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Urteilsdatenbank

Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg stellt ihren Mitgliedern relevante Urteile für die Berufstätigkeit als Zahnärztin und Zahnarzt in einer nach Themengebieten gegliederten Aufstellung zur Verfügung. Alle Urteile haben eine Zusammenfassung vorgeschaltet, aus der die wesentlichen Themen, die in dem Urteil behandelt werden, ersichtlich sind. Dies dient der Orientierung bei der Recherche. Zur Erweiterung der Urteilsdatenbank sind wir auch für die Einreichung von Urteilen immer dankbar.

 

Urteile



Irreführende Werbung bei Führen von Tätigkeitsschwerpunkten ("Zahnarzt für Endodontie" oder "Zahnarzt für Implantologie")

Ein Zahnarzt führte im Telefonbuch und im Online-Telefonbuch seine Bezeichnung mit "Zahnarzt für Endodontie" bzw. "Zahnarzt für Implantologie". Dies stellt eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar, da der durchschnittliche…

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Flensburg  | Aktenzeichen: 6 HK O 51/17  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation , Ausübung des zahnärztlichen Berufs


Werbung als Zahnarzt für Implantologie und Endodontie

Die Werbung mit den Bezeichnungen "Zahnarzt für Implantologie und Endodontie" in einem Branchenverzeichnis begründet eine Verwechslungsgefahr mit der Fachzahnarztbezeichnung.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Flensburg  | Aktenzeichen: 6 HK O 51/17  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation


Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

Die Gebührennummer 2197 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – ist neben den Gebührennummern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ berechenbar.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Wittlich  | Aktenzeichen: 4b C 507/16  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes

Die Begründung für die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes muss nachvollziehbar sein. Die Begründung, die mehr Zeit erfordert, als die Behandlung, etwa durch Berichte oder Gutachten, kann nicht verlangt werden.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Hannover  | Aktenzeichen: 13 A 7664/16  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Desinfektionskosten berechnungsfähig

Die Kosten der Desinfektion sind keine Praxiskosten im Sinne von § 4 III GOZ und daher gesondert berechenbar.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Weinheim  | Aktenzeichen: 1 C 24/16  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Meisterzwang beim selbständigen Zahntechniker

Im Zahntechnikerhandwerk gefertigte Werkstücke seien zum Einsatz in den und dauerhaften Verbleib im menschlichen Körper bestimmt, wo sie sich negativ auf die Gesundheit auswirken könnten. Daher sei es erforderlich, dass nur Personen mit einem…

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 | Gericht:  Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrein-Westfahlen  | Aktenzeichen: 4 A 1113/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Sonstiges


Antimikrobielle photodynamische Therapie (PDT)

Die Wirksamkeit der Antimikrobiellen photodynamischen Therapie (PDT) ist nicht hinreichend wissenschaftlich belegt und daher nicht beihilfefähig.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Köln  | Aktenzeichen: 19 K 533/16  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Implantatschrauben nicht zahntechnische Leistung

Implantatschrauben, die das eigentliche Implantat darstellen, sind nach § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 Hs Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - zu berechnen. Sie sind nicht als zahntechnische Leistung im Sinne des § 9 GOZ einzustufen.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis  | Aktenzeichen: 6 K 936/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Information über die Erforderlichkeit einer "nahtlosen" Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der Arzt ist nicht verpflichtet den Patienten, dessen Arbeitsunfähigkeit er zu bescheinigen hat, über sozialrechtliche Voraussetzungen und Zweifelsfragen zu informieren, die sich im Zusammenhang mit lückenloser bzw. rückwirkender…

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 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Köln  | Aktenzeichen: 5 W 23/17  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Arbeitsrecht , Schadenersatzrecht


Gebühren-Nummer 7050 GOZ neben Gebühren-Nummer 7060 GOZ

Die Gebühren-Nummer 7050 GOZ und die Gebühren-Nummer 7060 GOZ sind nebeneinander berechnungsfähig.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) München I  | Aktenzeichen: 26 O 16356/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren