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Urteilsdatenbank

Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg stellt ihren Mitgliedern relevante Urteile für die Berufstätigkeit als Zahnärztin und Zahnarzt in einer nach Themengebieten gegliederten Aufstellung zur Verfügung. Alle Urteile haben eine Zusammenfassung vorgeschaltet, aus der die wesentlichen Themen, die in dem Urteil behandelt werden, ersichtlich sind. Dies dient der Orientierung bei der Recherche. Zur Erweiterung der Urteilsdatenbank sind wir auch für die Einreichung von Urteilen immer dankbar.

 

Urteile



Antimikrobielle photodynamische Therapie (PDT)

Die Wirksamkeit der Antimikrobiellen photodynamischen Therapie (PDT) ist nicht hinreichend wissenschaftlich belegt und daher nicht beihilfefähig.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Köln  | Aktenzeichen: 19 K 533/16  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Implantatschrauben nicht zahntechnische Leistung

Implantatschrauben, die das eigentliche Implantat darstellen, sind nach § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 Hs Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - zu berechnen. Sie sind nicht als zahntechnische Leistung im Sinne des § 9 GOZ einzustufen.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis  | Aktenzeichen: 6 K 936/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Gebühren-Nummer 7050 GOZ neben Gebühren-Nummer 7060 GOZ

Die Gebühren-Nummer 7050 GOZ und die Gebühren-Nummer 7060 GOZ sind nebeneinander berechnungsfähig.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) München I  | Aktenzeichen: 26 O 16356/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Anforderungen an eine wirksame Honorarvereinbarung

Paragraf 2 Abs. 2 GOZ erfordert eine Erörterung der Fragen der vertragsgemäßgen Gebührenregelung. Ein Aushandeln und "zur Disposition stellen" ist hierfür nicht erforderlich. Sind von der Gebührenvereinbarung auch Leistungen erfasst, die nicht…

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: 39 C 198/16  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Bruch eines Provisoriums kein Behandlungsfehler

Es stellt kein Behandlungsfehler dar, wenn ein Implantat Einheilzeiten von bis zu sechs Monaten benötigt und ein Provisorium mehrfach bricht.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Paderborn  | Aktenzeichen: 4 O 329/16  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Umfang der Rechnung bei Auslagenersatz

Wird der Ersatz von Auslagen nach § 9 GOZ geltend gemacht, erfordert § 10 Abs. 2 Ziff. 5 GOZ – ausgehend vom Grundsatz der Nachvollziehbarkeit der Rechnung – keine Aufschlüsselung von Arbeitsschritten der Teilleistungen. Ebensowenig sind Einzelpreise…

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Hamburg  | Aktenzeichen: 323 S 77/16  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Gesonderte Berechnung der Entfernung von Bögen

Die Entfernung eines Bogens ist nicht Leistungsbestandteil der Gebühren-Nr. 6150 GOZ. Die Berechnung nach Gebühren-Nr. 2702 GOÄ ist nicht zu beanstanden.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 12 K 3839/12  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

Die Gebühren-Nummer 2197 GOZ ist neben den Gebühren-Nummern 2000, 2060 und 2080 berechenbar.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Siegburg  | Aktenzeichen: 116 C 29/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


1. Fotodokumentation zu Dokumentationszwecken/2. Gebühren-Nr. 2197 ist neben der Gebühren-Nr. 6100 berechenbar

1. Eine Foto- oder Videodokumentation ausschließlich zu Dokumentationszwecken ist von den Gebührenpositionen der Untersuchungsleistungen erfasst und daher nicht gesondert berechnungsfähig.

2. Die Adhäsive Befestigung eines Brackets ist nicht…

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Ludwigsburg  | Aktenzeichen: 6 C 2064/16  | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie Gebühren


Partnerfactoring-Verstoß gegen § 9 GOZ und somit unlauter gemäß §§ 3, 3a, 8, 9 UWG

Eine Vereinbarung, welche regelt, dass ein Teil der bei der Abrechnung des Zahnarztes anfallenden Factoring-Gebühren von einem einbezogenen Dentallabor getragen wird, verstößt gegen § 9 GOZ. Insofern ist dieses Factoring-Modell unlauter nach §§ 3,…

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Hamburg  | Aktenzeichen: 406 HKO 214/16  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren