Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen

 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe  | Aktenzeichen: 9 W 3/18 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Schadenersatzrecht , Sonstiges

Urteilstext

 

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 04.12.2017 – 2 O 298/16 – aufgehoben.

 

2.

Die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. C. C. wird für begründet erklärt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin macht im Verfahren vor dem Landgericht Offenburg Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Versicherung geltend. Sie hat eine Vielzahl gesundheitlicher Beeinträchtigungen vorgebracht, die entweder dem neurologisch/psychiatrischen Bereich zuzuordnen sind oder dem orthopädischen Bereich.

 

Mit Beschluss vom 21.07.2017 hat das Landgericht die Einholung eines orthopädischen Gutachtens zum Gesundheitszustand der Klägerin und zur Frage der Berufsunfähigkeit angeordnet. Mit der Erstattung des Gutachtens ist Prof. Dr. C. C., B.-B., beauftragt worden.

 

Am 05.10.2017 fand in der Klinik des Sachverständigen ein Termin zur orthopädischen Untersuchung der Klägerin statt. Die Klägerin erschien zu diesem Termin in Begleitung ihres Ehemannes. Sie bat den Sachverständigen zunächst darum, dass ihr Ehemann bei der Untersuchung durch den Sachverständigen anwesend sein solle. Es kam sodann zu einer Untersuchung im Arztzimmer des Sachverständigen, bei welcher der Ehemann der Klägerin nicht zugegen war. Am 06.10.2017 erstattete der Sachverständige das schriftliche Gutachten, das am 24.10.2017 bei Gericht einging.

 

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2017 hat die Klägerin den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zum einen habe der Sachverständige es trotz entsprechender Bitte der Klägerin beim Untersuchungstermin am 05.10.2017 nicht gestattet, ihren Ehemann als Begleitperson bei der Begutachtung zu akzeptieren. Zum anderen sei der Sachverständige nicht bereit gewesen, Videosequenzen und MRT-Aufnahmen ihres Schädels, welche sie zum Termin mitgebracht habe, zur Kenntnis zu nehmen und in seinem Gutachten zu berücksichtigen. Auf Ersuchen des Gerichts hat der Sachverständige mit Schreiben vom 26.10.2017 zu den Gründen des Befangenheitsantrags Stellung genommen. Es sei unzutreffend, dass er den Ehemann der Klägerin nicht als Begleitperson bei der Begutachtung akzeptiert habe. Er habe nur darauf hingewiesen, dass in diesem Fall aus Gründen der "Waffengleichheit" auch auf Seiten des Sachverständigen die Anwesenheit einer zweiten Person erforderlich sei. Dies zu organisieren sei dem Sachverständigen aufgrund der eng getakteten Dienstpläne in der Klinik kurzfristig an dem anberaumten Untersuchungstag nicht möglich gewesen. Er habe deshalb der Klägerin angeboten, entweder zu einem neuen Termin wieder zu kommen, an dem diese Bedingungen zu erfüllen seien, oder die gutachterliche Untersuchung ohne Anwesenheit des Ehemannes durchzuführen. Nach Rücksprache mit ihrem Ehemann habe sich die Klägerin dazu entschlossen, die gutachterliche Untersuchung ohne ihren Ehemann als Begleitperson durchführen zu lassen.

 

Mit Beschluss vom 04.12.2017 hat das Landgericht den Befangenheitsantrag der Klägerin gegen den Sachverständigen für unbegründet erklärt. Der Sachverständige habe sich nach seinen Angaben nicht geweigert, eine Untersuchung der Klägerin in Anwesenheit ihres Ehemannes durchzuführen. Er habe nur mitgeteilt, dass die Untersuchung dann an einem anderen Termin durchgeführt werden müsse, da er in diesem Fall ebenfalls eine zweite Person hinzuziehen wolle. Daraus ergebe sich kein Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit. Auch der Umstand, dass er bestimmte von der Klägerin mitgebrachte Unterlagen nicht ausgewertet habe, führe nicht zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit. Denn der Sachverständige müsse im Rahmen seiner Sachkunde selbst entscheiden, welche Erkenntnisquellen er für die Beantwortung der Beweisfragen benutze. Er habe auf die ergänzende Anfrage des Gerichts nachvollziehbar dargelegt, weshalb er die genannten Unterlagen für das Gutachten nicht benötigt habe.

 

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die an der Ablehnung des Sachverständigen festhält. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die eingehende Begründung des Befangenheitsantrags nur unzureichend gewürdigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.12.2017 verwiesen.

