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Urteilsdatenbank

Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg stellt ihren Mitgliedern relevante Urteile für die Berufstätigkeit als Zahnärztin und Zahnarzt in einer nach Themengebieten gegliederten Aufstellung zur Verfügung. Alle Urteile haben eine Zusammenfassung vorgeschaltet, aus der die wesentlichen Themen, die in dem Urteil behandelt werden, ersichtlich sind. Dies dient der Orientierung bei der Recherche. Zur Erweiterung der Urteilsdatenbank sind wir auch für die Einreichung von Urteilen immer dankbar.

 

Urteile



Aufklärungspflicht des Zahnarztes über gebotene Behandlungen

Es liegt eine Vertragspflichtverletzung vor, wenn der Zahnarzt nicht hinreichend über eine gebotene Behandlung aufklärt.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Mönchengladbach  | Aktenzeichen: 4 S 74/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Schadenersatzrecht , Berufliche Kommunikation


Berechnung der Gebühren-Nummer 2197 neben der Gebühren-Nummer 6100 GOZ ist vertretbar

Bestehen bei objektiver Betrachtung widerstreitende Auffassungen zur Auslegung der GOZ hat der Behilfeberechtigte dann Anspruch auf Beihilfe, wenn die zur Erstattung eingereichte Rechnung auf eine vertretbare Position gestützt ist. Die Berechnung der…

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg  | Aktenzeichen: 13 K 3687/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Adhäsive Befestigung ist Leistungsbestandteil der Kompositfüllungen

Neben der Geb.-Nr. 2080 GOZ ist die Geb.-Nr. 2197 GOZ nicht berechnungsfähig.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 13 K 757/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Adhäsive Befestigung ist Leistungsbestandteil der Kompositfüllungen/subgingivale Belagsentfernung nicht Bestandteil der PZR

Die Gebührennummern 2060 ff. – hier die Geb.-Nrn. 2100 und 2120 – umfassen die Anwendung der Adhäsivtechnik bereits obligat, sodass daneben die Berechnung der Geb.-Nr. 2197 GOZ nicht in Betracht kommt. Die Entfernung subgingivaler Beläge wird nicht…

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Celle  | Aktenzeichen: 13 C 1449/13 5.2  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Rückstellung für Honorarrückforderungen

Überschreiten Ärzte in ihrer Verordnungspraxis die dafür bestehenden Richtgrößenvolumen um mehr als 25 %, so sind sie schon aufgrund des sich aus § 106 Abs. 5a SGB V ergebenden Rechts der Krankenkassen auf Erstattung des sich daraus ergebenden…

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 | Gericht:  Bundesfinanzhof (BFH) München  | Aktenzeichen: VIII R 13/12  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Sonstiges


Werbung mit kostenloser Zweitbegutachtung (hier: Schilddrüsenerkrankung)

Bei beworbenen "kostenlosen Zweitbegutachtung" handelt es sich um das unzulässige und nicht zu rechtfertigende Anbieten oder Gewähren einer Leistung nach § 7 Abs. 1 HWG.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Hamburg  | Aktenzeichen: 312 O 19/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation


Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

Die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets wird mit der Gebührennummer 2197 berechnet. Die Gebührennummer6100 GOZ erfasst diese Leistung nicht.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Bayreuth  | Aktenzeichen: 103 C 762/14 - siehe auch LG Bayreuth - Az.: 13 S 113/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Zulässigkeit von Ärztebewertungsportalen

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arztes wiegt nach Auffassung des Gerichts nicht schwerer als das Recht auf Kommunikationsfreiheit. Der Arzt ist den Gefahren eines Bewertungsportals nicht schutzlos ausgeliefert und kann zumindest…

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 | Gericht:  Bundesgerichtshof (BGH) Karlsruhe  | Aktenzeichen: VI ZR 358/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Schadenersatzrecht


Unverhältnismäßigkeit der Abfärbetheorie

Das Gericht hat entschieden, dass die Abfärbetheorie unverhältnismäßig ist, wenn die gewerbliche Tätigkeit lediglich einen äußerst geringen Umfang hat. Sofern die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % des Gesamtnettoumsatzerlöses der…

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 | Gericht:  Bundesfinanzhof (BFH) München  | Aktenzeichen: VIII R 6/12  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Sonstiges


Verwendung der Werbeslogans: „Es gibt keine hoffnungslosen Fälle“ oder „Auch schlimmste Fälle stellen für das Expertenteam kein Problem dar“

Die Verwendung der Werbeslogans: „Es gibt keine hoffnungslosen Fälle“ und „Auch schlimmste Fälle stellen für das Expertenteam kein Problem dar“ ist unzulässig, da den Patienten konkret unterstellt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit im zweiten…

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Bochum  | Aktenzeichen: I-14 0 117/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation