Urteilstext
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom  6.5.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.6.2015  verpflichtet, der Klägerin für die seitens ihres Zahnarztes mit Rechnung  vom 14.4.2015 in Rechnung gestellten Leistungen zusätzliche Beihilfe in  Höhe von EUR 151,49 zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der  Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder  Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem  Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls  nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe  leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der für zwei Implantatschrauben  zahnärztlich in Rechnung gestellte Betrag von EUR 432,82 in voller Höhe  oder nur zur Hälfte als beihilfefähig anzuerkennen ist.
Die Klägerin ist Richterin im Landesdienst und mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.
Nachdem  sie vor der Behandlung einen entsprechenden Behandlungsplan beim  Beklagten vorgelegt hatte, ließ sie von ihrem Zahnarzt eine  implantologische Behandlung vornehmen. Mit Rechnung vom 14.4.2015  stellte der Zahnarzt ihr insgesamt EUR 2.407,30 in Rechnung. Unter  anderem wurde zweimal „Biomet 3i Schrauben Implantat T3 254" in Höhe von  insgesamt EUR 432,82 berechnet. Der Rechnungsposten wurde mit dem  Kürzel „Verbr." versehen.
Für diese Rechnung beantragte die Klägerin Beihilfe.
Mit  Bescheid vom 6.5.2015 erkannte der Beklagte einen Betrag von EUR  2.180,42 als beihilfefähig an und bewilligte hiervon 70 % als Beihilfe.  Die Differenz zwischen der vollen Rechnungssumme und dem als  beihilfefähig anerkannten Betrag ergab sich daraus, dass der Beklagte  den vorbezeichneten Rechnungsposten für die Implantatschrauben von EUR  432,82 nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte als beihilfefähig  anerkannt hatte. Zur Begründung wurde auf den Hinweis Nummer 0106  verwiesen, wonach bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den  Abschnitten C Nrn. 2110-2320, F und K des Gebührenverzeichnisses der GOZ  entstandene Aufwendungen für zahntechnische Leistungen nur zur Hälfte  beihilfefähig seien (§ 9 Abs. 1 BhVO) und zu den Aufwendungen für  zahntechnische Leistungen die Aufwendungen für Gebühren nach § 4 Abs. 3  Satz 1 GOZ für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten und die  Material- und Laborkosten als Auslagen für zahntechnische Leistungen  nach § 9 GOZ gehörten.
Gegen diese Kürzung erhob die Klägerin mit  Schreiben vom 05.06.2015 Widerspruch. Diesen begründete sie damit, dass  es sich bei den Implantatschrauben nicht um zahntechnische Leistungen,  sondern um Materialkosten handele, deren Beihilfefähigkeit nicht gemäß §  9 Abs. 1 Satz 2 BhVO zu kürzen sei.
Mit Bescheid vom 29.6.2015  wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus,  dass zu den zahntechnischen Leistungen neben den handwerklichen  Leistungen des Zahntechnikers auch die hierfür erforderlichen  Materialien zählten. Daher seien die Materialkosten bei Behandlungen  nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ als zahntechnische  Leistungen anzusehen, die nur zur Hälfte als beihilfefähig anerkannt  werden könnten.
Hiergegen reichte die Klägerin eine  Gegenvorstellung ein, mit der sie bekräftigte, dass es in Bezug auf die  Implantatschrauben keine handwerklichen Leistungen eines Zahntechnikers  gebe. Es handele sich um Fertigprodukte, die nicht auf das Tätigwerden  eines Zahntechnikers zurückgingen. Sie würden vom Zahnarzt, ebenso wie  beispielsweise Nahtmaterial, aus dem Fachhandel bezogen. Dem fügte sie  ein ergänzendes Schreiben der zahnärztlichen Abrechnungsgesellschaft  bei, aus dem sich ergab, dass es sich bei den berechneten Materialkosten  nicht um zahntechnische Leistungen, sondern um Implantatmaterialien zur  chirurgischen Einbringung gehandelt habe, die korrekt nach § 4 Abs. 3  GOZ berechnet worden seien. Derartiges Verbrauchsmaterial fließe zu 100 %  in die Erstattungsprüfung ein.
Nachdem der Beklagte schriftlich  mitgeteilt hatte, dass er bei seiner Widerspruchsentscheidung bleibe,  hat die Klägerin am 31.7.2015 Klage erhoben.
Zur Begründung  bezieht sie sich darauf, dass es sich bei dem streitigen Rechnungsbetrag  um den angefallenen Einkaufspreis für zwei Implantate gehandelt habe,  die als Verbrauchsmaterial anzusehen seien. Auslagen des Zahnarztes für  Verbrauchsmaterial unterfielen § 3 GOZ. Nur für Auslagen des Zahnarztes  für zahntechnische Leistungen gelte § 9 GOZ. Es sei nicht richtig, dass  der streitige Betrag eigentlich unter § 9 GOZ hätte abgerechnet werden  müssen. Bei dem in Rechnung gestellten Betrag handele es sich um die  Auslagen, die der Zahnarzt für den Einkauf des Produkts: Implantat  gehabt habe. Ein Implantat ersetze die Zahnwurzel. Es handele sich um  eine Schraube mit einem Außengewinde, das in den Kieferknochen  eingedreht werde, und einem Innengewinde, mittels dessen der spätere  Zahnersatz befestigt werde. Die Herstellung solcher Schrauben gehöre  nicht zum Arbeitsfeld eines Zahntechnikers. Im Übrigen seien die  Materialkosten für die beiden Implantatschrauben auch im durch den  Beklagten im Vorfeld gebilligten Heil- und Kostenplan vom 26.11.2014 als  Verbrauchsmaterialien geführt worden.
Die Klägerin beantragt,
den  Beihilfebescheid des Beklagten vom 6.5.2015 in Gestalt des  Widerspruchsbescheids vom 29.6.2015 aufzuheben, soweit ein Teilbetrag  von 432,82 EUR nur in Höhe von 50 % als beihilfefähig anerkannt worden  ist und den Beklagten zu verpflichten, aus dem ungekürzten Betrag  Beihilfe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er  bekräftigt seine Ansicht, dass die Kosten für die beiden  Implantatschrauben den zahntechnischen Leistungen zuzurechnen seien. Zu  diesen zählten neben den handwerklichen Leistungen des Zahntechnikers  auch die hierfür erforderlichen Materialien. Daher seien die  Materialkosten bei Behandlungen nach Abschnitt K des  Gebührenverzeichnisses der GOZ als zahntechnische Leistungen anzusehen.  Dies gelte auch für Implantatteile, die nicht im Eigen- oder Fremdlabor  hergestellt, sondern industriell gefertigt und direkt vom Fachhandel  bezogen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts  wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen  Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand  der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
Sie ist auch  begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte  den vollen Rechnungsposten von EUR 432,82 für die beiden berechneten  Implantatschrauben als beihilfefähige Aufwendungen anerkennt und  entsprechend dem der Klägerin zustehenden Bemessungssatz 70 % hiervon  als Beihilfe bewilligt. Der dies versagende Bescheid des Beklagten vom  6.5.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.6.2015 ist  rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5  VwGO).
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung  der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich  darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob  sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten  Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten  Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der  Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des  Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz  aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 - VI C 130.67 -, Rn. 18, zitiert nach juris
Die  Einstufung der Aufwendungen für die beiden vom Zahnarzt in Rechnung  gestellten Implantatschrauben als nur zur Hälfte beihilfefähig steht mit  den Beihilfevorschriften nicht im Einklang. Sie findet in den geltenden  Beihilfevorschriften keine Rechtsgrundlage.
Abzustellen ist  beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des  Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird.
Vgl.  BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, 2 C 35.04, ZBR 2006, 195; st. Rspr. des  Gerichts, z. B. Urteile der 3. Kammer vom 10.06.2008, 3 K 31/08 und vom  02.11.2010, 3 K 478/10 sowie Urteil der 6. Kammer vom 17.02.2011, 6 K  741/10.
Maßgeblich ist hinsichtlich der Rechtslage demnach hier  die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-,  Geburts- und Todesfällen - BhVO - vom 10. März 1987 (Amtsblatt S. 329)  in der vom 20.7.2012 bis 31.12.2015 gültig gewesenen Fassung.
Nach  § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem  Umfang in Krankheits- und Pflegefällen beihilfefähig. Dies gilt gemäß §  5 Abs. 1 Nr. 1 BhVO auch für zahnärztliche Behandlungen. Nach § 4 Abs. 2  Satz 2 BhVO beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für  zahnärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). §  9 Abs. 1 Satz 1 BhVO bestimmt ergänzend, dass neben den Aufwendungen  für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich auch die gemäß § 9 GOZ  gesondert in Rechnung gestellten Kosten beihilfefähig sind. § 9 GOZ  erlaubt es dem Zahnarzt, neben den für die einzelnen zahnärztlichen  Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen auch die ihm tatsächlich  entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen zu  berechnen, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des  Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
Für  diese Auslagen bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO einschränkend, dass die  bei einer zahnärztlichen Behandlung - unter anderem - nach Abschnitt K  des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte  entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen nur zur Hälfte  beihilfefähig sind. Abschnitt K der GOZ betrifft die hier in Rede  stehenden implantologischen Zahnarztleistungen.
Die Beschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO findet vorliegend allerdings keine Anwendung.
Nach  der Systematik der GOZ unterfällt das eigentliche Implantat, hierum  handelt es sich bei den in Rede stehenden Implantatschrauben, der  Regelung des § 4 Abs. 3, Satz 1, 2. Halbsatz GOZ. Dies spricht gegen  eine Einordnung der Implantatschrauben als zahntechnische Leistung im  Sinne des § 9 Abs. 1 GOZ. Dies wiederum hat zur Folge, dass sie nicht  dem Rechtsbegriff „zahntechnische Leistungen" im Sinne des § 9 Abs. 1  Satz 2 BhVO unterfallen.
Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:
Nach  § 3 GOZ steht einem Zahnarzt außer den Gebühren grundsätzlich auch der  Ersatz seiner Auslagen zu. In diesem Zusammenhang bestimmt § 4 Abs. 3  Satz 1 GOZ allerdings, dass die allgemeinen Praxiskosten, einschließlich  der Kosten für Füllmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die  Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für die Lagerhaltung,  grundsätzlich mit den Gebühren abgegolten sind und diese Praxiskosten  nur dann als Auslagen geltend gemacht werden können, wenn dies im  Gebührenverzeichnis ausdrücklich bestimmt ist. Eine solche ausdrückliche  Bestimmung beinhaltet die allgemeine Bestimmung unter Ziff. 2 des  Abschnitts K des Gebührenverzeichnisses der GOZ. Dort ist vorgesehen,  dass die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate,  Implantatteile und nur einmal verwendbaren Implantatfräsen gesondert  berechnungsfähig sind.
Die allgemeine Bestimmung unter Ziff. 2  des Abschnitts K verdeutlicht zugleich, dass das eigentliche Implantat,  anders als der später auf das Implantat aufgeschraubte Zahnersatz, § 9  Abs. 1 GOZ nicht unterfällt. Da § 9 Abs. 1 GOZ allgemein bestimmt, dass  ein Zahnarzt neben den Gebühren für seine zahnärztlichen Leistungen auch  die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische  Leistungen als Auslagen berechnen kann, würde diese Vorschrift  Implantate, sollten sie als zahntechnische Leistungen im Sinne der GOZ  anzusehen sein, ohne weiteres erfassen. Die speziell Implantate  betreffende allgemeine Bestimmung unter Ziff. 2 des Abschnitts K wäre  dann überflüssig.
Diese Systematik verdeutlicht zugleich, dass  die Auslagen für Implantate, ähnlich wie die Kosten für Füllmaterial,  notwendige Kosten für Material betreffen, das der Zahnarzt zur  Erbringung seiner eigenen zahnärztlichen Leistung, nämlich der  operativen Einbringung des Implantats, benötigt. Dies steht zugleich der  vom Beklagten ins Feld geführten Annahme entgegen, dass es sich bei den  industriell gefertigten Implantatschrauben um für die handwerkliche  Leistung eines Zahntechnikers erforderliche Materialien handelt. Es  steht im Übrigen auch gar nicht in Rede, dass die Implantatschrauben  vorliegend vor der Einbringung in den Kiefer einer zahntechnischen  Bearbeitung unterworfen worden wären.
