachkreise, auf maximal 1 Euro festzulegen ist.

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 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 2 U 39/17  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation , Sonstiges


Wirksamkeitsvoraussetzung einer Gebührenvereinbarung

Eine Gebührenvereinbarung, in der Steigerungssätze bis zum 8,2-fachen Satz vereinbart wurden, ist nicht automatisch sittenwidrig. Die pauschale Rüge der Sittenwidrigkeit ist nicht ausreichend.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: 9 0 2/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Adhäsive Aufbaufüllung/Wundverschlussplastik

Die adhäsive Aufbaufüllung zur Vorbereitung der Aufnahme einer Krone ist nach den Gebührennummern 2180 und 2197 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – zu berechnen. Eine analoge Berechnung kommt nicht in Betracht.

Zahnärztliche…

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Augsburg  | Aktenzeichen: Au 2 K 17.1291  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren

Erstellt von: Andrea Mader, 16.11.2018

Aktualisiert von: Claudia Richter, 08.12.2021