Urteilstext
Tenor
Das Landgericht München I - 26. Zivilkammer – erlässt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2017 folgendes Endurteil:
1.
Die  Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 7.403,86 nebst Zinsen  hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem ßasiszinssatz seit  25.07.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin fünf % und die Beklagte 95 % zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden 
Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus Krankheitskostenversicherung im Zusammenhang mit einer Zahnbehandlung.
Die Klägerin ist seit … bei der Beklagten nach dem Tarif 549 Krankheitskostenversichert.
Dieser  Tarif sieht bei Zahnbehandlungen einen Erstattungsprozentsatz von 100%  der erstattungs-fähigen Aufwendungen und bei Zahnersatz sowie  Kieferorthopädischen Behandlungen einen Erstattungssatz von 80% der  erstattungsfähigen Aufwendungen vor. Auf die Versicherung finden die  allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten und  Krankenhaustagegeldversicherung der Beklagten Anwendung. Für weitere  Einzelheiten zu den tariflichen Leistungen und den allgemeinen  Versicherungsbedingungen wird auf Anlage K 1  verwiesen.Krankenhaustagegeldversi-cherung der Beklagten Anwendung. Für  weitere Einzelheiten zu den tariflichen Leistungen und den allgemeinen  Versicherungsbedingungen wird auf Anlage K 1 verwiesen.
Die  Klägerin befand sich im Zeitraum vom    in zahnärztliche Behandlung.  Gegenstand der zahnärztlichen Behandlung war auch eine Versorgung mit  Implantaten. Der behandelnden Zahnarzt berechneten der Klägerin mit  Rechnung vom …EUR 3.199,80, Anlage K 2, mit Rechnung vom … EUR 1.521,65,  Anlage K 3, mit Rechnung vom … EUR 3.576,74, Anlage K 4, mit Rechnung  vom … EUR 1.529,93, Anlage K 5, und mit Rechnung vom … EUR …, Anlage K  6.
Hinsichtlich der Rechnung Anlage K 2 nahm die Beklagte Beträge  in Höhe von EUR 255,69 und von EUR 249,18 aus den erstattungsfähigen  Aufwendungen heraus, da der Behandler der Klägerin in dieser Höhe  Leistungen mit mehr als dem 3,5-fachen Steigerungsfaktor berechnete. In  der Rechnung vom …. nahm die Beklagte insgesamt EUR 523,28 von der  Erstattung aus, da die dortigen Gebührenziffern nicht berechnungsfähig  seien. Bei der Rechnung vom … nahm die Beklagte Beträge in Höhe von EUR  92,26 und von EUR 650,58 von der Erstattung aus, bei der Rechnung vom  insgesamt Beträge in Höhe von EUR 688,52, EUR 254,19 und EUR 6.309,86.  Bei der Rechnung vom … nahm die Beklagte Beträge in Höhe von EUR 62,51  und EUR 179,33 aus.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe die  streitgegenständlichen Beträge zu Unrecht bei der Regulierung der  entsprechenden Zahnarztrechnungen herausgenommen. Unter Berücksichtigung  der zum Teil nur in Höhe von 80% geschuldeten Regulierung ergebe sich  eine weitere Versicherungsleistung in Höhe von EUR 7.629,11. Die  Behandlungen seien medizinisch erforderlich, ein auch über einem  3,5-fachen Steigerungsfaktor liegender Steigerungsfaktor wegen der  besonderen Schwierigkeiten im Einzelfall angemessen und berechenbar.  Darüber hinaus sei die Beklagte jedenfalls auf Grund der letzten  Leistungsabrechnung vom … mit der Erstattung der Behandlungskosten in  Verzug. Die Beklagte sei mit Schreiben vom 13. Juni 2012 anwaltlich  aufgefordert worden, abschließend Erstattung aller ihr vorliegender  Rechnungen zu leisten. Die Beklagte schulde der Klägerin daher sowohl  die Erstattung weitere EUR 7.629,11 als weitere Versicherungsleistung,  als auch die Übernahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Höhe von  EUR 729,23 aus Verzug.
Die Klägerin beantragt:
Die  Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 7.629,11 nebst Zinsen von  fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.7.2012 zu zahlen  sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 729,23 zu  erstatten.
Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
Die  Beklagte führt im Wesentlichen aus, ein über 3,5-fachen  Steigerungsfaktor hinausgehende Vergütung sei nicht geschuldet. Bei der  Rechnung Anlage K 4 könne die Gebührenziffer 2181 GOÄ nicht berechnet  werden, darüber hinaus sei auch hier eine Erstattung eines mehr als  3,5-fachen Steigerungssatzes nicht möglich. Gleiches gelte für die  Gebührenziffer 2700, 2732, 445 und 444 GOÄ. Das PRGF-Verfahren sei ein  Verfahren alternativer Heilbehandlung und nicht erstattungsfähig. Für  die Rechnung Anlage K 6 führt die Beklagte aus, die Gebührenziffer 2181  GOÄ könne mit der dort durchgeführten funktionsanalytischen  Behandlungsmaßnahme nicht berechnet werden. Außerdem gelte auch hier,  dass eine Berechnung von mehr als dem 3, 5 fachen Steigerungssatz nicht  möglich sei. Ziff. 7050 GOZ könne neben Ziff. 7060 am 16.02.2012 nicht  berechnet werden, das Polieren der Schiene sei mit dem Honorar für das  Anfertigen der Schiene abgegolten, die Laborkosten seien begrenzt und  zum Teil nicht neben den ärztlichen Leistungen berechenbar. Auch  hinsichtlich der Rechnung Anlage K5 wendet die Beklagte im Wesentlichen  ein, die Laborkosten für SAM-Basisplatten seien nicht berechenbar.
Das  Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.02.2016 (Bl.  73/77 d. A.) durch Einholen eines schriftlichen  Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Der Sachverständige hat  sein schriftliches Gutachten vom 25.01.2017 in der mündlichen  Verhandlung vom 17.10.2017 ergänzt und erläutert. Für Einzelheiten des  Ergebnisses der Beweisaufnahme werden das in der Akte befindliche  Exemplar des schriftlichen Sachverständigengutachtens und die  Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2017 in Bezug  genommen. Für weitere Einzelheiten und Ergänzungen wird auf die  zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines geringen Teils der  Hauptforderung und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.
I.
Die Klage zulässig, das Landgericht München I ist nach § 281 ZPO zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.
II.
Die  Klage ist auch weit überwiegend begründet. Das Gericht ist nach dem  Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die  streitgegenständlichen Rechnungen mit Ausnahme der unten aufgeführten  Einzelpositionen medizinisch erforderliche und ordnungsgemäß berechnete  zahnärztliche Leistungen berechnen, die in dem tarifgemäßen Umfang von  der Beklagten zu erstatten sind. Soweit in diesen Rechnungen über den  3,5-fachen Steigerungsfaktor hinausgehende Steigerungsfaktoren  eingesetzt werden, ist das Gericht aufgrund der mündlichen Erläuterungen  des Sachverständigen, die ihrerseits auf den weiteren Begründungen der  Klägerin beruhen, davon überzeugt, dass bei der Klägerin besonders  komplizierte Biss- und Schmerzverhältnisse vorlagen, die dazu führten,  dass die Behandlung besonders zeitaufwändig war, so dass die  Steigerungsfaktoren auch in der entsprechenden Höhe begründet sind. Das  Gericht ist auch davon überzeugt, dass zwischen der Klägerin und ihrem  Behandler schriftliche Vergütungsvereinbarung diesbezüglich bestanden.
Sodann  ist das Gericht nach dem Ergebnis der folgerichtigen und  nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aufgrund eigener  Überzeugungsbildung davon überzeugt, dass auch das PRGF-Verfahren im  Falle der Klägerin medizinisch erforderlich war, da der behandelnde Arzt  die entsprechende Behandlung nach objektiven Kriterien für sinnvoll  halten konnte.
Nicht berechenbar und von der Regulierung  abzusetzen sind hingegen Einzelpositionen der Rechnungen K 6 und K 5 von  insgesamt EUR 225,25. Dies betrifft hinsichtlich der Rechnung K 6 die  EUR 77,94 Eigenlabor, weil das Polieren einer Schiene nicht gesondert  berechenbar ist. Außerdem ist die Berechnung der Ziff. 4120 neben der  Zufahrt 2677 nicht möglich sodass weitere EUR 54,13 zu kürzen sind.  Schließlich sind die Leistungen die mit der Gebührenziffer Ä 204  berechnete wurden, EUR 21,65, EUR 19,39 und EUR 25,48 ebenfalls jeweils  nicht zu vergüten, da die Versorgung durch Wundverband Teil der  operativen Leistung ist. Sodann und schließlich ist hinsichtlich der  Rechnung K 5 ein Abzug in Höhe von EUR 27,56 zu machen, da für ein  normales Aufklärungsgespräch insbesondere durch Übergabe eines  Formblatts die Gebührenziffer GOZ 6190 nicht berechnet werden kann.
Im  Ergebnis hat die Klägerin daher nach § 192 WG in Verbindung mit dem  streitgegenständlichen Versicherungsvertrag gegen die Beklagte einen  Anspruch auf Zahlung weiterer EUR 7.403,86.
Soweit die Beklagte zur  Zahlung zu verurteilen war, schuldet sie darüber hinaus nach § 280 Abs.  1, Abs. 2, 286 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem  Basiszinssatz seit 25.7.2012. Verzug ist mit der endgültigen  Leistungsablehnung zu diesem Tag eingetreten.
Demgegenüber hat  die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der  vorgerichtlichen Rechtsanwalts kosten. Ausweislich der Anlage BLD 1  (nach Bl. 48 d. A.) war die Klägervertreterin bereits im Zeitpunkt des  Einreichens der letzten Rechnung bei der Beklagten vorgerichtlich  mandatiert, so dass durch einen nachfolgenden Verzug der Beklagten mit  Blick auf den Charakter der Anwaltsgebühren als Pauschgebühren ein  kausaler Gebührenschaden nicht entstanden ist.
Die  Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 zweite Alternative ZPO,  der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.629,11 festgesetzt.