Das Urteil des für seine Rechtsüberzeugung vom Beklagten angeführten Oberlandesgerichts Koblenz 
vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 3 20.9.2004, 10 U 90/04, zitiert nach juris
bietet  demgegenüber keine Veranlassung, die Implantatschrauben dennoch als  zahntechnische Leistungen einzustufen, auch wenn es Wendungen enthält,  die nahe legen, dass das Gericht in dem von ihm entschiedenen Fall  industriell vorgefertigte Implantate bzw. -teile als Ausgangsmaterial  für Zahntechnikerleistungen gewertet hat. Unabhängig davon, dass die  rechtliche Wertung des Oberlandesgerichts für die erkennende Kammer  ohnehin keine bindende Wirkung entfalten könnte, lassen sich dem  zitierten Urteil tragfähige Abgrenzungskriterien zwischen zahnärztlichen  Leistungen (nebst hierfür erforderlichen Materialien) und  zahntechnischen Leistungen (nebst hierfür erforderlichen Materialien),  die für vorliegenden Fall nutzbar gemacht werden könnten, nicht mit der  gebotenen Eindeutigkeit entnehmen. Abgesehen davon, dass die  veröffentlichten Entscheidungsgründe nicht alle relevanten tatsächlichen  Einzelheiten ersehen lassen, lässt sich aus ihnen eine in jedem Fall  zwingende Einordnung von industriell gefertigten Implantatschrauben als  Ausgangsmaterial für zahntechnische Leistungen auch deswegen nicht  herleiten, weil es dem Gericht ersichtlich nicht um eine eindeutige  Zuordnung der im Rahmen einer implantologischen Behandlung erbrachten  Einzelleistungen zum Bereich des Zahnarztes bzw. zum Bereich des  Zahntechnikers ging, nachdem dies für die dort relevante Rechtsfrage der  Fälligkeit aller in Rechnung gestellten Kostenposten nicht erforderlich  war.
Die Einordnung der Implantatschrauben als  Materialkosten für zahnärztliche Leistungen und die damit verbundene  Verneinung des Vorliegens einer zahntechnischen Leistung hat zur Folge,  dass § 9 Abs. 1 BhVO, der tatbestandlich auf Auslagen gemäß § 9 GOZ  verweist, nicht zur Anwendung gelangt. Dies hat zugleich zur Folge, dass  auch § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO, der die Begrenzung für zahntechnische  Leistungen im Rahmen einer implantologischen Behandlung enthält, nicht  zur Anwendung gelangt.
Dies wiederum hat zur weiteren Folge, dass  entsprechend der allgemeinen Regelung aus § 4 Abs. 2 Satz 2 BhVO die  nach der GOZ zu Recht in Rechnung gestellten Kosten in voller Höhe als  beihilfefähig anzuerkennen sind.
Eine § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO  entsprechende Begrenzung für Auslagen, die nicht § 9 GOZ, sondern, wie  die vorliegenden, § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ unterfallen, beinhaltet die  Beihilfeverordnung nicht.
Eine erweiternde Anwendung der  Leistungsbegrenzung aus § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO auf alle im Zusammenhang  mit einer implantologischen Behandlung nach Abschnitt K der GOZ  entstandenen, mit der prothetischen Versorgung des Patienten verbundenen  Auslagen für Material, unabhängig davon, ob sie als Auslagen für  zahntechnische Leistungen der Regelung des § 9 Absatz 1 GOZ oder als  ärztliche Auslagen der Regelung des § 4 Abs. 3 GOZ unterfallen, kommt  entgegen der im Hinweis Nr. 0106 des streitgegenständlichen Bescheids  und der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beklagten eingereichten  Stellungnahme der Fachaufsicht vom 26.6.2009 zum Ausdruck gebrachten  Rechtsauffassung nicht in Betracht.
Insoweit unterscheidet sich  die rechtliche Lage im Saarland zwar von der des Bundes. Die Regelung  des § 16 Bundesbeihilfeverordnung, die ihrer Funktion nach der  Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO entspricht, erfasst von ihrem  Wortlaut her ganz allgemein alle gesondert berechenbaren Aufwendungen  für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ, die  - unter anderem - im Rahmen einer implantologischen Behandlung  entstanden sind. Eine vergleichbar weite Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 2  BhVO scheidet indes sowohl angesichts seines klaren Wortlauts als auch  seines Ausnahmecharakters gegenüber der allgemeinen Regelung des § 4  Abs. 2 Satz 2 BhVO aus.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Da der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zuzulassen.