Urteilsdatenbank

Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg stellt ihren Mitgliedern relevante Urteile für die Berufstätigkeit als Zahnärztin und Zahnarzt in einer nach Themengebieten gegliederten Aufstellung zur Verfügung. Alle Urteile haben eine Zusammenfassung vorgeschaltet, aus der die wesentlichen Themen, die in dem Urteil behandelt werden, ersichtlich sind. Dies dient der Orientierung bei der Recherche. Zur Erweiterung der Urteilsdatenbank sind wir auch für die Einreichung von Urteilen immer dankbar.

 

Urteile

Thema:


Wettbewerbsverstoß durch Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zum Festpreis

Das Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen durch einen Zahnarzt zu einem Pauschalpreis verstößt gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte und ist - da es sich bei diesen Vorschriften um…

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 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Hessen  | Aktenzeichen: 6 U 136/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Vollständige Vorauszahlung unzulässig

Paragraph 10 GOZ legt eine Vorleistungspflicht des Zahnarztes fest. Die Vereinbarung einer Gesamtvorauszahlung ist daher – anders als eine Ratenzahlung – nicht zulässig.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Münster  | Aktenzeichen: 012 O 359/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Wettbewerbsverstoß durch Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zum Festpreis

Das Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen durch einen Zahnarzt zu einem Pauschalpreis verstößt gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte und ist - da es sich bei diesen Vorschriften um…

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 | Gericht:  Bundesgerichtshof (BGH)  | Aktenzeichen: I ZR 185/16  | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie Gebühren


Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen/Entfernung von Wurzelfüllmaterial ist analog berechenbar/Trepanation ist neben endodontischen Leistungen nicht berechenbar

Die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung ist nicht vom Leistungsinhalt der Gebühren-Nummer 2410 GOZ erfasst und analog berechenbar.

Die Trepanation eines Zahnes nach der Gebühren-Nummer 2390 GOZ it dageben neben anderen endodontischen…

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: 25 C 2953/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Gebührennummer 2197 GOZ ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

Die adhäsive Befestigung der Brackets ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 6100 GOZ, da auch eine andere Befestigungsart in Betracht kommt bzw. kam.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Hamburg  | Aktenzeichen: 306 O 415/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Beihilfe zur Nebeneinanderberechnung Gebührennummer 2197 und Gebührennummer 6100 GOZ

Die adhäsive Befestigung eines Brackets ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 6100

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 | Gericht:  Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz  | Aktenzeichen: 2 A 10634/15.OVG  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Adhäsive Befestigung ist Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

Der Begriff „in Adhäsivtechnik“ (Gebühren-Nummer 2080 GOZ) umfasst das Kondidionieren sowie das Kleben (Primen und Bonden). Da die Gebühren-Nummer 2197 das Konditionieren ebenfalls erfasst, verstöße eine Nebeneinanderberechnung der Gebühren-Nummern…

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 9 C 1059/16  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Runderlasse der Finanzministerien zur GOZ

Runderlasse der Finanzministerien zur GOZ sind bloße Rechtsauffassungen des Dienstherren und binden die Gerichte nicht.

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 | Gericht:  Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen  | Aktenzeichen: 1 A 1660/15  | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie Gebühren


Adhäsive Befestigung von Brackets; Berufungsurteil zu RO 8 K 14.1888, VG Regensburg

Bei einer Eingliederung eines Klebebrackets mittels Adhäsivtechnik sind neben Aufwendungen für Leistungen nach GOZ-Nr. 6100 auch Aufwendungen für Leistungen nach GOZ-Nr. 2197 beihilfefähig.

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 | Gericht:  Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayerischer Verwaltungsgerichtshof  | Aktenzeichen: 14 BV 15.527/16  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Fälligkeit der Rechnung

Die Bezeichnung des Zahnes anhand des FDI-Zahnschemas entspricht den Anforderungen der GOZ. Die Verjährung der Forderungen eines Zahnarztes beginnt mit der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Halle  | Aktenzeichen: 1 S 21/16  | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie Gebühren