Urteilstext
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 807,21 nebst Zinsen  in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit  dem 20.11.2013 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von EUR 5,00 zu  zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %.
Das  Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung  durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils  vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei  vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu  vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein zum Inkasso zugelassenes Factoring-Unternehmen  im genossenschaftlichen Eigentum von Zahnärzten aus dem gesamten  Bundesgebiet. Sie befasst sich satzungsmäßig mit der Erstellung, dem  Ankauf und der Geltendmachung von Forderungen aus privatzahnärztlichen  Behandlungen. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer offenen  Restforderung aus zahnärztlicher Behandlung des Beklagten bei dem  Zahnarzt N in E. Der Beklagte befand sich bei diesem vom 13.06.2013 bis  zum 25.07.2013 in zahnärztlicher Behandlung, bei der an den Zähnen 14,  35 und 37 alte Wurzelfüllungen entfernt und die Wurzelkanäle neu  verfüllt wurden. Darüber hinaus wurden an den Zähnen 14, 15, 16 und 17  Kavitäten präpariert und restauriert.
Die Füllungen wurden jeweils in sogenannter Adhäsivtechnik befestigt.
Mit  Datum vom 15.04.2013 und 15.17.2013 erstellte der behandelnde Zahnarzt  jeweils einen Heil- und Kostenplan (HKP) und traf mit dem Beklagten eine  Vereinbarung über die Behandlung (Anlagen 1 - 4).
Unter dem  28.08.2013 erstellte die Klägerin im Auftrag des behandelnden Zahnarztes  eine Rechnung über EUR 4.611,47 (Anlage 5). Die Rechnung enthielt  Laborkosten in Höhe von EUR 47,75 (Anlage 6). Von dieser Rechnung  erstattete der Krankenversicherer des Beklagten einen Betrag in Höhe von  EUR 2.863,40. Der Beklagte leistete unter Einberechnung der Zahlung  seines Krankenversicherers insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR  3.638,92 auf die mit der Rechnung vom 28.08.2013 geltend gemachte  Forderung. Im Übrigen berief er sich auf die Erstattungsverweigerung des  Versicherers. Die Erstattungsverweigerung bezog sich auf folgende  Leistungspositionen:
- Berechnung der Gebührenziffer 2390 GOZ neben Ziffer 2410 GOZ
- mehrmalige Berechnung der Ziffern 2400, 2420, 2440 GOZ pro Wurzelkanal
- mehr als zweimalige Berechnung der Ziffer 2400 GOZ pro Wurzelkanal
- Berechnung der Ziffer 2197 GOZ „Adhäsive Befestigung“ neben der Ziffer 2060 GOZ im selben 
  Behandlungstermin
- Berechnung der Ziffer 2300 GOZ analog § 6 Abs. 1 GOZ bei Entfernung vorhandenen 
  Wurzelfüllmaterials.
Die  Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2013 unter  Fristsetzung auf den 19.11.2013 zur Zahlung. Weitere Mahnungen folgten  mit Schreiben vom 26.11.2013 und 10.12.2013.
Die Klägerin ist der  Ansicht, die Entfernung von vorhandenem Wurzelfüllmaterial aus dem  Wurzelkanal (Revisionsbehandlung) sei eine selbstständige Leistung und  nicht in der GOZ aus dem Jahr 2012 enthalten. Sie sei nicht unter den  Leistungsinhalt der Ziffer 2410 GOZ zu subsumieren, sondern analog § 6  Abs. 1 GOZ abrechenbar. Die Trepanation, Ziffer 2390 GOZ, sei im Sinne  des Zielleistungsprinzips nicht Leistungsbestandteil der Ziffer 2410  GOZ, denn sie sei nicht bei jeder Wurzelbehandlung notwendig. Ob eine  Leistung notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung sei, sei  abstrakt zu beurteilen. Die Leistung sei im Sinne des  Zielleistungsprinzips nur dann von einer anderen Leistung umfasst,  sofern sie zwingender Bestandteil dieser Leistung sei. Die Begründung  des Verordnungsgebers verwechsle die selbstständige Leistung mit einer  alleinigen Leistung. Ziffer 2197 GOZ sei neben Ziffer 2060 GOZ  abrechenbar, da der Mehraufwand einer adhäsiven Befestigung weder in den  Leistungsbeschreibungen der der Ziffern 2060 und 2080 GOZ enthalten,  noch bei deren Bewertung berücksichtigt sei. Der Verordnungsgeber habe  den nicht gesondert abrechenbaren Bestandteil der Adhäsivtechnik auf das  „Konditionieren“ beschränkt. In Bezug auf die Ziffern 2400, 2420 und  2440 GOZ entspreche die Anzahl der jeweils abgerechneten Positionen den  tatsächlich vorhandenen Wurzelkanälen.
Die Klägerin beantragt,
den  Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 958,77 nebst Zinsen in Höhe von  fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2013 sowie EUR  5,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der  Beklagte ist der Ansicht, die Beseitigung von Hindernissen im  Wurzelkanal könne nicht analog Ziffer 2300 GOZ berechnet werden, da die  Aufbereitung der Wurzelkanäle Leistungsinhalt der Ziffer 2410 GOZ sei.  Es spiele bei der Aufbereitung des Wurzelkanals keine Rolle, ob es sich  bei dem zu entfernenden Material um Gewebereste und Mikroorganismen oder  Wurzelfüllmaterial handelt. Eine analoge Anwendung verstoße gegen das  in § 4 Abs. 2 GOZ verankerte Zielleistungsprinzip. In Bezug auf die  Berechnung analoger Leistungspositionen sei es nicht Aufgabe der  Ärzteschaft, über planwidrige Regelungslücken zu befinden und sie durch  entsprechende Analogiebildung in eigener Regie zu ersetzen. Die Ziffer  2390 GOZ sei am selben Zahn und in derselben Sitzung nur als  selbstständige Leistung abrechenbar und dürfe nicht als Zugangsleistung  zur Erbringung der Leistung nach Ziffer 2410 GOZ berechnet werden, da  die Schaffung eines Zugangs zur Pulpahöhle (Trepanation) nach Ziffer  2390 GOZ methodisch notwendiger Bestandteil der Ziffer 2410 GOZ sei.  Ziffer 2197 GOZ sei neben Ziffer 2060 GOZ ebenfalls nicht im selben  Behandlungstermin abrechenbar, da sie Bestandteil der Ziffer 2060 GOZ  bei der Herstellung einer Füllung in Adhäsivtechnik sei. Dies werde  durch ein bei der Deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung eingeholtes  Gutachten und die Argumentation der Bundesärztekammer gestützt. Die  Ziffern 2440 und 2420 GOZ dürften höchstens einmal und die Ziffer 2400  höchstens zweimal pro Wurzelkanal abgerechnet werden.
Das Gericht  hat Beweis erhoben durch Beweisbeschluss vom 16.04.2015 über die  Abrechenbarkeit der einzelnen Gebührenziffern durch Einholung eines  schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen U. Wegen  des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 05.09.2015  (101 ff. GA) sowie das Ergänzungsgutachten vom 10.01.2016 (Bl. 121 ff.  GA) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 03.11.2015 hat die  Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 13,78 EUR hinsichtlich der  Abrechnung der Ziffer 2420 GOZ zurückgenommen.
Wegen des  weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen  Schriftsätze der Parteien nebst den zur Akte gereichten Anlagen Bezug  genommen.
Entscheidungsgründe
I. 
Die Klage ist überwiegend begründet.
1. 
Die  Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR  807,21 aus abgetretenem Recht aus dem zwischen dem Beklagten und Herrn N  geschlossenen Behandlungsvertrag, §§ 630a, 630b BGB i. V. m. §§ 611,  670, 398 BGB.
Gemäß § 1 Abs. 1, 2 GOZ vom 05.12.2011  (nachfolgend: GOZ) bestimmt sich die Vergütung für die beruflichen  Leistungen der Zahnärzte nach dieser Verordnung. Eine Vergütung darf der  Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der  zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche  Versorgung erforderlich sind. Darüber hinausgehende Leistungen sind nur  auf Verlangen des Zahlungspflichtigen berechnungsfähig. Gemäß § 4 Abs. 2  GOZ kann der Zahnarzt Gebühren nur für selbstständige zahnärztliche  Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat. Für eine Leistung, die  Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach  dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht  berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet  (Zielleistungsprinzip). Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ können selbstständige  zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht  aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand  gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf den tenorierten Betrag.
Im Einzelnen:
a) 
Ziffer 2300 GOZ analog bei Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung
Die  Ziffer 2300 GOZ ist bei Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung  analog § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar. Der Beklagte war nicht berechtigt  einen entsprechenden Abzug vorzunehmen.
Für die Aufbereitung  eines Wurzelkanals enthält das Leistungsverzeichnis der GOZ die Ziffer  2410. Diese beschreibt in ihrem Leistungstext: „Aufbereitung eines  Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren  Sitzungen“.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen bedeutet  die Aufbereitung eines Zahnkanals die Bearbeitung des den Wurzelkanal  umkleidenden Wurzeldentins, wobei bei der Aufbereitung Dentinmaterial  abgetragen und damit der Wurzelkanaldurchmesser erweitert wird. Mit der  Erweiterung der Wurzelkanäle werden u. a. infizierte Zahnstrukturen  abgetragen. Dabei werden regelmäßig Wurzelkanalinstrumente, insbesondere  filigrane Feilen, verwendet, die die Dentinfläche von innen abtragen.  Das Wesen der Kanalaufbereitung ist daher nicht die Entfernung von  Material aus dem Wurzelkanal, sondern vielmehr dessen Aufweitung selbst  durch entsprechende Abtragung von Zahnstrukturen. Eine  Wurzelkanalaufbereitung setzt dabei einen leeren Wurzelkanal voraus,  damit die Wurzelkanalinstrumente überhaupt erst in den Wurzelkanal  eingebracht werden können. Ist der Wurzelkanal als Sonderfall bereits  mit einer Wurzelfüllmasse versorgt worden, ist eine Aufbereitung des  Wurzelkanals nicht möglich. Dann muss in einem zusätzlichen  Arbeitsschritt die bestehende Wurzelfüllung vorab aus dem Zahn entfernt  werden, damit das Einbringen von Wurzelkanalinstrumenten zur  Aufbereitung des Wurzelkanals nach Ziffer 2410 GOZ durchgeführt werden  kann. Der Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass die dafür  notwendigen zahnärztlichen Maßnahmen der Entfernung eines Materials, das  sich im Wurzelkanal befindet, sich vollständig von der Aufbereitung  eines Wurzelkanals nach Ziffer 2410 GOZ unterscheiden. Denn die  Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung sei mit den Maßnahmen, die  zur Aufbereitung eines Wurzelkanals vorgenommen werden, nicht möglich.  Vielmehr stelle die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung einen in  Art und ausgeführter Technik eigenständigen Arbeitsschritt dar, der  nicht in den Maßnahmen nach Ziffer 2410 GOZ enthalten sei.
Da die  Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials durch das  Leistungsverzeichnis der GOZ nicht beschrieben sei, sei die Leistung  analog § 6 Abs. 1 GOZ abzurechnen. Der Sachverständige führt weiter aus,  dass die analog abgerechnete Ziffer 2300 GOZ in der GOZ im Kapitel C  „Konservierende Leistungen“ enthalten ist. In diesem Kapitel sind auch  die Gebührenziffern aufgeführt, die im Rahmen einer Wurzelbehandlung in  Ansatz gebracht werden. Der Leistungstext der Ziffer 2300 GOZ beschreibt  die „Entfernung eines Wurzelstiftes“. Die Entfernung von  Wurzelfüllmaterial aus einem Wurzelkanal sei von der Art her mit den  Gebührenziffer 2300 GOZ vergleichbar. Der Kosten- und Zeitaufwand richte  sich hingegen nach dem in der Behandlung erfolgten Aufwand. Die  finanzielle Einordnung der Ziffer 2300 GOZ stehe in einem Verhältnis zu  einem entsprechenden Aufwand.
Das Gericht schließt sich den  Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Würdigung vollumfänglich  an (so auch: Bundeszahnärztekammer, Kommentar zur GOZ, Juni 2016, Nr.  2410 und Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ  analog zu berechnender Leistungen, Abschnitt C; a. A.: Kommentierung der  PKV zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), April 2016, Nr. 2410).  Nachvollziehbar und überzeugend hat der Sachverständige dargelegt, dass  eine Wurzelkanalaufbereitung einen leeren Wurzelkanal voraussetzt um das  den Wurzelkanal umkleidende Wurzeldentin abzutragen. Ist der  Wurzelkanal bereits mit einer Wurzelfüllmasse versorgt worden, ist eine  Aufbereitung des Wurzelkanals nicht möglich. Die Entfernung vorhandenen  Wurzelfüllmaterials stellt deshalb auch nach Auffassung des Gerichts  eine zusätzliche eigenständige Leistung dar, die mit erhöhtem  Arbeitsaufwand verbunden und nicht durch Ziffer 2410 GOZ abgegolten,  sondern gesondert analog § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar ist.
Auf  diese Position bezieht sich die Rechnung vom 28.08.2013 mit Kosten in  Höhe von EUR 89,62, EUR 358,48 und EUR 179,24 hinsichtlich der  Behandlungen am 13.06.2013 für die Zähne Nrn. 35 und 37 (Bl. 14 GA) und  25.07.2013 für den Zahn Nr. 14 (Bl. 21 GA).
b) 
Ziffer 2390 GOZ neben Ziffer 2410 GOZ
Die  Ziffer 2390 GOZ ist neben anderen endodontischen Leistungen, z. B.  Ziffer 2410 GOZ, nicht abrechenbar. Der Beklagte war berechtigt die  Leistung insoweit zu verweigern.
