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Umfang des Behandlungsvertrags: Konkremententfernung im subgingivalen Bereich nicht PZR

 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Oldenburg  | Aktenzeichen: 7 C 7199/12 (X) | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren

Urteilstext


Tenor

In dem Rechtsstreit 7 C 7199/12 (X) hat das Amtsgericht Oldenburg im Verfahren gem. § 495a ZPO auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2013 durch die Richterin ... für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Klägerin ist ein überregional tätiges Abrechnungsunternehmen. Sie klagt aus abgetretenem Recht auf Zahlung einer Honorarabrechnung des Zahnarztes aus Oldenburg.

Der Beklagte wurde am 26.3.2012 in der Praxis des Zedenten vorstellig. Sein Anliegen war eine Vorsorgeuntersuchung sowie eine gründliche Reinigung der Zähne. Außerdem sollte ein frakturierter Zahn behandelt werden. Nach Untersuchung des Beklagten und Befundaufnahme wurde ein Behandlungstermin festgelegt, bei dem eine professionelle Zahnreinigung durchgeführt und der frakturierte Zahn behandelt werden sollten.

Die Reinigung der Zähne führte am 30.03.2012 die Mitarbeiterin des Zedenten, die zahnmedizinische Fachangestellte, durch. Anschließend behandelte der Zedent den Beklagten an dem frakturierten Zahn.

Per Rechnung vom 12.04.2012 (Nr. 32179545) stellte die Klägerin Leistungen des Zedenten mit einem Saldo in Höhe von EUR 455,29 in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die als Anlage K2 zur Akte gereichte Rechnungskopie (Blatt 15 ff d. GA). Eine Zahlung des Beklagten blieb auch nach Erhalt eines Mahnschreibens aus.

Die Klägerin behauptet, die von der Rechnung umfassten Leistungen seien alle erbracht worden. Neben der professionellen Zahnreinigung seien unter anderem Konkremente entfernt und eine Wurzelglättung durchgeführt worden. Hierfür seien die Gebührentatbestände Nr. 4050, 4055, 4070, 4075 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte zu Recht angesetzt worden. Der Beklagte sei vor Durchführung der Maßnahmen auf die hierdurch entstehenden Kosten hingewiesen worden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 455,29 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.05.2012 sowie EUR 8,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, es sei neben der Behandlung des frakturierten Zahnes nur die Durchführung der professionellen Zahnreinigung vereinbart und durchgeführt worden. Die Rechnung sei falsch, weil sie Leistungen umfasse, die weder beauftragt noch durchgeführt worden seien.

Wegen des weiteren Vorbringens wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2013, Blatt 76 ff d. GA.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrages in Höhe von EUR 455,29 aus der Rechnung vom 12.04.2012 (Nr. 32179545).

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 611, 612, 398 BGB in Verbindung mit §§ 3 ff der zahnärztlichen Gebührenordnung (im Folgenden: GOZ).

Unstreitig ist zwischen dem Beklagten und dem Zedenten, dem Zeugen, ein zahnärztlicher Behandlungsvertrag entstanden, der einen Vergütungsanspruch des Zedenten nach der GOZ zur Folge hat.

Ein Vergütungsanspruch ist jedoch nur in Höhe von EUR 291,85 entstanden, da nur in diesem Umfang gebührenpflichtige Leistungen in Auftrag gegeben und ausgeführt worden sind.

Welche Gebühren für welche Leistungen in Ansatz zu bringen sind, ist dem Anlagenverzeichnis 1 zur GOZ entnehmen.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass folgende Leistungen vom Beklagten beauftragt und nach der GOZ wie folgt abzurechnen sind:

aufgeführt: Tabellarische Kostenauflistung

Für die Frage, welche Leistungen zu vergüten sind, ist entscheidend, welche vertraglich vereinbart waren. Unstreitig gab der Beklagte eine professionelle Zahnreinigung und die Behandlung seines frakturierten Zahnes in Auftrag, was eine Gebührenpflicht nach der oben aufgeführten Darstellung auslöste.

Soweit die Abrechnung der Klägerin die Gebührentatbestände 4050, 4055, 4070, 4075 aufweist, sind diese Leistungen nicht vom Beklagten zu zahlen, da diese nicht vom Behandlungsvertrag umfasst waren. In Auftrag gegeben wurde neben der Behandlung des frakturierten Zahnes eine professionelle Reinigung der Zähne. Hiervon umfasst ist laut Nr. 1040 der Anlage 1 zur GOZ unter anderem das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen. Diese Leistung ist neben den vom Zedenten angesetzten Leistungen nach den Nummern 4050, 4055, 4060, 4070 und 4075 nicht abrechnungsfähig.

Insofern ist dem Zedenten nicht vorzuwerfen, dass eine doppelte Abrechnung entgegen Nummer 1040 Satz 2 GOZ vorgenommen wurde, denn die nach der Nummer 1040 und den Nummern 4050, 4055, 4060, 4070 und 4075 abgerechneten Leistungen beziehen sich auf unterschiedliche Zähne.

Auch ist das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zedent Leistungen erbracht hat, die nicht vom Gebührentatbestand der professionellen Zahnreinigung erfasst sind, sondern über diese hinausgehen. So wurden nach Bekunden der Zeugen, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, Konkremente entfernt. Da Konkremente den subgingivalen Bereich betreffen, sind sie nicht von dem Gebührentatbestand der Nummer 1040 umfasst, der sich ausschließlich auf den supragingivalen Bereich erstreckt, also auf oberhalb des Zahnfleischsaums befindlichen Zahnstein. Der Beklagte ist auch nach den glaubhaften Angaben des Zeugen vor der Behandlung darauf hingewiesen worden, dass Konkremente vorhanden seien und entfernt werden müssten. Der Zeuge hat ebenfalls bekundet, dem Beklagten erklärt zu haben, was Konkremente seien und dass die Entfernung mehr Aufwand bedeute.

Indes ist er nach Bekunden des Zeugen nicht darauf hingewiesen worden, dass durch die Entfernung weitere Kosten entstehen würden. Dass die Entfernung der Konkremente aus Sicht des Zedenten zu einer professionellen Zahnreinigung dazugehört und sie im Fall des Beklagten medizinisch indiziert war, macht eine Aufklärung darüber, dass hierdurch weitere Kosten entstehen, nicht entbehrlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die Entfernung der Konkremente die mit erheblichen Kosten verbundenen Gebührentatbestände 4070, 4075 angesetzt wurden. Diese umfassen nach dem Leistungskatalog aber nicht nur die Konkrementeentfernung, sondern eine paradontalchirurgische Therapie, die die Entfernung der subgingivalen Konkremente mit einschließt. Diese Behandlung, die von einem Zahnarzt auszuführen ist, wird mit 100 (Nr. 4070) bzw. 130 (Nr. 4075) Punktzahlen bei der Vergütung angesetzt und liegt damit deutlich über den Kosten, die eine professionelle Zahnreinigung im Sinne der Nr. 1040 auslöst, die mit 28 Punkten anzusetzen ist.
Der Zeuge hat selbst ausgesagt, dass eine chirurgische Therapie im Sinne der Nummern 4070/4075 nicht durchgeführt worden sei. Da es jedoch keinen Gebührentatbestand für die reine Konkrementeentfernung gebe, erfolge eine Abrechnung dieser Leistung über die für die paradontalchirurgische Therapie vorgesehenen Gebühren. Da sich hierdurch die Kosten für den Patienten erheblich erhöhen gegenüber denen, die eine nur nach Nummer 1040 abgerechnete Zahnreinigung auslöst, ist der Patient vor Durchführung der Leistungen darauf hinzuweisen. Ansonsten fehlt es an einer entsprechenden Willenserklärung des Patienten, dass diese Leistung kostenpflichtig durchgeführt werden soll.

Eine Einigung ist auch nicht stillschweigend dadurch zustande gekommen, dass sich der Beklagte die Behandlung, die Entfernung der Konkremente, hat gefallen lassen und ihr nicht widersprochen hat. Diesem Verhalten kommt kein Erklärungswert zu, da es am Erklärungsbewusstsein mangelt. Der Beklagte muss sich sein Verhalten auch nicht als Willenserklärung zurechnen lassen. Eine Zurechnung eines bestimmten Verhaltens als Willenserklärung setzt voraus, dass sich das Verhalten für den Erklärungsempfänger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellt (BGH NJW 2002, 3629). Voraussetzung ist weiter, dass der Handelnde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden könne (BGH a. a. O). Außerdem muss der Erklärungsempfänger schutzbedürftig sein; der Handelnde muss bei ihm Vertrauen auf einen bestimmten Erklärungsinhalt hervorgerufen haben (BGH NJW 1995, 953).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Beklagte wünschte eine professionelle Reinigung seiner Zähne. Wenngleich ihm gesagt wurde, dass er Konkremente habe, die entfernt werden müssten, hat er durch das Sichgefallen-Lassen dieser Maßnahme nicht zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Durchführung von gesondert abzurechnenden Leistungen, die nicht von dem Gebührentatbestand der professionellen Zahnreinigung umfasst sind, einverstanden war. Ohne entsprechenden Hinweis konnte er davon ausgehen, dass auch die Konkrementeentfernung von der professionellen Zahnreinigung und von der diese auslösenden Gebühr umfasst war. Der Zedent ist insoweit auch nicht schutzbedürftig, da ein Hinweis auf die zusätzlichen Kosten vor Durchführung der Behandlung hätte erfolgen können, zumal Gebührentatbestände mit einem umfassenderen Leistungskatalog als die tatsächlich erbrachten Leistungen angesetzt wurden.

Ein Vergütungsanspruch für die über die professionelle Zahnreinigung hinausgehenden Leistungen ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff BGB. Ein Anspruch aus §§ 677, 683, 670, 398 BGB scheitert daran, dass die Durchführung der nicht von der professionellen Zahnreinigung umfassten Behandlung nicht dem Willen des Beklagten entsprach. Zwar erfolgte sie in dessen Interesse, da die Konkrementeentfernung medizinisch notwendig war, aber der Zedent hätte vorher die Behandlung und ihre Gebührenpflichtigkeit anzeigen und die Entschließung des Beklagten abwarten müssen. Da es sich nicht um eine unaufschiebbare Maßnahme handelte, durfte er diese vorher nicht ausführen (vgl. Palandt-Sprau § 683 Rn. 5).

Es verbleibt damit bei einem Vergütungsanspruch in Höhe von EUR 291,85. Ob für die professionelle Zahnreinigung, wie vom Beklagtenvertreter in der Klageerwiderung dargelegt, ein Faktor von 2,3 oder wie vom Zedenten und vom Gericht wegen besonderen Aufwands (§ 5 Abs, 2 GOZ) ein solcher von 3,5 anzusetzen ist, kann letztlich dahinstehen. Der Vergütungsanspruch ist mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht fällig (§ 271 BGB, § 10 GOZ) und damit derzeit nicht durchsetzbar.

Da der Vergütungsanspruch teilweise nicht entstanden und im Übrigen nicht fällig ist, liegt kein Verzug im Sinne des § 286 BGB vor mit der Folge, dass kein Anspruch auf Verzugszinsen und Mahnkosten als Verzugsschaden besteht.


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