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Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Siegburg  | Aktenzeichen: 116 C 29/15 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren

Urteilstext


Tenor

Das Amtsgericht Siegburg hat auf der mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

1.
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 1.093,76 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17. September 2014 sowie EUR 5,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 81 % und die Klägerin 19 %.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand

Der Beklagte war im Zeitraum vom 10. Juli bis 17. Juli 2014 Patient in der Praxis des Zeugen Dr… Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin aus abgetretenem Recht gegenüber dem Beklagten einen Resthonoraranspruch aus zahnärztlicher Behandlung geltend. Diese liquidierte die Klägerin durch Honorarkostenrechnung vom 28. Juli 2014 in Höhe von EUR 2.139,20.

Der Beklagte zahlte zunächst nicht und wurde mit Schreiben vom 3. September 2014 unter Fristsetzung bis zum 17. September 2014 zur Zahlung aufgefordert.

Mit Wertstellung vom 9. September 2014 erbrachte der Beklagte eine Teilzahlung in Höhe von EUR 800,00. Weitere Zahlungen wurden nicht erbracht.

Die Klägerin trägt vor, die in der Rechnung vom 28. Juli 2014 (Bl. 15 ff. der Gerichtsakten) aufgeführten Leistungen seien korrekt erbracht und auch medizinisch notwendig gewesen. Auch sei eine korrekte Abrechnung nach der GOZ erfolgt.

Im Einzelnen gelte:

1.
Die nachfolgenden Leistungen sind tatsächlich erbracht worden:

a)
Ziffern 0070, 2030, 2290, 2197 und 2080 GOZ am 16.7.2014
bezüglich Zahn 16.

b)
Ziffern 2030, 2290, 2197, 2060 und 2080 GOZ am 16.7.2014
bezüglich Zähne 26 und 27

c)
Ziffern 2030, 2290, 2330, 0110, 2197 und 2060 am 16.7.2015 an
Zahn 36

d)
Ziffern 2030, 2290, 2330, 0110, 2197 und 2000 GOZ am 16.7.2014
Zahn3 7

e)
Ziffern 2030, 2290, 2330, 2197 und 2080 GOZ am 16.7.2014 an
Zahn 46

f)
Ziffern 2030, 2290, 2330 und 2197 GOZ am 16.7.2014 an Zahn 47

g)
Ziffer 2681 GOA für die Zurückführung der verschobenen Kondyli in die zentrale Lager der Gelenkpfanne

2.
Die nachfolgenden Leistungen waren medizinisch notwendig:

a)
Ziffer 2080 GOZ neben Ziffer 2060 GOZ am 16.7.2014 an Zahn 16, da an Zahn 16 an zwei unterschiedlichen Stellen unterschiedlich große Defekte bestanden haben, so dass der eine mit einer einflächigen und der andere mit einer zweiflächigen Füllung versorgt werden musste.

b)
Ziffern 0070, 2030 und 2197 GOZ am 16.7.2014 an Zahn 16

c)
Ziffern 2080 und 2060 am 16.7.2014 jeweils an Zahn 26 und 27, da an beiden Zähnen jeweils zwei unterschiedlich große Defekte vorlagen, welche jeweils mit einer einflächigen und einer zweiflächigen Füllung versorgt werden mussten.

d)
Ziffern 2030 und 2290 am 16.7.2014 an den Zähnen 26 und 27

e)
Ziffer 2060 GOZ am 16.7.2014 an Zahn 36, da an diesem ein Defekt vorlag.

f)
Ziffern 2030, 2290, 2330 und 0110 GOZ am 16.7.2017 an Zahn 36

g)
Ziffern 2030, 2290, 2330, 0110 und 2000 GOZ am 16.7.2017 an Zahn 37

h)
Ziffern 2080 GOZ neben Ziffer 2060 am 16.7.2014 an Zahn 46,
da an diesem Zahn nach Ziffer 2060 GOZ eine Zahnhalsfüllung gemacht wurde und daneben noch Defekt auf der Kaufläche zur Zunge hin des Zahnes bestand, welcher mit Ziffer 2080 GOZ gefüllt werden musste.

i)
Ziffern 2030, 2290 und 2330 GOZ am 16.7.2017 an Zahn 46

j)
Ziffern 2030, 2290 und 2330 GOZ am 16.7.2017 an Zahn 47

k)
Ziffer 2681 GOA, da bei dem beklagten eine Okklusionsanomalie mit Distalbiss rechts, Deckbiss, Mittellinienverschiebung nach rechts um 1mm und eine  reduzierte Vertikale Relation mit cranialem Vektor des Kiefergelenks bestand.

l)
Ziffer 2400 GOZ analog für die Fluoreszenz Kariesdiangostik, da bei dem Beklagten multiple okklusale kariöse Läsionen vorlagen, welche durch Röntgendiagnostik nicht vollständig darstellbar sind.

