Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen/Entfernung von Wurzelfüllmaterial ist analog berechenbar/Trepanation ist neben endodontischen Leistungen nicht berechenbar

 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: 25 C 2953/14 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren

Urteilstext


Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 807,21 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2013 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von EUR 5,00 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.


Tatbestand

Die Klägerin ist ein zum Inkasso zugelassenes Factoring-Unternehmen im genossenschaftlichen Eigentum von Zahnärzten aus dem gesamten Bundesgebiet. Sie befasst sich satzungsmäßig mit der Erstellung, dem Ankauf und der Geltendmachung von Forderungen aus privatzahnärztlichen Behandlungen. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer offenen Restforderung aus zahnärztlicher Behandlung des Beklagten bei dem Zahnarzt N in E. Der Beklagte befand sich bei diesem vom 13.06.2013 bis zum 25.07.2013 in zahnärztlicher Behandlung, bei der an den Zähnen 14, 35 und 37 alte Wurzelfüllungen entfernt und die Wurzelkanäle neu verfüllt wurden. Darüber hinaus wurden an den Zähnen 14, 15, 16 und 17 Kavitäten präpariert und restauriert.

Die Füllungen wurden jeweils in sogenannter Adhäsivtechnik befestigt.

Mit Datum vom 15.04.2013 und 15.17.2013 erstellte der behandelnde Zahnarzt jeweils einen Heil- und Kostenplan (HKP) und traf mit dem Beklagten eine Vereinbarung über die Behandlung (Anlagen 1 - 4).

Unter dem 28.08.2013 erstellte die Klägerin im Auftrag des behandelnden Zahnarztes eine Rechnung über EUR 4.611,47 (Anlage 5). Die Rechnung enthielt Laborkosten in Höhe von EUR 47,75 (Anlage 6). Von dieser Rechnung erstattete der Krankenversicherer des Beklagten einen Betrag in Höhe von EUR 2.863,40. Der Beklagte leistete unter Einberechnung der Zahlung seines Krankenversicherers insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 3.638,92 auf die mit der Rechnung vom 28.08.2013 geltend gemachte Forderung. Im Übrigen berief er sich auf die Erstattungsverweigerung des Versicherers. Die Erstattungsverweigerung bezog sich auf folgende Leistungspositionen:

- Berechnung der Gebührenziffer 2390 GOZ neben Ziffer 2410 GOZ

- mehrmalige Berechnung der Ziffern 2400, 2420, 2440 GOZ pro Wurzelkanal

- mehr als zweimalige Berechnung der Ziffer 2400 GOZ pro Wurzelkanal

- Berechnung der Ziffer 2197 GOZ „Adhäsive Befestigung“ neben der Ziffer 2060 GOZ im selben
  Behandlungstermin

- Berechnung der Ziffer 2300 GOZ analog § 6 Abs. 1 GOZ bei Entfernung vorhandenen
  Wurzelfüllmaterials.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2013 unter Fristsetzung auf den 19.11.2013 zur Zahlung. Weitere Mahnungen folgten mit Schreiben vom 26.11.2013 und 10.12.2013.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Entfernung von vorhandenem Wurzelfüllmaterial aus dem Wurzelkanal (Revisionsbehandlung) sei eine selbstständige Leistung und nicht in der GOZ aus dem Jahr 2012 enthalten. Sie sei nicht unter den Leistungsinhalt der Ziffer 2410 GOZ zu subsumieren, sondern analog § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar. Die Trepanation, Ziffer 2390 GOZ, sei im Sinne des Zielleistungsprinzips nicht Leistungsbestandteil der Ziffer 2410 GOZ, denn sie sei nicht bei jeder Wurzelbehandlung notwendig. Ob eine Leistung notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung sei, sei abstrakt zu beurteilen. Die Leistung sei im Sinne des Zielleistungsprinzips nur dann von einer anderen Leistung umfasst, sofern sie zwingender Bestandteil dieser Leistung sei. Die Begründung des Verordnungsgebers verwechsle die selbstständige Leistung mit einer alleinigen Leistung. Ziffer 2197 GOZ sei neben Ziffer 2060 GOZ abrechenbar, da der Mehraufwand einer adhäsiven Befestigung weder in den Leistungsbeschreibungen der der Ziffern 2060 und 2080 GOZ enthalten, noch bei deren Bewertung berücksichtigt sei. Der Verordnungsgeber habe den nicht gesondert abrechenbaren Bestandteil der Adhäsivtechnik auf das „Konditionieren“ beschränkt. In Bezug auf die Ziffern 2400, 2420 und 2440 GOZ entspreche die Anzahl der jeweils abgerechneten Positionen den tatsächlich vorhandenen Wurzelkanälen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 958,77 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2013 sowie EUR 5,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Beseitigung von Hindernissen im Wurzelkanal könne nicht analog Ziffer 2300 GOZ berechnet werden, da die Aufbereitung der Wurzelkanäle Leistungsinhalt der Ziffer 2410 GOZ sei. Es spiele bei der Aufbereitung des Wurzelkanals keine Rolle, ob es sich bei dem zu entfernenden Material um Gewebereste und Mikroorganismen oder Wurzelfüllmaterial handelt. Eine analoge Anwendung verstoße gegen das in § 4 Abs. 2 GOZ verankerte Zielleistungsprinzip. In Bezug auf die Berechnung analoger Leistungspositionen sei es nicht Aufgabe der Ärzteschaft, über planwidrige Regelungslücken zu befinden und sie durch entsprechende Analogiebildung in eigener Regie zu ersetzen. Die Ziffer 2390 GOZ sei am selben Zahn und in derselben Sitzung nur als selbstständige Leistung abrechenbar und dürfe nicht als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistung nach Ziffer 2410 GOZ berechnet werden, da die Schaffung eines Zugangs zur Pulpahöhle (Trepanation) nach Ziffer 2390 GOZ methodisch notwendiger Bestandteil der Ziffer 2410 GOZ sei. Ziffer 2197 GOZ sei neben Ziffer 2060 GOZ ebenfalls nicht im selben Behandlungstermin abrechenbar, da sie Bestandteil der Ziffer 2060 GOZ bei der Herstellung einer Füllung in Adhäsivtechnik sei. Dies werde durch ein bei der Deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung eingeholtes Gutachten und die Argumentation der Bundesärztekammer gestützt. Die Ziffern 2440 und 2420 GOZ dürften höchstens einmal und die Ziffer 2400 höchstens zweimal pro Wurzelkanal abgerechnet werden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beweisbeschluss vom 16.04.2015 über die Abrechenbarkeit der einzelnen Gebührenziffern durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 05.09.2015 (101 ff. GA) sowie das Ergänzungsgutachten vom 10.01.2016 (Bl. 121 ff. GA) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 03.11.2015 hat die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 13,78 EUR hinsichtlich der Abrechnung der Ziffer 2420 GOZ zurückgenommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

I.
Die Klage ist überwiegend begründet.

1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 807,21 aus abgetretenem Recht aus dem zwischen dem Beklagten und Herrn N geschlossenen Behandlungsvertrag, §§ 630a, 630b BGB i. V. m. §§ 611, 670, 398 BGB.

Gemäß § 1 Abs. 1, 2 GOZ vom 05.12.2011 (nachfolgend: GOZ) bestimmt sich die Vergütung für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte nach dieser Verordnung. Eine Vergütung darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Darüber hinausgehende Leistungen sind nur auf Verlangen des Zahlungspflichtigen berechnungsfähig. Gemäß § 4 Abs. 2 GOZ kann der Zahnarzt Gebühren nur für selbstständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat. Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet (Zielleistungsprinzip). Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf den tenorierten Betrag.

Im Einzelnen:

a)
Ziffer 2300 GOZ analog bei Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung

Die Ziffer 2300 GOZ ist bei Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung analog § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar. Der Beklagte war nicht berechtigt einen entsprechenden Abzug vorzunehmen.

