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Urteilsdatenbank

Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg stellt ihren Mitgliedern relevante Urteile für die Berufstätigkeit als Zahnärztin und Zahnarzt in einer nach Themengebieten gegliederten Aufstellung zur Verfügung. Alle Urteile haben eine Zusammenfassung vorgeschaltet, aus der die wesentlichen Themen, die in dem Urteil behandelt werden, ersichtlich sind. Dies dient der Orientierung bei der Recherche. Zur Erweiterung der Urteilsdatenbank sind wir auch für die Einreichung von Urteilen immer dankbar.

 

Urteile



Voraussetzungen einer Gebührenvereinbarung und pauschale Behauptung der Unangemessenheit

Angebliche Sittenwidrigkeit einer Gebührenvereinbarung muss substantiell dargelegt werden. Speicheldiagnostik zur Bestimmung des individuellen Kariesrisikos kann medizinisch notwendige Leistung sein.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: 27 C 16307/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


360-Grad-Veneer ist nach Gebühren-Nr. 2210 GOZ berechenbar

Ein 360-Grad-Veneer ist nicht nach der Gebühren-Nr. 2220 (Teilkrone, Veneer), sondern nach der Gebühren-Nr. 2210 GOZ (Vollkrone) zu berechnen.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 4 S 200/17  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Berechnung des Kariesdetektors und dentinadhäsiver Aufbaufüllungen

Die Anwendung des Kariesdetektors kann nach § 6 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – analog gerechnet werden. Die Dentinadhäsive Aufbaufüllung ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 2180 GOZ und nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 22 O 171/16  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Wirksamkeitsvoraussetzung einer Gebührenvereinbarung

Eine Gebührenvereinbarung, in der Steigerungssätze bis zum 8,2-fachen Satz vereinbart wurden, ist nicht automatisch sittenwidrig. Die pauschale Rüge der Sittenwidrigkeit ist nicht ausreichend.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: 9 0 2/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Adhäsive Aufbaufüllung/Wundverschlussplastik

Die adhäsive Aufbaufüllung zur Vorbereitung der Aufnahme einer Krone ist nach den Gebührennummern 2180 und 2197 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – zu berechnen. Eine analoge Berechnung kommt nicht in Betracht.

Zahnärztliche…

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Augsburg  | Aktenzeichen: Au 2 K 17.1291  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Jahreszeitraum der Gebührennummern 1010 und 1020 GOZ

Die Jahresfrist der Gebührennummern 1010 und 1020 GOZ beginnt mit dem Beginn der erstmaligen Erbringung der zahnärztlichen Leistung.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth  | Aktenzeichen: B 5 K 17.378  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Frühkontakt nicht ohne Weiteres Behandlungsfehler

Da Frühkontakte immer auftreten können, stellen diese erst dann einen Behandlungsfehler dar, wenn sie vom Zahnarzt belassen werden.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Wupptertal  | Aktenzeichen: 5 O 450/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

Die Gebührennummer 2197 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – ist neben den Gebührennummern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ berechenbar.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Wittlich  | Aktenzeichen: 4b C 507/16  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes

Die Begründung für die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes muss nachvollziehbar sein. Die Begründung, die mehr Zeit erfordert, als die Behandlung, etwa durch Berichte oder Gutachten, kann nicht verlangt werden.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Hannover  | Aktenzeichen: 13 A 7664/16  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Desinfektionskosten berechnungsfähig

Die Kosten der Desinfektion sind keine Praxiskosten im Sinne von § 4 III GOZ und daher gesondert berechenbar.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Weinheim  | Aktenzeichen: 1 C 24/16  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren