Urteilstext
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das  Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf  die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von  110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor  der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
ie in Diensten des beklagten Landes stehende Klägerin ist mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt.
Sie  unterzog sich vom 31. Juli 2012 bis 3. September 2012 einer  zahnärztlichen Behandlung, für die der Zahnarzt … aus ... der Klägerin  unter dem 4. September 2012 den Betrag von EUR 17.269,83 in Rechnung  stellte. Unter anderem stellte der Zahnarzt für eine „Geweberetraktion  vor Abdrucknahme“ gem. § 6 Abs.1 GOZ entsprechend die Leistung der  Ziffer 2410 „Wurzelkanalaufbereitung“ in Rechnung. Die Überschreitung  des Schwellenwertes von 2,3 auf 3,5 in vier Fällen begründete er in der  Rechnung wie folgt:
- bei der Leistung nach Ziffer 8035 GOZ:  „erhöhte Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand wegen sehr diffiziler  Relation der Kiefer in horizontaler wie in vertikaler Dimension und  erschlafften Bänderapparates des Kiefergelenks“;
- bei der  Leistung nach Ziffer 8065 GOZ: „überdurchschnittlicher  Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen mehrmaliger  Pfeilwinkelaufzeichnung wegen Muskeltonusänderungen“;
-bei der  Leistung nach Ziffer 5040 GOZ: „überdurchschnittlicher  Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand bei Frau … bei schwieriger  Präparation, da der Präparationsrand aufgrund der kurzen klinischen  Krone zur Gewinnung ausreichender Retention subgingival gelegt werden  musste, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen  äußerst schwieriger prothetischer Zwischenproben, besonders schwieriger  Fixierung der Abformung, erhöhtem Zeitaufwand durch Mehrfachabformung“ ;
-  bei der Leistung nach Ziffer 5210 GOZ: „überdurchschnittlicher  Zeitaufwand durch zeitaufwendige Anproben zur Korrektur der Bisslage  wegen muskulär bedingter Relationsänderungen“.
Auf den  Beihilfeantrag der Klägerin vom 23. September 2012 gewährte das  Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) NRW der Klägerin mit  Bescheid vom 2. Oktober 2012 eine Beihilfe in Höhe von EUR 9.409,44 und  lehnte eine darüber hinausgehende Beihilfe ab. Es führte dazu unter  anderem aus: Die Überschreitung der Schwellenwerte sei nicht  erstattungsfähig, weil die jeweiligen Begründungen nicht darlegten, dass  die Leistung aufgrund der tatsächlichen Umstände vom Typischen und  Durchschnittlichen abweiche. Die „Besonderheiten“ bei der Erbringung der  Leistung seien nicht substantiiert angesprochen. Die in der Rechnung  ausgewiesene Analogbewertung könne beihilferechtlich nicht anerkannt  werden.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 11.  Oktober 2012 Widerspruch ein und übersandte dem LBV NRW mit Schreiben  vom 19. November 2012 zur Begründung des Widerspruchs eine Stellungnahme  der BFS finance vom 12. November 2012, die diese im Auftrag des  behandelnden Zahnarztes zur Leistungsabrechnung der Krankenkasse sowie  zu dem angefochtenen Beihilfebescheid gefertigt hatte.
Mit  Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 half das LBV NRW dem  Widerspruch hinsichtlich weiterer vorstehend nicht erwähnter  ursprünglich nicht als beihilfefähig anerkannter Positionen ab und  gewährte der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von EUR 172,42. Im  Übrigen hielt das LBV NRW den Grundbescheid aufrecht und führte zur  Begründung aus:
Nach § 6 Abs. 1 GOZ könnten selbständige  zahnärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis  aufgenommen seien entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand  gleichwertigen Leistung der GOZ abgerechnet werden. Vermeintliche Lücken  im Gebührenverzeichnis oder anderweitige Auffassungen über den Wert  einer zahnärztlichen Leistung rechtfertigten keine analoge Bewertung.  Dies gelte auch für Leistungen, die lediglich eine besondere Ausführung  einer nach dem Gebührenverzeichnis bewerteten Leistung darstellten. In  Bezug auf die Schwellenwertüberschreitungen sei darauf hinzuweisen, dass  nach § 5 Abs. 2 GOZ der 2,3fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit  und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung abbilde. Zum  Durchschnittlichen  gehörten aber auch alle diejenigen Behandlungsfälle,  die zwar Abweichungen vom Optimalen beinhalteten, die jedoch bei einer  Vielzahl von Patienten vorkämen, z. B. Pfeilerdivergenz, subgingivale  Präparation, Speichelfluss, Blutung, Mundöffnung, Wangendruck, schwere  Erreichbarkeit. Aus der Rechnung sei ersichtlich, dass keinerlei  Leistungen zwischen dem 1 - 2,3fachen Satz abgerechnet worden seien. Die  vorgenommenen Schwellenwertüberschreitungen begegneten schon deshalb  rechtlichen Bedenken, weil bei der Inrechnungstellung der Leistungen von  einer unzutreffenden Bezugsgröße (hier 2,3facher und nicht zunächst  einfacher Satz) ausgegangen worden sein dürfte. Außerdem ergäben sich  aus der Erläuterung keine konkreten Anhaltspunkte oder  Vergleichsbetrachtungen, die es ermöglichten, den vorliegenden  Behandlungsfall als überdurchschnittlich einzustufen. Pauschale  Schwierigkeitseinstufungen – wie: sehr zeitaufwändig –genügten nicht.  Der in § 5 Abs. 2 GOZ geforderte zeitliche Aufwand und die Schwierigkeit  im Zusammenhang mit der durchgeführten Behandlung sei nicht erkennbar.  Erschwerte Retentionsgewinnung sei für den Bereich der zahnärztlichen  Behandlung keine ausreichende Begründung. Es hätte vielmehr der  Darlegung durch den Zahnarzt bedurft, welche den normalen  Behandlungsverlauf erschwerende Maßnahmen zusätzlich erforderlich  gewesen seien, um die Erhaltung des angestrebten Ergebnisses zu  erzielen. Die nähere Erläuterung müsse erkennen lassen, welche  Teilleistungen von der erschwerten Retentionsgewinnung betroffen gewesen  seien. Der bloße Hinweis auf einen „erschlafften Bänderapparat“ sowie  Mehrfachabformungen, „massive muskuläre Verspannungen“ sowie „starke  Verspannungen, erhöhter Muskeltonus“ rechtfertigten die Überschreitung  nicht.
Die Klägerin hat am 22. Februar 2013 Klage erhoben.
Sie  trägt vor: Die abgerechneten Leistungen des Zahnarztes seien in voller  Höhe erstattungsfähig. Das LBV NRW habe es versäumt, sich an den  tatsächlichen Gegebenheiten und Kieferverhältnissen sowie den  Begründungen des Zahnarztes zu orientieren. Der behandelnde Zahnarzt  habe eine besondere Kiefersituation vorgefunden, der Innenraum sei sehr  eng, es hätten Probleme hinsichtlich der Zunge vorgelegen. Aufgrund  einer besonderen Kieferverspannung hätte der Zahnarzt besonderen Aufwand  gehabt, eine entsprechende Kiefersanierung durchzuführen. Die von  ihrgetragene Aufbissschiene hätte es nicht vermocht, die  Kieferverspannungen zu lösen. Insofern sei es erforderlich gewesen,  einen entsprechenden Zahnersatz herzustellen, um den Kieferverspannungen  entsprechend vorzubeugen. Die stichwortartigen Begründungen des  Zahnarztes reichten aus, um die Erhöhungen zu rechtfertigen, außerdem  liege eine ausführliche Begründung der … vor.
Die Klägerin beantragt,
den  Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides des  Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 2. Oktober 2012 sowie  unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides desselben vom 29.  Januar 2013 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von EUR  1.876,65 zu gewähren.
Der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Er  verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Auch  „Muskelverspannungen“ und „Hypertonus der Zungen- und Wangenmuskulatur“  seien keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 5 GOZ.
Wegen  der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den  Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des  LBV NRW ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene  Bescheid des LBV NRW vom 2. Oktober 2012 in der Gestalt des  Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 29. Januar 2013 ist rechtmäßig  und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1  Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf  die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den abgerechneten Aufwendungen  für die zahnärztliche Behandlung durch den Zahnarzt ….
Gemäß § 3  Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig die in Krankheitsfällen zur  Wiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenem  Umfang. Bei dem Merkmal der Angemessenheit handelt es sich um einen  unbestimmten Rechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall einer  Konkretisierung bedarf. Dabei ist die Angemessenheit von Aufwendungen  für zahnärztliche Leistungen unter Berücksichtigung dessen zu  beurteilen, was die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) als Honorar für  die jeweilige Leistung vorsieht. Soweit dem Zahnarzt nach der GOZ ein  Honoraranspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht, handelt es sich  mithin zugleich um angemessene Aufwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO  NRW, es sei denn, die Beihilfevorschriften schränken die Gewährung einer  Beihilfe für bestimmte Aufwendungen ein oder schließen sie gar gänzlich  aus. Da Zweck der Beihilfegewährung lediglich ist, einen zusätzlichen  Bedarf abzudecken, der mit den Dienstbezügen eines Beamten nicht mehr  bestritten werden kann und daher unter dem Gesichtspunkt einer  angemessenen Fürsorge einer Beihilfe bedarf, ist gegen derartige  Regelungen jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn die Beschränkungen  oder Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen die dem  Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern  verletzen.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 1988 – 2 C 58.85 – Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 1.
Die  vom LBV NRW bei den Gebührenpositionen 8035, 8065, 5040 und 5210 GOZ  vorgenommenen Kürzungen des Steigerungssatzes von 3,5 auf 2,3 sind nicht  zu beanstanden: Nach § 5 Abs. 1 S. 1 GOZ bemisst sich die Höhe der  einzelnen Gebühr für eine zahnärztliche Leistung nach dem Einfachen bis  Dreieinhalbfachen des im dazugehörigen Gebührenverzeichnis festgelegten  Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 GOZ sind innerhalb des Gebührenrahmens  die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des  Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der  Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (S. 1), wobei  Bemessungskriterien, die bereits bei der Leistungsbeschreibung  berücksichtigt worden sind, außer Betracht zu bleiben haben (S. 2). Der  2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand  durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes  (also des sog. Schwellenwertes bis zum Höchstwert des 3,5-fachen Satzes)  ist nur zulässig und damit beihilferechtlich anzuerkennen, wenn  Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ angegebenen  Bemessungskriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände der  Ausführung) dies rechtfertigen. Um diesen Einzelfall prüfen und  gegebenenfalls bejahen zu können, bedarf es einer besonderen Begründung,  aus der sich ergeben muss, aus welchen Gründen die im Einzelnen  erbrachte Leistung über dem des insoweit durchschnittlich Normalen  gelegen hat (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ), wobei die bei  Rechnungstellung noch zulässige lediglich stichwortartige Begründung  gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ auf Verlangen näher zu erläutern ist.
Das Bundesverwaltungsgericht, 
vgl. Urteil vom 17. Februar 1994 – 2 C 10.92 – BverwGE 95, 117 ff.,
dessen  Ausführungen zur Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ – auch für die ab dem  1. Januar 2012 geltende Neufassung der GOZ insoweit noch Geltung  beanspruchen können, hat unter anderem ausgeführt, dass eine  Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-facher Gebührensatz)  voraussetzt, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des  betreffenden Patienten und abweichend von der großen Mehrzahl der  Behandlungsfälle aufgetreten seien. Das Überschreiten des  Schwellenwertes stelle einen Ausnahmecharakter dar. Dem widerspreche es,  wenn schon eine von einem Zahnarzt allgemein oder häufig angewandte  Verfahrensweise bei der Ausführung einer zahnärztlichen Leistung als  eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit  angesehen würde.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
vgl. Urteil vom 9. Dezember 1993 – 6 A 511/92  ,
hat  unter anderem ausgeführt, dass die von einem Zahnarzt zu erstellende  Begründung hinsichtlich des Überschreitens des Schwellenwertes den  Zeitaufwand und den Schwierigkeitsgrad plausibel erläutern müsse. Der  3,5-fache Gebührensatz gelte nur in den Fällen, die in der ärztlichen  Praxis außergewöhnliche Anforderungen stellen. Diese könnten sich nur  daraus ergeben, dass die Verhältnisse des konkret zu beurteilenden  Falles mit den Verhältnissen der vom Gebührentatbestand erfassten  (normalen) Fälle verglichen würden. Dabei sei zunächst eine Darlegung  des behandelnden Zahnarztes, welchen zeitlichen Rahmen (vom einfachen  Fall bis hin zu den schwierigsten Fällen) der vorgenommene Eingriff in  der ärztlichen Praxis in Anspruch nehme und inwieweit sich der Fall des  konkreten Patienten unter Berücksichtigung der Schwierigkeit sowie der  Umstände bei der Ausführung von einem normalen Fall unterscheide,  erforderlich. Ferner müsse dargestellt werden, wie sich der konkrete  Fall im Vergleich mit anderen Fällen verhalte und wieso er sich deutlich  vom Durchschnitt unterscheide und abhebe.
Vgl. auch OVG NRW,  Urteil vom 3. Dezember 1999 – 12 A 2889/99  , Urteil vom 7. Dezember  2001 – 6 A 2017/99  ; Beschluss vom 8. Oktober 2001 – 6 A 1265/01   und  Beschluss vom 23. März 2009 – 3 A 407/07  .
Vorliegend enthält  die zahnärztliche Rechnung vom 4. September 2012 keine den vorgenannten  Anforderungen entsprechende Begründung. Nachvollziehbare und plausible  Gründe für die Schwellenwertüberschreitungen sind darin nicht dargelegt.  Abgesehen davon, dass es  bei allen Schwellenwertüberschreitungen schon  an jedem zeitlichen Vergleich mit einem aus Sicht des Arztes normalen –  auch erhöhten, aber noch von der Regelspanne 2,3 erfassten - Aufwand  mit dem vorliegend getätigten fehlt, lassen die angegebenen  Kurzbegründungen nicht annähernd auf Schwierigkeiten bei der  Leistungserbringung schließen, die eine Steigerung zumal auf den  Höchstsatz 3,5 rechtfertigen könnten.
Hinsichtlich der  Schwellenwertüberschreitung bei der Leistung nach Ziffer 8035 GOZ  (Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer  Aufzeichnung) ist aus der Begründung „erhöhte Schwierigkeit und erhöhter  Zeitaufwand wegen sehr diffiziler Relation der Kiefer in horizontaler  wie in vertikaler Dimension und erschlafften Bänderapparates des  Kiefergelenks“ nicht zu entnehmen, dass und warum die Behandlung  insoweit nicht nur vom durchschnittlichen Behandlungsfall abwich,  sondern mit außergewöhnlichen die Ausnahme bildenden Schwierigkeiten  verbunden war und zu welchem konkreten Mehraufwand diese Schwierigkeiten  verglichen mit dem durchschnittlichen Fall führten. Die diffizile  Relation der Kiefer soll durch die Scharnierachsenbestimmung gerade  ermittelt werden und ist somit Grundlage der Leistung. Ein erschlaffter  Bänderapparat liegt bei einer Vielzahl von Patienten vor und bildet für  sich noch keinen Ausnahmefall, der die Erbringung der Leistung  erschwert. Gleiches gilt für die Begründung der  Schwellenwertüberschreitung bei der Leistung nach Ziffer 8065  „überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen  mehrmaliger Pfeilwinkelaufzeichnung wegen Muskeltonusänderungen“:  Veränderungen in der Muskelspannung im Kieferbereich sind nicht  außergewöhnlich. Die „mehrmalige Pfeilwinkelaufzeichnung“ ist von der  Leistungsbeschreibung der Ziffer 8065 GOZ„…und Einstellung nach den  gemessenen Werten“ erfasst, die davon ausgeht, dass ein Ergebnis,  nämlich die Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren, mehrere  Messwerte erfordert.
Die mit der Begründung  „überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand bei Frau …  bei schwieriger Präparation, da der Präparationsrand aufgrund der kurzen  klinischen Krone zur Gewinnung ausreichender Retention subgingival  gelegt werden musste, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und  Zeitaufwand wegen äußerst schwieriger prothetischer Zwischenproben,  besonders schwieriger Fixierung der Abformung, erhöhtem Zeitaufwand  durch Mehrfachabformung“ auf den 3,5fachen Satz erhöhte Abrechnung der  Leistung nach Ziffer 5040 GOZ (Teleskopkrone) ist nicht tragfähig, da  die Retentionsgewinnung durch subgingivale Präparation auch bei einer  kurzen klinischen Krone vom Leistungsumfang der Ziffer 5040 mit erfasst  ist. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 5.5 Buchstabe e) und h) des  Runderlasses des Finanzministeriums vom 16.11.2012 – Beihilferechtliche  Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht.
(Az.: B 3100 –  3.1.6.2.A - IV A 4, MBl.NRW 2012, S. 699ff) -, wodurch der Dienstherr  von seiner Berechtigung, bei Unklarheiten über die Auslegung von  Gebührentatbeständen seine Auffassung hierzu festzulegen, Gebrauch  gemacht hat: Hiernach rechtfertigen „subgingivale Präparation“ und  „kurze oder lange klinische Krone“ in der Regel keine Überschreitung des  2,3fachen Gebührensatzes. Der Zahnarzt hat in seiner Rechnung aber  nicht dargelegt, worin eine abweichend von der Regel vorliegende  Schwierigkeit bei der Präparation vorgelegen haben soll. Auch die  pauschale Behauptung „äußerst schwieriger Zwischenproben“ sowie  „besonders schwieriger Fixierung der Abformung“ hat der Zahnarzt nicht  in Relation zum durchschnittlichen Fall dargelegt und kenntlich gemacht,  wie sich der Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad konkret von der  Mehrzahl der Fälle abhob. Schließlich ist der angeführte „erhöhte  Zeitaufwand durch Mehrfachabformung“ keine eine Erhöhung des  Gebührensatzes rechtfertigende Begründung, weil Abformungen (Plural)  schon vom Leistungskatalog der Ziffer 5040 erfasst sind und der Zahnarzt  nicht verdeutlicht hat, worin der erhöhte Zeitaufwand durch das  mehrfache Abformen von der Mehrzahl der durchschnittlichen auch  schwierigeren Fälle, in denen mehrere Abformungen erforderlich sind,  abwich.
Die Berechtigung zum Ansatz der über den 2,3fachen  Steigerungssatz hinausgehenden Gebührensätze ergibt sich auch nicht aus  der im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren vorgelegten  Stellungnahme der ... GmbH vom 12. November 2012. Die Stellungnahme  beschränkt sich auf abstrakte Ausführungen zur Frage der Überschreitung  von Schwellenwerten und die Empfehlung an die Klägerin, die  Sachbearbeiterin des LBV NRWum Erläuterung zu bitten, wie eine  Begründung „noch verordnungskonformer“ begründet werden könne.
Die  Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den  Aufwendungen für die analog als Ziffer 2410 GOZ  „Wurzelkanalaufbereitung“ abgerechnete „Geweberetraktion vor  Abdrucknahme“ in elf-facher Anzahl in Region 17   15,13,  11,23,27,37,33,43,47. Beihilfefähig ist nur ein Betrag, den der Arzt  oder Zahnarzt nach der GOÄ bzw. GOZ zu Recht berechnet hat; eine nach  der jeweiligen Gebührenordnung nicht abrechnungsfähige Leistung ist auch  nicht beihilfefähig.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Januar 1995,   12 A 841/92  , Juris.
Die  Berechnung der Leistung „Geweberetraktion vor Abdrucknahme“ in analoger  Anwendung der Ziffer 2410 GOZ erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6  Abs. 1 Satz 1 GOZ, wonach selbständige zahnärztliche Leistungen, die in  das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach  Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des  Gebührenverzeichnisses der GOZ berechnet werden können.
Es  erscheint bereits sehr zweifelhaft, ob hier überhaupt eine die analoge  Anwendung einer Leistung der GOZ ermöglichende „selbständige  zahnärztliche Leistung, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen  ist“ vorliegt. Indem der Zahnarzt seine in dem vorübergehenden  Freilegen des Zahnfleischrandes  für eine möglichst präzise Abformung  zur Herstellung von Zahnersatz bestehende Leistung, die er in der  Rechnung mit „Geweberetraktion vor Abdrucknahme“ bezeichnete, als  eigenständige Leistung neben den ebenfalls im gleichen Behandlungstermin  mit der Ziffer 2030 GOZ abgerechneten „Besonderen Maßnahmen beim  Präparieren“, worunter nach der Leistungsbeschreibung auch das  Separieren und Beseitigen störenden Zahnfleischs sowie die Stillung  einer übermäßigen Papillenblutung fallen, und neben der mit der Ziffer  5170 abgerechneten „Abformung mit individuellem Löffel“ in Rechnung  stellte, könnte schon ein Verstoß gegen das Verbot der  Mehrfachabrechnung derselben Leistung vorliegen. Auch die in der  Stellungnahme der … abgegebene Erklärung, die abgerechnete Leistung sei  eine zusätzliche das Behandlungsergebnis optimierende Maßnahme gewesen,  da es sich um eine Lasersterilisation gehandelt habe, vermag die Zweifel  nicht zu beheben, da es sich nur um ein besonderes Verfahren des  Zahnarztes zu den im Übrigen in der GOZ beschriebenen Leistungen des  Präparierens und Abformens (Ziffern 2030 und 5170 GOZ) handelte. Dies  kann jedoch dahin stehen. Denn auch bei der Annahme, die  Geweberetraktion mittels Laser sei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ eine  selbständige zahnärztliche Leistung, die nicht in das  Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde, hätten weder der Zahnarzt als  Rechnungsaussteller noch die C.   finance in ihrer Stellungnahme zu der  Nichtanerkennung dieser Rechnungsposition schlüssig dargetan, dass es  sich bei der im Rahmen der Geweberetraktion mittels Laser vor  Abdrucknahme erbrachten Leistung um eine nach Art, Kosten- und  Zeitaufwand mit der Leistung nach Ziffer 2410 gleichwertige Leistung des  Gebührenverzeichnisses der GOZ handelt. Die Vergleichbarkeit einer  Geweberetraktion mit einer Wurzelkanalaufbereitung ist nicht gegeben.  Eine Geweberetraktion ist das Zurückschieben des Zahnfleischrandes  -  sei es mit Hilfe von Retraktionsfäden oder -pasten mit oder ohne  chemische Zusätze, sei es durch den Einsatz eines Lasergerätes - zur  Vorbereitung einer Abformung. Dagegen handelt es sich bei einer  Aufbereitung eines Wurzelkanals um die Entfernung der Pulpa (des  Zahnnervs) aus dem Wurzelkanal, die Erweiterung des Wurzelkanals und  Entfernung des Wurzeldentins (knochenähnlicher Bestandteil der  Zahnwurzel) mit Hilfe von Handfeilen oder elektrisch betriebenen  rotierenden Instrumenten sowie Spülungen zur Vorbereitung einer  Wurzelkanalfüllung zwecks Erhalts des betroffenen Zahns. Während der  Zahnarzt die Behandlungsleistung am Zahnfleisch vollzog, hat er dafür  „analog“ die Leistung in einem zuvor geöffneten Zahn in Rechnung  gestellt. Beide Leistungen werden mit unterschiedlichen Instrumenten und  Hilfsmitteln durchgeführt und sind nach der Art nicht gleichwertig.  Darüber hinaus sind auch Kosten- und Zeitaufwand nicht annähernd  gleichwertig. Das ergibt sich schon daraus, dass die  Wurzelkanalaufbereitung von 11 Zähnen – wie hier in Rechnung gestellt –  an einem zahnärztlichen Behandlungstag schon wegen der Komplexität und  des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes nicht realisierbar ist. Die  mithin tatbestandlich nicht mit einer Wurzelkanalaufbereitung  vergleichbare Geweberetraktion könnte selbst als selbständige nicht im  Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene Leistung nicht analog nach der  Leistung der Ziffer 2410 abgerechnet und als beihilfefähig anerkannt  werden.
Hiervon ausgehend bestand kein Anlass, ein  Sachverständigengutachten zur Klärung der Beihilfefähigkeit der  streitgegenständlichen Rechnungspositionen, wie von der Klägerin  schriftsätzlich im Klageverfahren angeregt, einzuholen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, ZPO.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 52 Nr. 3 GKG auf EUR 1.876,65 festgesetzt.