Für die Aufbereitung eines Wurzelkanals enthält das Leistungsverzeichnis der GOZ die Ziffer 2410. Diese beschreibt in ihrem Leistungstext: „Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen“.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen bedeutet die Aufbereitung eines Zahnkanals die Bearbeitung des den Wurzelkanal umkleidenden Wurzeldentins, wobei bei der Aufbereitung Dentinmaterial abgetragen und damit der Wurzelkanaldurchmesser erweitert wird. Mit der Erweiterung der Wurzelkanäle werden u. a. infizierte Zahnstrukturen abgetragen. Dabei werden regelmäßig Wurzelkanalinstrumente, insbesondere filigrane Feilen, verwendet, die die Dentinfläche von innen abtragen. Das Wesen der Kanalaufbereitung ist daher nicht die Entfernung von Material aus dem Wurzelkanal, sondern vielmehr dessen Aufweitung selbst durch entsprechende Abtragung von Zahnstrukturen. Eine Wurzelkanalaufbereitung setzt dabei einen leeren Wurzelkanal voraus, damit die Wurzelkanalinstrumente überhaupt erst in den Wurzelkanal eingebracht werden können. Ist der Wurzelkanal als Sonderfall bereits mit einer Wurzelfüllmasse versorgt worden, ist eine Aufbereitung des Wurzelkanals nicht möglich. Dann muss in einem zusätzlichen Arbeitsschritt die bestehende Wurzelfüllung vorab aus dem Zahn entfernt werden, damit das Einbringen von Wurzelkanalinstrumenten zur Aufbereitung des Wurzelkanals nach Ziffer 2410 GOZ durchgeführt werden kann. Der Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass die dafür notwendigen zahnärztlichen Maßnahmen der Entfernung eines Materials, das sich im Wurzelkanal befindet, sich vollständig von der Aufbereitung eines Wurzelkanals nach Ziffer 2410 GOZ unterscheiden. Denn die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung sei mit den Maßnahmen, die zur Aufbereitung eines Wurzelkanals vorgenommen werden, nicht möglich. Vielmehr stelle die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung einen in Art und ausgeführter Technik eigenständigen Arbeitsschritt dar, der nicht in den Maßnahmen nach Ziffer 2410 GOZ enthalten sei.

Da die Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials durch das Leistungsverzeichnis der GOZ nicht beschrieben sei, sei die Leistung analog § 6 Abs. 1 GOZ abzurechnen. Der Sachverständige führt weiter aus, dass die analog abgerechnete Ziffer 2300 GOZ in der GOZ im Kapitel C „Konservierende Leistungen“ enthalten ist. In diesem Kapitel sind auch die Gebührenziffern aufgeführt, die im Rahmen einer Wurzelbehandlung in Ansatz gebracht werden. Der Leistungstext der Ziffer 2300 GOZ beschreibt die „Entfernung eines Wurzelstiftes“. Die Entfernung von Wurzelfüllmaterial aus einem Wurzelkanal sei von der Art her mit den Gebührenziffer 2300 GOZ vergleichbar. Der Kosten- und Zeitaufwand richte sich hingegen nach dem in der Behandlung erfolgten Aufwand. Die finanzielle Einordnung der Ziffer 2300 GOZ stehe in einem Verhältnis zu einem entsprechenden Aufwand.

Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Würdigung vollumfänglich an (so auch: Bundeszahnärztekammer, Kommentar zur GOZ, Juni 2016, Nr. 2410 und Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen, Abschnitt C; a. A.: Kommentierung der PKV zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), April 2016, Nr. 2410). Nachvollziehbar und überzeugend hat der Sachverständige dargelegt, dass eine Wurzelkanalaufbereitung einen leeren Wurzelkanal voraussetzt um das den Wurzelkanal umkleidende Wurzeldentin abzutragen. Ist der Wurzelkanal bereits mit einer Wurzelfüllmasse versorgt worden, ist eine Aufbereitung des Wurzelkanals nicht möglich. Die Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials stellt deshalb auch nach Auffassung des Gerichts eine zusätzliche eigenständige Leistung dar, die mit erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden und nicht durch Ziffer 2410 GOZ abgegolten, sondern gesondert analog § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar ist.

Auf diese Position bezieht sich die Rechnung vom 28.08.2013 mit Kosten in Höhe von EUR 89,62, EUR 358,48 und EUR 179,24 hinsichtlich der Behandlungen am 13.06.2013 für die Zähne Nrn. 35 und 37 (Bl. 14 GA) und 25.07.2013 für den Zahn Nr. 14 (Bl. 21 GA).

b)
Ziffer 2390 GOZ neben Ziffer 2410 GOZ

Die Ziffer 2390 GOZ ist neben anderen endodontischen Leistungen, z. B. Ziffer 2410 GOZ, nicht abrechenbar. Der Beklagte war berechtigt die Leistung insoweit zu verweigern.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen stellt die Trepanation eines Zahnes nach Ziffer 2390 GOZ eine Maßnahme zur Eröffnung des Pulpencavums dar. Voraussetzung dafür ist, dass noch kein Zugang zum Pulpencarvum vorhanden ist. Dabei gäbe es Fälle, z.B. fakturierte oder tief kariöse Zähne, in denen durch die Fraktur oder die entsprechende kariöse Zerstörung des Zahnes das Pulpencavum bereits eröffnet sei und nicht extra dargestellt werden müsse. In anderen Fällen, in denen die Zahnstruktur intakt, der Zahn gefüllt oder beispielsweise überkront sei, sei bei einer Behandlung des Bereiches des Pulpencavums eine Eröffnung des Zahnes erforderlich. Diese Eröffnung und Darstellung des Pulpencarvums sei eine selbstständige und eigenständige Leistung und keine Teilleistung der Wurzelkanalbehandlung. Es gäbe keine unabdingbare Notwendigkeit, nach einer Trepanation eine Wurzelkanalaufbereitung durchzuführen. Fallabhängig könne eine Wurzelbehandlung auch ohne eine vorherige Trepanation durchgeführt werden. Die Trepanation sei deshalb nicht regelmäßig ein methodisch notwendiger Bestandteil der Aufbereitung des Wurzelkanals nach Ziffer 2410 GOZ. Die Leistungen nach den Ziffern 2410 und 2440 GOZ beschreiben Maßnahmen zum Erhalt eines im Wurzelbereich erkrankten Zahnes. Eine Trepanation des Zahnes werde regelmäßig bei einem im Wurzelbereich erkrankten Zahn durchgeführt. Der Sachverständige führt insoweit aus, dass ein im Wurzelbereich erkrankter Zahn oft erhebliche Beschwerden bereite, so dass der Behandlungsbeginn aus Sicht des Patienten oft eine Notfallsituation darstelle. Dabei stelle die Trepanation entsprechend Ziffer 2390 GOZ oft die Erstbehandlung dar. Durch den geöffneten Zahn könne Druck beispielsweise in Form von Eiter, der sich im Bereich der Zahnwurzel gebildet habe, über die Trepanationsöffnung abfließen und damit für eine Entlastung des Zahnes sorgen. Nach einer Gesundung des Entzündungsgebietes sei nachrangig ein Erhalt des Zahnes durch eine entsprechende Behandlung der Wurzelkanäle entsprechend der Gebührenziffer 2410 und eine Füllung der Wurzelkanäle entsprechend der Gebührenziffer 2440 möglich. Die für den Patienten als Notfallsituation empfundene Beschwerdesituation könne somit durch eine Trepanation des Zahnes im Hinblick auf die akuten Beschwerden therapiert und der Zahn später durch entsprechende Behandlungsmaßnahmen nach den Ziffern 2410 und 2440 erhalten werden.

Allerdings habe der Verordnungsgeber in der amtlichen Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte die fachlich zahnmedizinische Auffassung eingeschränkt und gebührenrechtlich einschränkend explizit ausgeführt, dass eine Leistung nach der Ziffer 2390 GOZ nur als selbstständige Leistung, z. B. im Rahmen einer Notfallbehandlung, angezeigt und berechnungsfähig sei und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Ziffern 2410 und 2440.

Die Trepanation sei daher zwar aus fachlicher, nicht aber aus gebührenrechtlicher Sicht neben der Gebührenziffer 2410 GOZ abrechenbar.

Der Sachverständige bestätigt die Auffassung der Klägerin, dass die amtliche Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) die alleinige Leistung mit einer selbstständigen Leistung verwechselt. Denn nach der amtlichen Begründung kann die Trepanation eines Zahnes entsprechend Ziffer 2390 GOZ nur dann erbracht werden, wenn der Zahn nicht erhalten werden soll, sodass die Leistung „Trepanation“ selbst im Notfall fast nie zum Einsatz käme. In den vielen Fällen, in denen die Trepanation zunächst einen Behandlungsschritt zur Schmerzentlastung darstellt und nachrangig der Zahn durch eine Wurzelbehandlung nach den Ziffern 2410 und 2440 GOZ erhalten bleiben kann, verhindert die Begründung des BMG eine Berechnung der Leistung, die zur Ersttherapie im Sinne einer Schmerzentlastung durch Schaffung einer Abflusseröffnung erbracht und durchgeführt worden ist.

Das Gericht folgt der Auffassung des Sachverständigen nach eigener Würdigung auch in diesem Punkt vollumfänglich. Zwar mag aus zahnmedizinisch fachlicher Sicht die Trepanation neben der Ziffer 2410 GOZ abrechenbar und deren Abrechenbarkeit wünschenswert sein. Entscheidend kommt es jedoch nicht auf die zahnmedizinisch fachliche Sicht, sondern die gebührenrechtliche Abrechenbarkeit der Leistung an. Denn nach § 1 Abs. 1 GOZ richtet sich die Vergütung der Zahnärzte nach dieser Verordnung, welche den Willen des Verordnungsgebers zum Ausdruck bringt.

Die Klägerin weist darauf hin, dass die amtliche Begründung letztendlich in der GOZ selbst keinen Niederschlag gefunden habe. Denn sofern eine Leistung nicht neben einer anderen Leistung der GOZ berechenbar sei, sei in der Abrechnungsbestimmung ein entsprechender ausdrücklicher Leistungsausschluss formuliert, so z.B. für die Ziffern 9100 - 9120 GOZ. Ein solcher Leistungsausschluss finde sich jedoch für die Ziffer 2390 GOZ nicht. Auch der Zusatz „als selbständige Leistung“ bedeute nicht, dass die Trepanation die einzige, das heißt alleinige an diesem Tag erbrachte Leistung sein müsse, sondern lediglich, dass sie nicht bereits Bestandteil einer anderen Leistung sein dürfe. Letzteres sei aus zahnmedizinisch fachlicher Sicht nicht der Fall.

Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass es wenig sinnvoll ist, einen Zahn zu trepanieren um ihn im Anschluss zu entfernen. Denn dann würde eine Ersttherapie im Sinne einer Schmerzentlastung durch Schaffung einer Abflusseröffnung durch Trepanation nie stattfinden, diese Leistung also praktisch nie angewandt werden. Damit wäre die Aufnahme dieser Leistung in die Gebührenordnung obsolet. Auch ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass der Zusatz „als selbständige Leistung“ nicht dahingehend verstanden werden darf, dass die Trepanation lediglich „als alleinige Leistung“ abrechenbar ist. So haben bereits einzelne erstinstanzliche Gerichte entschieden, dass die Trepanation nach Ziffer 2390 GOZ neben anderen endodontischen Leistungen berechnungsfähig ist (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 25.10.2013 - 6 K 4261/12; AG Dortmund, Urteil vom 31. August 2015 - 405 C 3277/14 -, juris). Das Urteil des VG Stuttgart wurde hingegen durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit der Begründung aufgehoben, dass eine gesonderte Abrechnung der Trepanation sowohl dem Wortlaut der Regelung als auch der Absicht des Normgebers widerspreche (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 04. April 2014 - 2 S 78/14 –, juris).