3.
Nachfolgende Positionen sind korrekt nach der GOZ abgerechnet werden:

a)
Ziffer 2197 GOZ neben Ziffern 2060 und 2080 GOZ für die adhäsive Befestigung der Füllungen an Zahn 16 am 16.7.2014

b)
Ziffern 0070, 2030 und 2290 GOZ am 16.7.2014 an Zahn 16.

c)
Ziffer 2197 GOZ neben den Ziffern 2060 und 2080 GOZ für die adhäsive Befestigung der Füllungen an den Zähnen 26 und 27 am 16.7.2014.

d)
Ziffern 2030 und 2290 GOZ am 16.7.14 an den Zähnen 26 und 27.

e)
Ziffer 2197 GOZ neben Ziffer 2060 GOZ für die adhäsive Befestigung für Füllung an Zahn 36 am 16.7.2014

f)
Ziffern 2030, 2290, 2330 und 0110 GOZam 16.7.2014 an Zahn 36.

g)
Ziffer 2197 GOZ neben Ziffer 2060 GOZ für die adhäsive Befestigung der Füllung an Zahn 37 am 16.7.214.

h)
Ziffern 2030, 2290, 0110 und 2000 GOZ am 16.7.2017 an Zahn 37

i)
Ziffer 2197 GOZ neben Ziffern 2060 und 2080 GOZ für die adhäsive Befestigung der Füllungen an Zahn 46 am 16.7.2014.

j)
Ziffern 2030, 2290 und 2330 GOZ am 16.7.20 17 an Zahn 46

l)
Ziffer 2197 GOZ neben Ziffern 2060 GOZ für die adhäsive Befestigung der Füllung an Zahn 47 am 16.7.2014

m)
Ziffern 2030, 2290 und 2330 GOZ am 16.7.2014 an Zahn 47.

n)
Ziffern 2400 GOZ analog für die Fluoreszenz Kariesdiagnostik.

o)
Ziffer 4530 GOZ analog für das Anfärben der Zähne 46 und 47.

p)
Die Kosten für das Anästhesiemittel im Rahmen der lnfiltrations bzw. Leistungsanästhesie sind neben den Ziffern 0090 und 7 0110 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 1.343,24 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17. September 2014 sowie EUR 5,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, ihm habe zunächst ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden, weil ihm die erstellte Honorarrechnung trotz Aufforderung nicht erläutert worden sei.

Im Übrigen seien die Leistungen aber auch teilweise überhaupt nicht erbracht worden oder es habe hierfür keine medizinische Notwendigkeit bestanden. So sei die Gebühr 2681 „Einrenkung der alten Luxaktion des Unterkiefers“ abgerechnet worden. Da er, der Beklagte, aber überhaupt nicht an einer alten Luxaktion des Unterkiefers gelitten habe, habe diese Leistung weder stattgefunden, noch sei sie medizinisch notwendig gewesen. Was die Füllungen anbelange bzw. deren Entfernung, so habe er seinerzeit lediglich sechs kleine Füllungen gehabt und damit weniger als abgerechnet worden sei. Im Übrigen sei auch die nach Ziffer 2400 a abgerechnet Floureszenz Kariesdiagnostik mittels Laser überhaupt nicht analog abrechenbar. Ebenso habe dafür auch keinerlei medizinische Notwendigkeit bestanden. Auch sei das nach Ziffer 6190 abgerechnete Beratungsgespräch wegen einer Dysfunktion nicht notwendig gewesen und habe auch nicht stattgefunden.

Auch sei nicht notwendig gewesen die Erstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans. Zu Unrecht seien auch hinsichtlich des Zahnes 16 die Entfernung einer Krone eines Brückenglieds oder eines lnlays etc. sowie eine zweiflächige Füllung abgerechnet worden, obwohl die Leistungen nicht erbracht worden seien. Es sei auch nicht richtig, dass sämtliche Zähne mit ein- und zweiflächigen Füllungen (zusätzlich) versehen worden seien. Auch habe nicht nur bei sämtlichen Zähnen keine sogenannte indirekte Nervüberkappung stattgefunden, ebenso wenig wie ein f... Operationsmikroskop zur Anwendung gelangt sei. Im Übrigen habe für diese Leistungen auch keine medizinische Notwendigkeit bestanden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch die Vernehmung des Zeugen Dr …

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr … vom 4. Januar 2017 (Bl. 162 if. der Gerichtsakten) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2017 verwiesen.

