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Urteilsdatenbank

Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg stellt ihren Mitgliedern relevante Urteile für die Berufstätigkeit als Zahnärztin und Zahnarzt in einer nach Themengebieten gegliederten Aufstellung zur Verfügung. Alle Urteile haben eine Zusammenfassung vorgeschaltet, aus der die wesentlichen Themen, die in dem Urteil behandelt werden, ersichtlich sind. Dies dient der Orientierung bei der Recherche. Zur Erweiterung der Urteilsdatenbank sind wir auch für die Einreichung von Urteilen immer dankbar.

 

Urteile

Thema:


Anforderung an die Begründung einer Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes

Die Begründung der Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes muss den besonderen Zeitaufwand und den Schwierigkeitsgrad plausibel erläutern. Hierzu ist es erforderlich, dass dargelegt wird, wie sich der konkrete Fall vom einfachen und…

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: 26 K 2479/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Entfernung von Bögen/Teilbögen und adhäsive Befestigung von Brackets

Die Geb.-Nr. 2290 GOZ ist für das Ausligieren von Bögen berechnungsfähig. Die adhäsive Befestigung von Klebebrackets ist mit der Geb.-Nr. 2197 GOZ gesondert berechnungsfähig.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Pankow/Weißensee  | Aktenzeichen: 6 C 46/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Adhäsive Befestigung von Brackets; AG Recklinghausen

Die adhäsive Befestigung von Brackets ist mit der Geb.-Nr. 2197 GOZ neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ gesondert berechenbar.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Recklinghausen  | Aktenzeichen: 54 C 117/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Trepanation eines Zahnes als selbstständige Leistung

Die Gebühren-Nummer 2390 GOZ definiert die Trepanation nicht als „alleinige“ Leistung, sondern lediglich als selbstständige Leistung. Sie ist daher neben den Gebühren-Nummern 2410, 2430 und 2440 GOZ berechenbar.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 12 K 434/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Trepanation ist eine selbstständige Leistung

Die Trepanation eines Zahns (Geb.-Nr. 2390 GOZ) ist als selbstständige Leistung neben den Geb.-Nrn. 2410 GOZ (Wurzelkanalaufbereitung) und 2440 GOZ (Wurzelkanalfüllung) berechenbar.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 6 K 4261/12  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Einbeziehung von Preis- und Leistungsverzeichnissen in den Versicherungsvertrag

Preis- und Leistungsverzeichnisse von Kostenerstattern können nur dann Grundlage der Erstattungsentscheidung sein, wenn sie wirksam zum Bestandteil des Versicherungsvertrages gemacht wurden.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Hamburg  | Aktenzeichen: 18b C 196/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Umfang des Behandlungsvertrags: Konkremententfernung im subgingivalen Bereich nicht PZR

Wird neben einer im Behandlungsvertrag vereinbarten professionellen Zahnreinigung vom Zahnarzt eine parodontalchirurgische Therapie (Entfernung der subgingivalen Konkremente – Geb.-Nr. 4070 GOZ (100 Punkte) bzw. Geb.-Nr. 4075 GOZ (130 Punkte)…

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Oldenburg  | Aktenzeichen: 7 C 7199/12 (X)  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Photodynamische Therapie

Die Photodynamische Therapie ist nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu erechnen.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 13 K 4557/11  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Subgingivale Belagsentfernung neben PZR

Die zusätzliche analoge Berechnung der subgingivalen Belagsentfernung im Rahmen einer Professionellen Zahnreinigung (PZR) ist vertretbar.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 3 K 3921/12  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


GOÄ-Nr. 4 im Zusammenhang mit einer KFO-Behandlung

Die Kieferorthopädische Behandlung eines Kindes erfordert eine umfangreiche Unterweisung und Führung des Kindes woe der Eltern, sodass der Ansatz der Gebühren-Nummer 4 GOÄ gerechtfertigt ist.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) München  | Aktenzeichen: M 17 K 11.2716  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren