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Umfang der Rechnung bei Auslagenersatz

 | Gericht:  Landgericht (LG) Hamburg  | Aktenzeichen: 323 S 77/16 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren

Urteilstext


Tenor

Das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 23 – erkennt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2017 für Recht:

1.
Die Berufungen des Klägers und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24.11.2016, Az. 36a C 459/15, werden zurückgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens - bis auf die durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die dem Nebenintervenienten auferlegt werden - zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar


Tatbestand

Von der Absetzung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.


Gründe

Die Berufung des Klägers und des Nebenintervenienten bleiben ohne Erfolg. Das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

1)
Diesbezüglich ist allerdings zweifelhaft, ob dem Amtsgericht im Ausgangspunkt dahingehend gefolgt werden kann, dass die Beklagte hier entsprechend der Anforderungen der GOZ abgerechnet und damit keine Nebenpflichten verletzt hat.

2)
Dies kann im Ergebnis jedoch offenbleiben.

Jedenfalls hat der Kläger - worauf auch bereits das Amtsgericht hingewiesen hatte und worauf auch das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung erneut hingewiesen hat - einen Schadensersatzanspruch dahingehend, dass er Rückzahlung des an die Beklagte gezahlten Honorars In Höhe von € 1.475,23 verlangen kann, nicht schlüssig dargelegt.

a)
Aus dem Vortrag der Nebenintervenientin und den außergerichtlichen Schreiben der Nebenintervenientin ergibt sich nicht, dass diese die Erstattung der von der Beklagten berechneten Leistungen endgültig verweigert hat. Diese hat vielmehr bis zuletzt vorgetragen, die Rechnung der Beklagten sei mangels Prüfbarkeit nicht fällig. Das impliziert, dass sie ihre Einstandspflicht dem Grunde nach nicht in Abrede nimmt und auch in die Erstattung eintreten wird, wenn aus ihrer Sicht von der Beklagten hinreichend konkret und nachvollziehbar abgerechnet worden ist

Danach besteht nach Vortrag der Klägerseite aber bereits kein Schaden des Klägers in Höhe der von der Beklagten berechneten und vom Kläger gezahlten Vergütung. Aus der bloßen - vorübergehenden – Leistungsverweigerung der Beklagten folgt nicht, dass der Kläger endgültig keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Nebenintervenientin hat. Solange dies nicht feststeht, kann nicht von einem Schaden des Klägers in Form des an die Beklagte gezahlten Honorars ausgegangen werden.

b)
Die Berufung hat auch nicht deshalb Erfolg, weil die Beklagte vorliegend nicht Leistungen im abgerechneten Umfang erbracht habe. Das dahingehende Bestreiten des Nebenintervenienten, dass die Beklagte sämtliche abgerechneten Leistungen erbracht hat, erfolgt erstmals in der Berufungsinstanz und ist danach nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen.

Erstinstanzlich hatten sowohl der Kläger als auch der Nebenintervenient durchgängig lediglich mit der fehlenden Prüfbarkeit der erstellten Rechnungen argumentiert. Dass die abgerechneten Leistungen nicht erbracht worden seien, hat der Nebenintervenient erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 14.03.2017 vorgetragen. Dieser Einwand hätte bereits erstinstanzlich gebracht werden können. Dass er erst in der Berufungsinstanz vorgetragen wird beruht auf grober Nachlässigkeit. Nachlässig handelt eine Partei, wenn sie die tatsächlichen Umstände nicht vorbringt, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt sind oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie im ersten Rechtszug imstande ist (vgl. BGH NJW 2004, 2152). Dies ist offensichtlich der Fall.

3)
Dies ändert nichts daran, dass der Kläger ggf. einen entsprechenden Auskunfts- und Abrechnungsanspruch auf Erteilung einer spezifizierten Rechnung gegenüber der Beklagten haben mag. Diesen macht er in diesem Verfahren jedoch nicht geltend.

4)
Bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen, im Hinblick auf § 813 Abs. 2 BGB nicht.


Die Berufung hat danach insgesamt keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97,101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis folgt aus §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.


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