 

Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen. Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass es keinen Anlass für Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen gebe.

 

Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren ergänzende eidesstattliche Versicherungen von ihr selbst und von ihrem Ehemann zum Ablauf des Untersuchungstermins vom 05.10.2017 vorgelegt. Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 13.03.2018 an den Senat zu den Schilderungen in den eidesstattlichen Versicherungen Stellung genommen.

 

Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien Bezug genommen.

 

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. C. C. wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet.

 

1.

Ein Sachverständiger kann gemäß §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Es kommt darauf an, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich sind dabei nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Ob der Sachverständige sich für befangen hält, oder ob er selbst Verständnis für Zweifel an seiner Unbefangenheit aufbringt, ist dabei nicht erheblich. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe für Zweifel an der Unvoreingenommenheit vorliegen. (Vgl. die entsprechenden Erwägungen zur Begründung der Ablehnung eines Richters in Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 42 ZPO Rn. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen.)

 

2.

Für die Ablehnung ist von folgendem Geschehen an dem vom Sachverständigen für den 05.10.2017 anberaumten Untersuchungstermin auszugehen: Die Klägerin hat dem Sachverständigen vor Beginn der Untersuchung zunächst erklärt, sie wolle die anberaumte Untersuchung nur in Gegenwart ihres Ehemannes wahrnehmen. Der Sachverständige war damit nicht einverstanden. Wenn die Klägerin auf einer Anwesenheit ihres Ehemannes bestehe, dann müsse er abbrechen und einen neuen Termin vereinbaren, "da dann auch er einen Zeugen brauche". Die Anwesenheit eines Zeugen könne er so kurzfristig am 05.10.2017 nicht mehr organisieren. Eine Untersuchung am selben Tag, am 05.10.2017, sei nur möglich, wenn die Klägerin auf eine Anwesenheit ihres Ehemannes bei der Untersuchung verzichte. Nach Rücksprache mit ihrem Ehemann entschied sich die Klägerin dafür, die Untersuchung noch am selben Tag ohne Anwesenheit ihres Ehemannes durchführen zu lassen. Der Sachverhalt ergibt sich aus den eidesstattlichen Versicherungen der Klägerin und ihres Ehemannes vom 19.02.2018 (I 479, 481) und aus den schriftlichen Stellungnahmen des Sachverständigen vom 26.10.2017 (I 269, 271) und vom 13.03.2018 (I 499, 501). Die Darstellungen des Sachverständigen einerseits und der Klägerin und ihres Ehemannes andererseits stimmen in den für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Punkten überein. Auf die verbleibenden Unterschiede in der Wiedergabe des Geschehensablaufs kommt es für die Beschwerdeentscheidung nicht an.

 

3.

Die sowohl im Befangenheitsantrag der Klägerin als auch in der Entscheidung des Landgerichts erörterte Frage, ob der Klägerin ein Recht zustand, auf einer Anwesenheit ihres Ehemannes bei der Untersuchung durch den Sachverständigen zu bestehen, spielt für die Beurteilung des Senats keine Rolle. Maßgeblich ist allein, wie der Sachverständige am 05.10.2017 auf das Ansinnen der Klägerin reagiert hat.

 

4.

Der Sachverständige hat auf den Wunsch der Klägerin erklärt, er benötige bei einer Anwesenheit des Ehemannes "auch auf meiner Seite eine zweite Person" als Zeugen. Unter den gegebenen Umständen musste die Klägerin diese Erklärung, auch bei einer nüchternen objektiven Betrachtungsweise, als Ausdruck eines persönlichen Misstrauens ansehen, für welches sie keinen Anlass geboten hatte. Dies rechtfertigt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.

 

a)

Eine körperliche Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen ist generell ein starker Eingriff in die Intimsphäre, in den die zu untersuchende Partei stillschweigend oder ausdrücklich einwilligt. Bei der Untersuchung muss die zu untersuchende Person, wenn sie eingewilligt hat, zudem dulden, dass die für den Beweisgegenstand maßgeblichen Umstände vom untersuchenden Gutachter und Arzt entgegen dem sonst geltenden Arztgeheimnis im Gutachten oder bei der Anhörung des Gutachters offenbart werden. In einer solchen Situation ist es ohne Weiteres verständlich und naheliegend, dass die Begleitung durch eine Vertrauensperson bei der Untersuchung für die Partei wichtig ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, NJW 2006, 1547, 1548). Für den Wunsch nach einer Begleitung, gibt es emotionale Gründe; es kann darum gehen, Unsicherheiten und Ängste zu überwinden. Die Begleitperson kann für die Partei zudem wichtig sein, um auf Kommunikationsprobleme bei der Anamnese oder bei der Untersuchung durch den Arzt reagieren zu können. Es kann zu Missverständnissen kommen, sei es, dass die Partei den Eindruck gewinnt, der Arzt verstehe ihre Angaben nicht richtig, oder sei es, dass die Partei Erklärungen oder Fragen des Arztes nicht vollständig versteht. Viele Menschen benötigen in einer solchen Situation einen persönlichen Beistand, um den Mut zu finden, in der Untersuchungssituation Fragen zum Ablauf an den Gutachter zu richten. Auch die abstrakte Vorstellung einer Partei, es könnte sinnvoll sein, dass bei einer medizinischen Untersuchung eine Vertrauensperson als Zeuge anwesend ist, im Hinblick auf die möglicherweise weitreichenden Folgen dieser Untersuchung im anhängigen Rechtsstreit, ist legitim und nicht zu beanstanden. Von einem erfahrenen medizinischen Sachverständigen, wie Prof. Dr. C. C., ist zu erwarten, dass er mit solchen Vorstellungen, Gefühlen und Unsicherheiten der von ihm zu untersuchenden Personen vertraut ist.

 

b)

Gegen die Anwesenheit des Ehemannes bei der Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen gab es vorliegend keinen Einwand. Die für den Ablauf der Begutachtung maßgebliche Beweisanordnung des Landgerichts enthielt keine Vorgabe, die einer Anwesenheit des Ehemannes bei der Untersuchung hätte entgegenstehen können. Auch der Sachverständige selbst hat – sowohl gegenüber der Klägerin am 05.10.2017 als auch in seinen späteren Stellungnahmen gegenüber dem Landgericht und gegenüber dem Senat – nichts geltend gemacht, was im Zusammenhang mit dem Gutachtenauftrag aus sachlichen Gründen gegen eine Zulassung des Ehemannes als Begleitperson hätte sprechen können. Auf die Frage, ob in bestimmten Einzelfällen bei einer psychiatrischen oder psychologischen Exploration (um welche es vorliegend nicht ging) aus fachlichen Gründen keine dritte Person die Gesprächssituation zwischen dem Gutachter und dem Probanden stören sollte (vgl. dazu beispielsweise OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2013, 972; OLG Hamm, NJW 2015, 1461), kommt es nicht an.

 

c)

Es gab vorliegend auch keine sachlichen Gründe dafür, dass bei einer Anwesenheit des Ehemanns der Klägerin zusätzlich eine andere Person als Zeuge bei der Untersuchung hätte anwesend sein müssen. Die Frage, was ein sachlicher Grund für die Anwesenheit eines Zeugen sein könnte, kann sich nur nach dem Gegenstand und Zweck des Gutachtenauftrags richten. Das Landgericht hat bei seiner Beweisanordnung die Anwesenheit eines weiteren Zeugen – für den Fall der Anwesenheit einer Vertrauensperson der Klägerin bei der Untersuchung – nicht verlangt. Dem Senat ist auch kein Fall bekannt, in dem ein Gericht es im Hinblick auf den Zweck des Gutachtenauftrags für erforderlich oder sinnvoll erachtet hätte, dass bei Anwesenheit einer Vertrauensperson gleichzeitig noch ein weiterer Zeuge an der Untersuchung teilnehmen sollte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Anwesenheit des Ehemanns der Klägerin die Erhebung der Anamnese oder die Feststellung bestimmter Befunde im Untersuchungstermin hätte ungünstig beeinflussen können.

 

d)

Auch der Sachverständige selbst hat keine – auf den Gutachtenauftrag bezogenen – sachlichen Gründe dafür angegeben, weshalb ihm bei Anwesenheit des Ehemannes der Klägerin ein weiterer Zeuge "auf meiner Seite" wichtig war. Es handelte sich vielmehr – aus der maßgeblichen Perspektive der Klägerin – um eine Sichtweise, die ausschließlich eigene persönliche Belange des Sachverständigen betraf.

 

Der Sachverständige führt in seiner Stellungnahme vom 26.10.2017 Gründe der "Waffengleichheit" an. Aus diesem Begriff ergibt sich, dass er die von ihm zu untersuchende Klägerin auf eine bestimmte Art und Weise als "Gegnerin" oder "potentielle Gegnerin" ansah. "Waffengleichheit" bedeutet, dass der Sachverständige sich durch einen "eigenen Zeugen" während der Anamnese und während der Untersuchung gegen mögliche unlautere spätere Angriffe, Unterstellungen oder Vorwürfe der Klägerin vorsorglich schützen wollte. Die Reaktion des Ehemannes in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.02.2018 ("Hat unser Beitrag etwa Auswirkungen auf seine – des Sachverständigen – Zukunft?") ist plausibel. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung geschilderte Verunsicherung durch das Verhalten des Sachverständigen. Dass der Sachverständige den Begriff "Waffengleichheit" im Termin vom 05.10.2017 wohl nicht benutzt hat (so auch die eidesstattlichen Versicherungen der Klägerin und ihres Ehemannes), sondern erst später in seiner schriftlichen Erklärung gegenüber dem Landgericht, ändert nichts. Denn auch der überwiegend übereinstimmend geschilderte Ablauf des Geschehens am 05.10.2017 (siehe oben 2.) konnte von der Klägerin und ihrem Ehemann nur so gedeutet werden, dass sich der Sachverständige gegenüber persönlichen Angriffen durch die Klägerin schützen wollte.

 

e)

Die Parteien eines Zivilprozesses sind in einem gewissen Sinne "Gegner", die widerstreitende Interessen wahrnehmen. Zu dieser Rollenverteilung gehört es, dass jede Partei im Zivilprozess sorgfältig auf ihre Rechte achtet und sich gegebenenfalls gegen Vorwürfe, Unterstellungen oder haltlose Darstellungen des Prozessgegners vorsorglich schützt und gegebenenfalls zur Wehr setzt. Im Verhältnis zwischen einem medizinischen Sachverständigen und der von ihm zu untersuchenden Partei gibt eine solche Rollenverteilung nicht. Es ist auch nicht die Aufgabe eines Sachverständigen, im Rahmen der Begutachtung in irgendeiner Weise die Rolle des Prozessgegners, der beim medizinischen Untersuchungstermin nicht anwesend ist, mit zu übernehmen. Es gibt daher in der Regel für einen medizinischen Sachverständigen, der vom Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt wird, keinen Anlass, sich vorsorglich in irgendeiner Weise persönlich dagegen zu schützen, dass eine Partei nachträglich Zweifel an der vom Gutachter wiedergegebenen Anamnese oder an den erhobenen Befunden äußert. Im Hinblick auf die Funktion des Gutachtenauftrags käme eine andere Sichtweise nur dann in Betracht, wenn ein Gericht – ausnahmsweise – zur Sicherung bestimmter Feststellungen des Sachverständigen die Anwesenheit eines Zeugen oder eine anderweitige Dokumentation des Untersuchungsablaufs für erforderlich oder zweckmäßig erachtet hätte. Derartiges war vorliegend nicht der Fall.

 

Aus der für die Ablehnung des Sachverständigen maßgeblichen Perspektive der Klägerin ist entscheidend, dass sie für die Vorbehalte des Sachverständigen keinen Anlass geboten hat. Ihr Wunsch nach einer Anwesenheit des Ehemannes bei der Untersuchung bot für den Sachverständigen keinen Anlass zu der Annahme, dass er – ohne einen "eigenen Zeugen" – möglicherweise mit einem unlauteren Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes rechnen musste (siehe zum Wunsch nach einer Begleitperson oben a)). Das Verhalten des Sachverständigen am 05.10.2017 war unter diesen Umständen aus der Perspektive der Klägerin – auch bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise – Ausdruck eines unbegründeten persönlichen Misstrauens. Die Reaktion des Sachverständigen auf den verständlichen und nachvollziehbaren Wunsch der Klägerin nach der Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Untersuchung war unangemessen. Aus der Perspektive der Klägerin war zu befürchten, dass das unbegründete Misstrauen des Sachverständigen sich möglicherweise auch bei der Durchführung der Untersuchung zu ihren Lasten auswirken könnte. Aus der Sicht der Klägerin bestand die Besorgnis, dass der Sachverständige auch ihren Angaben bei der Anamnese und ihrem Verhalten bei der Untersuchung mit unbegründeten persönlichen Vorbehalten begegnen würde. Dies rechtfertigt Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen.

 

5.

Da das Ansinnen des Sachverständigen, bei einer Anwesenheit des Ehemannes einen eigenen Zeugen aus Gründen der "Waffengleichheit" hinzuziehen, die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, kommt es auf die weiteren von der Klägerin zur Begründung ihres Antrags geltend gemachten Gesichtspunkte nicht an.


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