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Werbung für Bleaching mit Preisnennung

 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Münster  | Aktenzeichen: 18 K 4423/17.T  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Berufliche Kommunikation

Urteilstext 

 

Tenor

Die dem Antragsteller erteilte, mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 500,- € verbundene Rüge vom 00.00.0000 wird aufgehoben.

 

Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

 

G r ü n d e

I.

Der Antragsteller betreibt eine zahnärztliche Praxis in N. . Jedenfalls seit 00.00.0000 weist er auf seiner Internet-Seite www.C. -N1. .de auf Folgendes hin:

 

Mit Bescheid vom 13. Juni 2017 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller wegen Verstoßes gegen die berufsrechtlichen Pflichten aus § 21 Abs. 1 S. 2 und 3 der Berufsordnung der Antragsgegnerin u.a. eine Rüge, verbunden mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen an: Der Antragsteller habe mit seinem Internetangebot gegen seine berufsrechtlichen Pflichten verstoßen. Der Berufsrechtsverstoß ergebe sich zum einen aus dem unzulässigen Werben mit Festpreisen. Dabei könne es dahingestellt werden, ob es sich bei der verwendeten Formulierung „ab XY Euro“ um einen Festpreis handele. Jedenfalls habe diese Formulierung im Zusammenhang mit der Angabe überhaupt eines feststehenden Geldwertes dieselbe Wirkung. Die Werbung mit Festpreisen sei unzulässig, da hierdurch ein Preiskampf zulasten der Patienten drohe. Es bestehe die Gefahr eines Qualitätsverlustes bei Behandlungsleistungen in Form von Verkürzungen von Behandlungen aufgrund des festgelegten geringen Preises und eine Quersubventionierung, indem Patienten, bei denen eine vergleichsweise einfache Behandlung vorzunehmen sei, diejenigen „subventionierten“, bei denen aufgrund der körperlichen Konstitution eine aufwändige Behandlung nötig sei. Darüber hinaus lege § 5 Abs. 2 S. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte fest, dass innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen seien. Ferner sei festgelegt, dass bei Verlangensleistungen vor Festsetzung des Preises eine schriftliche, auf der vorherigen Begutachtung des Patienten beruhende Vereinbarung des Patienten mit seinem Zahnarzt (Heil- und Kostenplan) zu erfolgen habe. Ausnahmen im Preis nach unten seien im Hinblick auf Konstitution und individuelle Besonderheiten, den Zustand der Zähne betreffend, stets möglich. Das Festlegen eines Preises, der zwar nicht in der Höhe, jedoch nach unten begrenzt sei, mache es unmöglich, diese Forderung einzuhalten. Die Gebührenordnung diene dazu, Transparenz bei der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen zu schaffen und eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung herzustellen. Diese Transparenz könne nicht durchgehalten werden, wenn die Vorschriften durch die Angabe von Festpreisen umgangen würden. Zudem sei die Werbung auch anpreisend. Indem der Antragsteller die Preise für die Leistungen nicht nur inhaltlich, sondern auch optisch in den Vordergrund stelle, suggeriere er den Patienten, dass es sich hierbei um besonders günstige Leistungen handele, die die Patienten nicht mehr aufgrund einer medizinischen Indikation, sondern aufgrund eines geringen Preises wahrnähmen. Ebenso verhalte es sich mit der Verwendung des Wortes „preiswert“. Dies möge zulässig sein, wenn im Zusammenhang erkennbar sei, was die Leistung beinhalte. Vorliegend könnten Patienten jedoch trotz bzw. wegen der Bildung der Preispakete nicht erkennen, wie deren Preis gebildet würden. Das Ordnungsgeld sei demnach gerechtfertigt, um dem Antragsteller die Schwere des Verstoßes deutlich zu machen. Gerade auch unter dem Aspekt, dass ihm gegenüber innerhalb des letzten Jahres in derselben Angelegenheit bereits eine Rüge ausgesprochen worden sei, erscheine ein Ordnungsgeld von 500,00 € als geboten und erforderlich, jedoch auch angemessen, um den erneuten Verstoß zu ahnden.

 

Der Antragsteller hat am 00.00.0000 die berufsgerichtliche Nachprüfung der Rüge und des Ordnungsgelds beantragt.

 

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Nachdem dem Bescheid vom 00.00.0000 ein längeres Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei, in dessen Verlauf er verschiedene Änderungswünsche der Antragsgegnerin hinsichtlich der Homepage umgesetzt habe, habe ihm der zuständige Mitarbeiter der Antragsgegnerin in einem Telefonat Ende 00.00.0000 mitgeteilt, dass die Homepage in der vorliegenden Form rechtmäßig wäre, wenn er bei den Preisen den Zusatz: „Ab…“ aufnehme. Daraufhin habe er den Zusatz aufgenommen, so dass für einen Betrachter erkennbar werde, dass die Preise keine Festpreise, sondern dynamisch seien und sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte richteten und die angegebenen Summen Untergrenzen darstellten. Die gleichwohl erteilte Rüge sei nicht nachvollziehbar und unverständlich. Die Werbeaussage sei weder missverständlich noch irreführend. Eine Werbung mit Festpreisen erfolge ausdrücklich nicht. Er halte sich deshalb an die Vorgaben der Gebührenordnung für Zahnärzte. Nach dieser Gebührenordnung habe er aber auch ein „billiges Ermessen“ bei der Festlegung der Gebühren. Mit der Aussage auf seiner Homepage komme er der Forderung der Gebührenordnung nach, indem er vor Behandlungsbeginn den Patienten auf die möglichen Kosten hinweise. Die Angaben auf der Homepage seien auch nicht anpreisend, sondern informativ. Er habe weder behauptet noch könne der Eindruck gewonnen werden, dass es sich dabei um besonders günstige Leistungen handele. Vielmehr sei es eine korrekte Information über die zu erwartenden Kosten. Auch der Hinweis auf der Homepage, dass es sich um eine attraktive und preiswerte Aufhellung der Zähne handele, könne nicht als irreführend angesehen werden. Es sei für jeden Patienten erkennbar, dass es sich bei der Bezeichnung „preiswert“ um eine subjektive Meinung des Verfassers handele. Es sei offensichtlich, dass auch ein mit dem Sachverhalt nicht vertrauter durchschnittlicher Patient auf Anhieb erkenne, dass es sich hier um eine Information eines Zahnarztes gegenüber seinen Patienten handele. Die Patienten könnten anhand der Informationen auch erkennen, dass die Preise auf der Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte ermittelt würden. Der Internetauftritt sei eine zeitgemäße Information, die erkennen lasse, dass die Leistung des „C. “ als privatzahnärztliche Leistung auf der Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte angeboten werde. Es sei weder irreführend noch marktschreierisch, sondern es sei eine sachgerechte Information, die zeitgemäß sei und in dem Rahmen erfolge, den der durchschnittlich informierte Patient erwarte.

 

Der Antragsteller beantragt,

 

die ihm mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 erteilte, mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 500,- € verbundene Rüge aufzuheben.

 

Die Antragsgegnerin beantragt,

 

die dem Antragsteller erteilte, mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 500,- € verbundene Rüge vom 00.00.0000 aufrechtzuerhalten.

 