Auch wenn aus zahnmedizinisch fachlicher Sicht eine Abrechnung der Trepanation neben anderen endodontischen Leistungen sinnvoll erscheint, ist es nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht Aufgabe der Judikative, legislative Fehlgriffe - z. B. durch unklare Formulierungen - zu korrigieren. Vielmehr obliegt es dem Verordnungsgeber, eine eindeutige und zweifelsfreie gesetzliche Grundlage zu schaffen. Es ist allein Sache des Verordnungsgebers, nicht Angelegenheit der Vertretungen der Ärzte, darüber zu befinden, wie ärztliche Leistungen, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung nach Erlaß der Verordnung eingetretener Veränderungen des technischen Standards oder der Leistungsfähigkeit der verwendeten Apparate, zu bewerten sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2003 - III ZR 389/02 -, juris).

Die Ziffer 2390 GOZ ist daher neben anderen endodontischen Leistungen nicht abrechenbar. Folglich sind die aus der Rechnung vom 28.08.2013 auf die Behandlungen am 13.06.2013 und 25.07.2013 entfallenden Kosten hinsichtlich der Zähne Nrn. 35, 37 und 14 in Höhe von EUR 25,59 und EUR 12,80 nicht erstattungsfähig.

c)
Ziffer 2197 GOZ neben Ziffer 2060 GOZ

Die Ziffer 2197 GOZ ist neben der Ziffer 2060 GOZ abrechenbar. Denn Ziffer 2197 GOZ bildet gegenüber Ziffer 2060 GOZ eine gesondert abrechenbare Mehraufwandsvergütung ab. Der Beklagte war insoweit nicht berechtigt die Leistung zu verweigern.

Das Gericht folgt den umfassenden Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der Abrechenbarkeit der Ziffer 2197 GOZ neben der Ziffer 2060 GOZ. Dieser hat nachvollziehbar herausgearbeitet, dass die adhäsive Befestigung nach Ziffer 2197 GOZ einen Mehraufwand darstellt, der durch die Grundleistung nicht abgedeckt ist. Denn die adhäsive Befestigung nach dieser Gebührenziffer erfordert die Ausführung zusätzliche Arbeitsschritte und die zusätzliche Verwendung sehr kostenintensiver Materialien. Die adhäsive Befestigung geht über eine rein mechanische Klemm-/Haftwirkung einer „normalen“ z. B. Amalgamfüllung hinaus und baut zusätzlich eine chemische Verbindung zwischen dem eingebrachten Versorgungsmaterial und dem Zahn auf. Um dies zu ermöglichen ist ein deutlich erhöhter zusätzlicher zahnärztlicher Aufwand erforderlich. Die Aufnahme der Gebührenziffer 2197 GOZ berücksichtigt diese (technische) Weiterentwicklung und den zahnärztlichen sowie den materialtechnischen Mehraufwand, wenn eine Versorgungsform zusätzlich chemisch adhäsiv befestigt wird, so dass die adhäsive Befestigung nach dieser Ziffer einen Mehraufwand im Sinne eines Zuschlages darstellt, der neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen Grundleistung gesondert abrechenbar und nicht in der jeweiligen Grundleistung enthalten ist. So hat der Sachverständige weiter herausgearbeitet, dass die Füllung eines Zahnes gemäß Ziffer 2060 GOZ ausdrücklich keine Maßnahmen beinhaltet, die eine chemische Verbindung des Zahnes im Sinne einer chemischen Adhäsion oder adhäsiven Befestigung nach Ziffer 2197 GOZ beschreiben. Denn dafür sind zusätzliche, nicht beschriebene Arbeitsschritte wie das Rehydrieren, Silanisieren und das Bonding erforderlich. Die Leistungsbeschreibung der Ziffern 2060 und 2080 GOZ schließt zwar das Konditionieren, d.h. das Anrauen der Oberfläche des Zahnes im Zahnschmelzbereich durch das Behandeln mit einer Säure zwecks Verbesserung der mechanisch möglichen Haftung der Füllmasse auf der Oberfläche des Zahnes, ein. Die eigentliche adhäsive Befestigung, bestehend aus den weiteren Arbeitsschritten, wird durch die Ziffern 2060 und 2080 GOZ jedoch nicht beschrieben.

Nach den überzeugenden und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen stellt das Konditionieren damit nicht die adhäsive Befestigung als solche, sondern nur einen einzelnen Aspekt der Methode dar. Dabei kann das Konditionieren als alleinige Maßnahme bei der Applikation einer Kompositfüllung nach den Ziffern 2060 ff. GOZ vorgenommen werden. Weiter kann aber auch die nach dem Konditionieren entstandene Oberfläche des Zahnes für die weiterführenden Behandlungsschritte im Rahmen einer chemisch adhäsiven Befestigung genutzt werden. Im Ergebnis erfolgt die adhäsive Befestigung technisch erst nach erfolgter Konditionierung (Säurebehandlung) des Zahnes.

Damit handelt es sich bei den durch Ziffer 2197 GOZ beschriebenen Maßnahmen der chemisch adhäsiven Befestigung um Behandlungsschritte, die nicht Bestandteil der durch die Ziffern 2060 und 2080 GOZ beschriebenen Maßnahmen zur mechanischen Adhäsion sind und deshalb gesondert neben diesen Ziffern abgerechnet werden können (so auch AG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2016 - 27 C 3179/14 mit Verweis auf AG Bonn, Urt. v. 28.07.2014 - 116 C 148/13).


Die Rechnung vom 28.08.2013 weist für die Behandlung der Zähne Nrn. 35 ,37 und 14 für die Behandlungen am 21.06.2013 und 25.07.2013 Kosten in Höhe von EUR 51,18 und EUR 25,59 aus.

Soweit diesem Verständnis die Auffassung der deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung entgegensteht, hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei dem von dem Beklagten als Anlage B2 (Bl. 46 ff. GA) zur Gerichtsakte gereichten Artikel um einen solchen aus der Zeitschrift ZM handelt, in welchem lediglich die Interpretation des Gutachtens durch die Bundeszahnärztekammer wiedergegeben wird. Allerdings sei diese Interpretation fachlich falsch und widerspreche klar den Ausführungen des Gutachtens. Das Gutachten komme ausdrücklich nicht zu dem Ergebnis, dass die Ziffer 2197 GOZ Bestandteil der Leistungen nach den Ziffern 2060 ff. GOZ sei. Vielmehr unterstreiche das Gutachten deutlich, dass gerade der Begriff des Konditionierens die reine Behandlung der Oberfläche mit einer Säure beschreibe. Selbst die Autoren des Gutachtens sehen nicht, dass das von Ihnen erstellte Gutachten die Interpretation der Bundeszahnärztekammer stützt und eine Nebeneinanderberechnung der Ziffern 2060 ff und 2197 GOZ ausgeschlossen ist. Das Gutachten zeige keinerlei fachlichen Hinweis auf, der die Interpretation der Bundeszahnärztekammer stützt.

Das Gericht hat den Ausführungen des Sachverständigen, der sich intensiv mit dem Gutachten und den Einwendungen des Beklagten auseinandergesetzt hat, nichts hinzuzufügen.

d)
Ziffer 2440 GOZ

Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Zahn Nr. 37 regelmäßig drei Wurzelkanäle aufweist und die Ziffer 2440 GOZ für die jeweilige Füllung der Kanäle pro Wurzelkanal in Ansatz gebracht werden kann. Die dreifache Abrechnung der Ziffer 2440 GOZ ist daher ordnungsgemäß. Die Klägerin hat diese Position in der Rechnung vom 28.08.2013 für die Behandlung am 21.06.2013 vierfach abgerechnet, so dass der Anspruch der Klägerin um einen Betrag in Höhe von 85,61 EUR zu kürzen ist.

e)
Ziffer 2400 GOZ

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die achtfache Abrechnung der Ziffer 2400 GOZ in Bezug auf den Zahn Nr. 37. Nach dem Leistungstext der Ziffer 2400 GOZ kann die Leistung je Wurzelkanal höchstens zweimal je Sitzung berechnet werden. Da der Zahn Nr. 37 regelmäßig drei Zahnwurzeln aufweist, darf die Ziffer 2400 GOZ bei diesem Zahn regelmäßig maximal sechsmal pro Sitzung abgerechnet werden. Die vierfache Abrechnung ist daher bei einer rein an der Anzahl der Wurzeln orientierten Fragestellung nicht ordnungsgemäß. Allerdings ist bei einer möglichen doppelten Messung an einem Kanal die Ziffer 2400 GOZ insgesamt viermal gebührenrechtlich abrechenbar und ordnungsgemäß. Die Klägerin geht in ihrem Schriftsatz vom 03.11.2015 (Bl. 114 GA) davon aus, dass ein Wurzelkanal doppelt vermessen worden ist. Die Klägerin hat jedoch trotz des Bestreitens der Beklagten im Schriftsatz vom 16.11.2015 (Bl. 117 GA) nicht dargelegt, dass tatsächlich eine doppelte Vermessung eines Wurzelkanals stattgefunden hat. Die Ziffer 2400 GOZ ist daher lediglich sechsfach abrechenbar und ein Abzug in Höhe von EUR 27,56 vorzunehmen.

f)
Überschreitung des 3,5-fachen Gebührensatzes

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung des den 3,5-fachen Gebührensatz übersteigenden Betrages hinsichtlich der Behandlung des Zahnes Nr. 14 am 25.07.2013. Der behandelnde Zahnarzt hat die Behandlung mit einem Faktor von 5,9 abgerechnet. Zur Begründung hat er auf eine Vereinbarung nach § 2 GOZ verwiesen und ausgeführt: „Exorbitant außergewöhnlich gravierende Schwierigkeit aufgrund extrem erschwerter Aufbereitung bei Revisionsbehandlung unter zusätzlicher Verwendung div. alternierender Wurzelkanalbohrer und chemische Hilfsmittel“.

Gemäß §^5 Abs. 2 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 10 Abs. 3 GOZ ist die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes auf die einzelnen Leistungen bezogen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Diesen Anforderungen genügt die Rechnung vom 28.08.2013. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Begründung ausreichend und nicht lediglich schematisch und standardmäßig. Der behandelnde Zahnarzt hat sämtliche abgerechneten Gebührenziffern individuell begründet. Zwar wiederholen sich bei vielen Positionen die Wörter „ganz außergewöhnlich gravierende Schwierigkeit und Zeitaufwand“ bzw. „absolut extrem außergewöhnlich gravierende Schwierigkeit und Zeitaufwand“, jedoch folgt dem jeweils eine individuelle Beschreibung der jeweiligen Probleme und Schwierigkeiten. Eine bloß floskelhafte Begründung ist für das Gericht nach eingehender Überprüfung sämtlicher Rechnungspositionen nicht ersichtlich.

2.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Nach Ablauf der Frist aus dem Schreiben vom 05.11.2013 befand sich der Beklagte ab dem 20.11.2013 in Verzug. Die Kosten der beiden Mahnschreiben vom 26.11.2013 und 10.12.2013 sind als Verzugsschaden mit je EUR 2,50 erstattungsfähig.

3.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich ab dem 20.11.2013 in Verzug.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat waren ihr die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen. Im Übrigen richtet sich die Kostentragungspflicht nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

III.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis 02.11.2015: - EUR 972,55

ab 03.11.2015: - EUR 958,77

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der - soweit ersichtlich - bisher obergerichtlich nicht entschiedene Frage, ob die Trepanation gemäß Ziffer 2390 GOZ neben Leistungen einer Wurzelkanalbehandlung gesondert abrechenbar ist, wird gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zugelassen.


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