Wegen des näheren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 1.093,76 aus § 611, 630 a bis g, 670 BGB in Verbindung mit der Gebührenordnung für Zahnärzte.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr…, an dessen Richtigkeit das Gericht keinerlei Anlass zu Zweifeln hat, sowie der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. ... zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sämtliche in der Liquidation vom 28. Juli 2014 aufgeführten ärztlichen Leistungen tatsächlich erbracht wurden, medizinisch notwendig waren und auch korrekt abgerechnet wurden mit Ausnahme folgender Positionen:

Was die jeweils aufgeführten Positionen mit der Kennziffer 2290 anbelangt Entfernung Krone, Brücken, Gliedinlay oder Steeg - hat der Sachverständige nachvollziehbar bekundet, dass selbige nicht abrechnungsfähig waren. Dieser hat ausgeführt, dass eine Abrechnung nach dieser Ziffer nur möglich ist, wenn bestimmte Füllungsmaterialien wie entweder Gold, Keramik oder auch Kunststoff aus jeweiligen Zahn entfernt wurden, Letzteres war jedoch vorliegend beim Beklagten nicht der Fall, wie der Sachverständige nach seiner Aussage klar auf dem vorgelegten Röntgenbild erkennen konnte.

Demzufolge ist vorliegend ein Abzug in Höhe von EUR 164,96 von der Liquidation vorzunehmen.

Was die Abrechnung der Ziffer 2681 anbelangt (Einrenkung des Unterkiefers nach Luxaktion) so hat der Sachverständige bekundet, dass für eine Abrechnung, wie sie hier erfolgt ist, das Vorliegen einer akuten oder chronischen Luxaktion Voraussetzung ist. Er konnte jedoch ausschließen, dass ein solcher Befund beim Beklagten vorgelegen hat. Demzufolge hat ein weiterer Abzug in Höhe von EUR 53,61 zu erfolgen.

Schließlich hat die Klägerin auch nicht bewiesen, dass die Abrechnungspositionen 2030 (Separation) und 0110 (Verwendung eines Operationsmikroskops) tatsächlich erfolgt sind.

Der behandelnde Zahnarzt, der Zeuge Dr. …, konnte sich nicht hinreichend konkret daran erinnern, ob diese Leistungen durchgeführt worden sind.

Er konnte hierzu lediglich noch bekunden, dass eine Separation erforderlich ist, wenn die Zähne sehr eng aneinander stehen und ging auch davon aus, dass das Operationsmikroskops angewandt wurde, weil es damals bei der Behandlung auch in diesem Zimmer vorrätig war. Dies läßt doch einen sicheren Rückschluss auf die Abrechenbarkeit der beiden Positionen nicht zu. Es hatten daher von der Rechnung weitere Abzüge in Höhe von EUR 8,41 sowie EUR 22,50 zu erfolgen.

Was die übrigen Abrechnungsleistungen anbelangt so hat der Sachverständige Dr. … festgestellt, das selbige durchgeführt worden, medizinisch notwendig waren und auch korrekt abgerechnet wurde.

Hier hat er insbesondere erläutert, dass auch die ein- und zweiflächigen Füllungen an den jeweiligen Zähnen, wie abgerechnet, erfolgt sind. Denn der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung nachvoilziehbar erläutert, dass auf einer Zahnfläche neben einer einflächigen auch eine zweiflächige Füllung vorhanden sein kann. Auch hat er bekundet, dass die Leistungen 2197 (Adhäsive Befestigung) neben den Abrechnungsziffern 2080 bzw. 2060 und 2000 (ein- bzw. zweiflächige Fullung) erfolgt sind. Ebenso hat der Sachverstandige die medizinische Notwendigkeit der erbrachten Leistungen sämtlicher übrigen erbrachten Leistungen eindeutig bejaht.

Was die Position 2330 (indirekte Nervüberkappung zur Vitalerhaltung) anbelangt, so hat der Zeuge Dr.… bekundet, dass eine solche Nervüberkappung zur Vitalerhaltung erfolgt ist ebenso wie eine Vitalitätsprüfung.

Es war daher vorliegend davon auszugehen, dass Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 249,48 gemäß Liquidation vom 28. Juli 2014 nicht erbracht bzw. nicht abrechenbar waren. Es ergibt sich somit ein vom Beklagten noch zu zahlender Betrag von EUR 1.093,76.
 
Es war daher, wie erkannt, zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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