Sie macht im Wesentlichen geltend: Die angebliche Aussage ihres ehemaligen Mitarbeiters würde jedenfalls der Rechtsauffassung der Zahnärztekammer zur Werbung mit Festpreisen entgegenstehen. Hier komme es nicht darauf an, ob es sich tatsächlich um Festpreise handele. Denn auch die gewählte Formulierung „ab XY Euro“ im Zusammenhang mit der Angabe eines feststehenden Geldwertes habe dieselbe negative Wirkung wie die Werbung mit Festpreisen. Betrachte man die Werbung mit Preisen in der vom Antragsteller getätigten Weise, sei zu erkennen, dass auch hier das Problem der Quersubventionierung zu erwarten sei. Schon der Wortlaut des § 5 Abs. 2 S. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte lege fest, dass die Bestimmung der Gebühr nur unter Zuhilfe-nahme der vorliegenden Umstände „bei der Ausführung“ zu bestimmen sei. Im Vorhinein könne also dem Grunde nach überhaupt kein Preis festgelegt werden, weder nach oben noch nach unten. Die Formulierung „ab XY Euro“ möge faktisch in Fällen unproblematisch sein, in denen die Behandlung ergebe, dass die Bearbeitung sich als schwieriger oder umfangreicher darstelle und der Preis deshalb nach oben angehoben werden müsse. Es seien jedoch auch Fälle vorstellbar, in denen der Patient beispielsweise mit einem Gebiss und lediglich zehn eigenen verbliebenen Zähnen zur Aufhellung komme. In diesem Fall würde sich der Preis wohl deutlich nach unten regulieren. Diese Fälle seien von den Angaben auf der Homepage des Antragstellers nicht abgedeckt. Der Forderung der Gebührenordnung für Zahnärzte nach Transparenz bei der Abrechnung und einer angemessenen und leistungsgerechten Vergütung könne der Antragsteller auch durch das Festlegen eines nach oben offenen, aber nach unten begrenzten Festpreises nicht Folge leisten. Auch setze die Gebührenordnung voraus, dass das Ermessen bei der Festlegung der Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung ausgeübt werde. Die reine Angabe voraussichtlicher Kosten, die aufgrund der Unbeschränktheit nach oben hin faktisch nicht voraussehbar seien, sei nicht mit der Pflicht einer persönlichen Absprache im Einzelfall vor Erbringung der Leistung zu vereinbaren. Die Darstellung der Website sei auch schon allein aufgrund der Tatsache als anpreisende Werbung anzusehen, dass die finanziellen Gegebenheiten und die Angabe der Preise nicht nur inhaltlich, sondern auch optisch in den Vordergrund gestellt würden. Erst beim Runterscrollen komme man zu einer Auflistung von Fragen und Antworten zum Thema C. . Die Preisangabe würde nicht so offensichtlich in den Vordergrund gerückt werden, wenn damit nicht ausgesagt werden solle, dass es sich hier um einen besonders günstigen Preis handele. Die Gesamtansicht der Homepage lasse eine Deutung als informative sachliche Werbung nicht mehr zu. Vielmehr dränge sich eine anpreisende finanzorientierte Werbung auf.

 

II.

Der Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung ist nach § 58 a Abs. 4 des Heilberufsgesetzes - HeilBerG - zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die berufsgerichtliche Nachprüfung ergibt, dass die angegriffene Rüge mit Ordnungsgeld nicht aufrecht erhalten bleiben kann.

 

Nach § 58 a Abs. 1 Satz 1 HeilBerG kann der Kammervorstand Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Nach § 58 a Abs. 3 HeilBerG kann die Rüge mit einem Ordnungsgeld bis zu 5.000,- € verbunden werden.

 

Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Rüge liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat die ihm obliegenden Berufspflichten nicht verletzt.

 

Die Berufspflichten der Kammerangehörigen ergeben sich aus §§ 29, 30 HeilBerG sowie aus den Bestimmungen der einschlägigen Berufsordnung, die im Rahmen des § 29 HeilBerG weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten kann (vgl. § 32 HeilBerG). Nach § 21 Abs. 1 S. 2 und 3 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe – BO – (vom 19. November 2005, MBl. NRW 2006, S. 42) ist dem Zahnarzt berufswidrige, insbesondere anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung untersagt.

 

Gegen die sich daraus ergebenden Berufspflichten hat der Antragsteller durch die oben dargestellte Werbeanzeige im Internet nicht verstoßen.

 

Hierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Das Verbot berufswidriger Werbung für Ärzte bzw. Zahnärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt bzw. Zahnarzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Dem Arzt ist allerdings nicht jede, sondern lediglich solche Werbung verboten, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Ihm ist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel führen, seine Tätigkeit z.B. durch ein Praxisschild nach außen kundtun und auch durch Zeitungsanzeigen werben, sofern diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken.

 

Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Urteil vom 25. April 2007 - 6t A 1014/05.T -, NJW 2007, 3144, mit weiteren Nachweisen.

 

Werbebeschränkungen orientieren sich damit letztlich am Rechtsgut des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung. Als berufswidrig ist demnach eine Werbung anzusehen, wenn sie den Interessen des Gemeinwohls im Hinblick auf die (zahn-)ärztliche Berufsausübung zuwiderläuft. Berufswidrig ist danach insbesondere solche Werbung, die zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen würde, weil sie das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte. Die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung kann dabei nicht generalisierend-abstrakt erfolgen, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der Sicherung des Werbeverbots auf der anderen Seite auf Grund einer Abwägung im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs, in dem die fragliche Werbemaßnahme ihre Wirkung entfaltet, vorzunehmen.

 

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2012 - 13 A 1399/10 -, juris, Rn. 40.

 

Dabei ist auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und nicht auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen.

 

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 13 A 1712/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen, insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

 

In Anwendung dieser Maßstäbe hält das Berufsgericht den Rahmen berufsrechtlich zulässiger Werbung durch die in Rede stehende Internet-Werbeanzeige für nicht überschritten. Vielmehr stellt sich die Werbung des Antragstellers für C. mit Preisbeispielen „ab 129 Euro“ bzw. „ab 199“, „ab 179“ und „ab 349“ Euro mit Blick auf das dargestellte Leitbild eines verständigen Verbrauchers/Patienten im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der durch die fragliche Werbemaßnahme betroffenen Belange als sachangemessene Information und nicht als berufswidrige Werbung im oben genannten Sinn dar.

 

Die Werbung auf einer Homepage ist einem Zahnarzt nicht grundsätzlich verboten. Es handelt sich insoweit um eine im Internet als passive Darstellungsplattform geschaltete Form der Selbstpräsentation. Internetwerbung wird typischerweise von solchen Patienten zur Kenntnis genommen, die nicht unaufgefordert durch Werbung beeinflusst werden, sondern sich selbst aktiv informieren.

 

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 1 BvR 2115/02 -, NJW 2003, 2818; OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2012 – 13 A 1399/10 -, juris, Rn. 76.

 

Die Information über das C. mit Preisbeispielen ist interessengerecht und sachangemessen. Die vom Antragsteller präsentierte Werbung führt nicht zu Irrtümern und einer Verunsicherung der Patienten.

 

Die Angabe eines zu erwartenden Gesamtpreises für eine zahnärztliche Leistung auf Verlangen in einer Werbung ist nicht zu beanstanden. Die Höhe des zu erwartenden Preises einer medizinisch nicht notwendigen, sondern lediglich kosmetischen zahnärztlichen Behandlung ist für den Patienten ein zentraler Bestandteil der beworbenen Leistung. Wer sich aus eigenem Antrieb über eine solche informieren möchte, ist in besonderem Maße auf dementsprechende Informationen angewiesen. Dies gilt umso mehr, wenn für die zahnärztliche Behandlung – wie hier – entsprechende Gebührenpositionen in der GOZ nicht vorhanden sind und es bei der Beurteilung der Angemessenheit der Preisgestaltung somit entscheidend auf die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Zahnarztes ankommt. Anderenfalls bliebe die Werbung inhaltsleer, weil der zentrale Bestandteil des Angebots, der Preis, nicht mitgeteilt würde und sich der Patient auch anderweitig hierüber keine Informationen verschaffen könnte.

 

 

Vgl. VG N. , Urteil vom 22. November 2017 - 5 K 4424/17 -, www.nrwe.de.

 

Der Antragsteller wirbt auch nicht mit einer unzulässigen Preisangabe. Insbesondere wirbt er mit keinem Fest- bzw. Pauschalpreis.

 

Zur Unzulässigkeit des Werbens mit Pauschalpreisen vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juli 2016 – 6 U 136/15 -, juris.

 

Über der Anzeige ist deutlich hervorgehoben, dass die Leistungen „ab“ 129 Euro bzw. in den besonderen Leistungspaketen „ab“ 199 Euro bzw. 179 bzw. 349 Euro angeboten werden können. Für den verständigen Patienten ist hiermit auf den ersten Blick erkennbar, dass die Leistungen nicht mit einem festen Betrag zu vergüten sind, sondern – je nachdem, ob eine Behandlung im angebotenen Umfang „Standard“, „Home“, „Premium“ oder „Deluxe“ gewählt wird – beginnend mit 129 Euro erhalten werden können. Auch der Begriff eines Fest- oder Pauschalpreises fällt nicht, sondern es wird darauf hingewiesen, dass es sich um „Preisbeispiele“ handele. Außerdem findet sich der ausdrückliche Hinweis, dass die Leistungsabrechnung nach § 2 Abs. 3 der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) erfolge. Über ein hochgestelltes Sternchen wird weitergehend erläutert, dass es sich bei der Behandlung um Leistungen auf Verlangen handele und eine Erstattung durch die Krankenversicherung nicht gewährleistet sei (vgl. hierzu § 2 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. GOZ). Auch werden keine Rabatte in Aussicht gestellt.

 

Vgl. zur Unzulässigkeit des Werbens mit Rabatten: LG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2012 – 52 O 231/11 -, juris.

 

Die von der Antragsgegnerin angeführten Gefahren eines Preiskampfes zulasten der Patienten, eines Qualitätsverlusts bei Behandlungsleistungen aufgrund des festgelegten geringen Preises sowie einer Quersubventionierung sind nicht ersichtlich. Indem der Antragsteller - wie oben ausgeführt - gerade keine Fest- oder Pauschalpreise für das C. nennt, vielmehr je nach „Behandlungspaket“ jeweils Preise „ab“ einem bestimmten Betrag angibt, ist es aus Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Patienten ohne weiteres erkennbar, dass sich der Preis eines Bleachings in der Praxis des Antragstellers letztlich nach den individuellen Wünschen des Patienten (je nach „Behandlungspaket“) und den jeweiligen Umständen im Einzelfall (wie etwa die Zahl der aufzuhellenden Zähne oder der Behandlungsdauer) bemisst. Anhaltspunkte für einen Preiskampf, einen Qualitätsverlust oder eine Quersubventionierung lassen sich dem nicht entnehmen.

 

Ebenso wenig erweisen sich die Angabe unterer Preisgrenzen sowie der Hinweis darauf, dass die Leistungen „preiswert“ seien, als berufswidrige Werbung im Sinn von § 21 Abs. 1 S. 2 und 3 BO. Insbesondere ist es berufsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller überhaupt Preise für das beworbene C. nennt. In Anbetracht dessen, dass - worauf der Antragsteller auf der Internet-Seite unter „Fragen und Antworten“ ausdrücklich hinweist – es sich bei dem C. um eine Leistung auf Verlangen handelt und eine Erstattung durch die Krankenversicherung nicht gewährleistet ist, der Patient also die Behandlungskosten häufig aus eigenen Mitteln decken muss, geht die Angabe von (Mindest-)Preisen über eine bloße Information interessierter Patienten über die mindestens entstehenden Kosten nicht hinaus. Der Antragsteller gibt in Anbetracht des oben dargestellten Kontextes zur Preisbildung auch nicht zu verstehen, dass er von den Vorgaben der GOZ – nach unten – abweichen würde. Angesprochen ist vielmehr derjenige Verbraucher, der bislang gegebenenfalls andere Vorstellungen über die Kosten des von einem Zahnarzt durchgeführten Bleachings gehabt haben mag. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass es sich hierbei ausschließlich um eine Verlangensleistung handelt, die auf eine medizinisch nicht erforderliche zahnärztliche Behandlung zielt und deren Kosten sich auch nicht unmittelbar aus der GOZ ablesen lassen.

 

Vgl. VG N. , Urteil vom 22. November 2017, a.a.O.

 

Die Werbung indiziert auch nicht, dass vor der Erbringung der Leistung von den Vorgaben des § 2 Abs. 3 GOZ abgewichen werden soll. Hiernach müssen Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ (Leistung auf Verlangen) und ihre Vergütung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. Der Antragsteller weist in der Werbung zwar nicht ausdrücklich auf dieses Prozedere hin. Dies ist aber auch nicht erforderlich, da Werbung naturgemäß nicht alle relevanten Umstände vorab umschreiben kann. Sie darf allerdings nicht irreführend sein, was der Fall wäre, wenn suggeriert würde, dass ein Heil- und Kostenplan nicht erstellt würde. Dies ist aber nicht der Fall. Der Antragsteller weist in der auf der Internet-Seite unter der oben dargestellten Anzeige enthaltenen Rubrik „Fragen und Antworten“ ausdrücklich darauf hin, dass der Interessent für das C. etwa eine gute Stunde einplanen müsse, wobei die Behandlungsdauer von Patient zu Patient unterschiedlich ausfallen könne. Ausschlaggebend hierfür seien u. a. die persönliche Beratungsdauer und die Vorbereitungsmaßnahmen. Auch an anderen Stellen wird mehrfach auf die „umfassende“ und „professionelle“ Beratung und auf das persönliche Beratungsgespräch vor der Durchführung der Behandlung hingewiesen. Insofern ist auch kein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ ersichtlich, wonach die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen sind.

 

Dass durch die Werbung ein dermaßen niedriger Preis in Aussicht gestellt würde, der Interessenten dazu verleiten könnte, eine Leistung in Anspruch zu nehmen, die mehr als nur unerheblich in die körperliche Integrität eingriffe und deren Nutzung gesundheitliche Risiken mit sich brächte, und die sie ohne Werbung nicht in Anspruch genommen hätten, ist angesichts der oben dargestellten Informationen zur Preisbildung nicht anzunehmen.

 

Vgl. zur bedenklichen Verlosung von C. -Gutscheinen BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10 -, juris.

 

Die in Rede stehende Werbung ist auch nicht unter dem Aspekt zu beanstanden, dass Werbung mit Preisen „ab“ einem bestimmten Betrag in den Fällen irreführend sein könnte, dass nicht sämtliche, sondern nur einzelne Zähne oder gar nur ein einziger Zahn gebleacht werden sollen. Der durchschnittliche Empfänger, der die Werbung der Homepage zur Kenntnis nimmt, wird von dem Regelfall ausgehen, dass sich die Untergrenzen der Leistungspakete auf ein vollständiges Gebiss beziehen werden. Dass für das C. eines einzelnen Zahns geringere Kosten anfallen werden, drängt sich auch in Anbetracht der Werbung mit Leistungspaketen und Preisangaben „ab 129,- Euro“ unmittelbar auf. Es ist in Anbetracht dieser Selbstverständlichkeit nicht erforderlich, dass die Werbung jeder denkbaren Sonderkonstellation Rechnung trägt. Hierfür steht das vom Antragsteller ausdrücklich in den Vordergrund gestellte Beratungsgespräch zur Verfügung. Zudem weist der Antragsteller sogar selbst im Werbetext darauf hin, dass es möglich sei, auch nur einen Zahn zu bleachen; die preislichen Konsequenzen einer solchen begrenzten Behandlung drängen sich auf, ohne dass dies der näheren Erwähnung bedürfte.

 

Vgl. auch hierzu: VG N. , Urteil vom 22. November 2017, a.a.O.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 HeilBerG in entsprechender Anwendung.


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