Nach den Ausführungen des  Sachverständigen stellt die Trepanation eines Zahnes nach Ziffer 2390  GOZ eine Maßnahme zur Eröffnung des Pulpencavums dar. Voraussetzung  dafür ist, dass noch kein Zugang zum Pulpencarvum vorhanden ist. Dabei  gäbe es Fälle, z.B. fakturierte oder tief kariöse Zähne, in denen durch  die Fraktur oder die entsprechende kariöse Zerstörung des Zahnes das  Pulpencavum bereits eröffnet sei und nicht extra dargestellt werden  müsse. In anderen Fällen, in denen die Zahnstruktur intakt, der Zahn  gefüllt oder beispielsweise überkront sei, sei bei einer Behandlung des  Bereiches des Pulpencavums eine Eröffnung des Zahnes erforderlich. Diese  Eröffnung und Darstellung des Pulpencarvums sei eine selbstständige und  eigenständige Leistung und keine Teilleistung der  Wurzelkanalbehandlung. Es gäbe keine unabdingbare Notwendigkeit, nach  einer Trepanation eine Wurzelkanalaufbereitung durchzuführen.  Fallabhängig könne eine Wurzelbehandlung auch ohne eine vorherige  Trepanation durchgeführt werden. Die Trepanation sei deshalb nicht  regelmäßig ein methodisch notwendiger Bestandteil der Aufbereitung des  Wurzelkanals nach Ziffer 2410 GOZ. Die Leistungen nach den Ziffern 2410  und 2440 GOZ beschreiben Maßnahmen zum Erhalt eines im Wurzelbereich  erkrankten Zahnes. Eine Trepanation des Zahnes werde regelmäßig bei  einem im Wurzelbereich erkrankten Zahn durchgeführt. Der Sachverständige  führt insoweit aus, dass ein im Wurzelbereich erkrankter Zahn oft  erhebliche Beschwerden bereite, so dass der Behandlungsbeginn aus Sicht  des Patienten oft eine Notfallsituation darstelle. Dabei stelle die  Trepanation entsprechend Ziffer 2390 GOZ oft die Erstbehandlung dar.  Durch den geöffneten Zahn könne Druck beispielsweise in Form von Eiter,  der sich im Bereich der Zahnwurzel gebildet habe, über die  Trepanationsöffnung abfließen und damit für eine Entlastung des Zahnes  sorgen. Nach einer Gesundung des Entzündungsgebietes sei nachrangig ein  Erhalt des Zahnes durch eine entsprechende Behandlung der Wurzelkanäle  entsprechend der Gebührenziffer 2410 und eine Füllung der Wurzelkanäle  entsprechend der Gebührenziffer 2440 möglich. Die für den Patienten als  Notfallsituation empfundene Beschwerdesituation könne somit durch eine  Trepanation des Zahnes im Hinblick auf die akuten Beschwerden therapiert  und der Zahn später durch entsprechende Behandlungsmaßnahmen nach den  Ziffern 2410 und 2440 erhalten werden.
Allerdings habe der  Verordnungsgeber in der amtlichen Begründung zur Ersten Verordnung zur  Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte die fachlich zahnmedizinische  Auffassung eingeschränkt und gebührenrechtlich einschränkend explizit  ausgeführt, dass eine Leistung nach der Ziffer 2390 GOZ nur als  selbstständige Leistung, z. B. im Rahmen einer Notfallbehandlung,  angezeigt und berechnungsfähig sei und nicht z.B. als Zugangsleistung  zur Erbringung der Leistungen nach den Ziffern 2410 und 2440.
Die  Trepanation sei daher zwar aus fachlicher, nicht aber aus  gebührenrechtlicher Sicht neben der Gebührenziffer 2410 GOZ abrechenbar.
Der  Sachverständige bestätigt die Auffassung der Klägerin, dass die  amtliche Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) die  alleinige Leistung mit einer selbstständigen Leistung verwechselt. Denn  nach der amtlichen Begründung kann die Trepanation eines Zahnes  entsprechend Ziffer 2390 GOZ nur dann erbracht werden, wenn der Zahn  nicht erhalten werden soll, sodass die Leistung „Trepanation“ selbst im  Notfall fast nie zum Einsatz käme. In den vielen Fällen, in denen die  Trepanation zunächst einen Behandlungsschritt zur Schmerzentlastung  darstellt und nachrangig der Zahn durch eine Wurzelbehandlung nach den  Ziffern 2410 und 2440 GOZ erhalten bleiben kann, verhindert die  Begründung des BMG eine Berechnung der Leistung, die zur Ersttherapie im  Sinne einer Schmerzentlastung durch Schaffung einer Abflusseröffnung  erbracht und durchgeführt worden ist.
Das Gericht folgt der  Auffassung des Sachverständigen nach eigener Würdigung auch in diesem  Punkt vollumfänglich. Zwar mag aus zahnmedizinisch fachlicher Sicht die  Trepanation neben der Ziffer 2410 GOZ abrechenbar und deren  Abrechenbarkeit wünschenswert sein. Entscheidend kommt es jedoch nicht  auf die zahnmedizinisch fachliche Sicht, sondern die gebührenrechtliche  Abrechenbarkeit der Leistung an. Denn nach § 1 Abs. 1 GOZ richtet sich  die Vergütung der Zahnärzte nach dieser Verordnung, welche den Willen  des Verordnungsgebers zum Ausdruck bringt.
Die Klägerin weist  darauf hin, dass die amtliche Begründung letztendlich in der GOZ selbst  keinen Niederschlag gefunden habe. Denn sofern eine Leistung nicht neben  einer anderen Leistung der GOZ berechenbar sei, sei in der  Abrechnungsbestimmung ein entsprechender ausdrücklicher  Leistungsausschluss formuliert, so z.B. für die Ziffern 9100 - 9120 GOZ.  Ein solcher Leistungsausschluss finde sich jedoch für die Ziffer 2390  GOZ nicht. Auch der Zusatz „als selbständige Leistung“ bedeute nicht,  dass die Trepanation die einzige, das heißt alleinige an diesem Tag  erbrachte Leistung sein müsse, sondern lediglich, dass sie nicht bereits  Bestandteil einer anderen Leistung sein dürfe. Letzteres sei aus  zahnmedizinisch fachlicher Sicht nicht der Fall.
Zutreffend weist  die Klägerin darauf hin, dass es wenig sinnvoll ist, einen Zahn zu  trepanieren um ihn im Anschluss zu entfernen. Denn dann würde eine  Ersttherapie im Sinne einer Schmerzentlastung durch Schaffung einer  Abflusseröffnung durch Trepanation nie stattfinden, diese Leistung also  praktisch nie angewandt werden. Damit wäre die Aufnahme dieser Leistung  in die Gebührenordnung obsolet. Auch ist der Klägerin darin zuzustimmen,  dass der Zusatz „als selbständige Leistung“ nicht dahingehend  verstanden werden darf, dass die Trepanation lediglich „als alleinige  Leistung“ abrechenbar ist. So haben bereits einzelne erstinstanzliche  Gerichte entschieden, dass die Trepanation nach Ziffer 2390 GOZ neben  anderen endodontischen Leistungen berechnungsfähig ist (vgl. VG  Stuttgart, Urteil vom 25.10.2013 - 6 K 4261/12; AG Dortmund, Urteil vom  31. August 2015 - 405 C 3277/14 -, juris). Das Urteil des VG Stuttgart  wurde hingegen durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit  der Begründung aufgehoben, dass eine gesonderte Abrechnung der  Trepanation sowohl dem Wortlaut der Regelung als auch der Absicht des  Normgebers widerspreche (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,  Urteil vom 04. April 2014 - 2 S 78/14 –, juris).
Auch wenn aus  zahnmedizinisch fachlicher Sicht eine Abrechnung der Trepanation neben  anderen endodontischen Leistungen sinnvoll erscheint, ist es nach  Auffassung des Gerichts jedoch nicht Aufgabe der Judikative, legislative  Fehlgriffe - z. B. durch unklare Formulierungen - zu korrigieren.  Vielmehr obliegt es dem Verordnungsgeber, eine eindeutige und  zweifelsfreie gesetzliche Grundlage zu schaffen. Es ist allein Sache des  Verordnungsgebers, nicht Angelegenheit der Vertretungen der Ärzte,  darüber zu befinden, wie ärztliche Leistungen, gegebenenfalls auch unter  Berücksichtigung nach Erlaß der Verordnung eingetretener Veränderungen  des technischen Standards oder der Leistungsfähigkeit der verwendeten  Apparate, zu bewerten sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2003 -  III ZR 389/02 -, juris).
Die Ziffer 2390 GOZ ist daher neben  anderen endodontischen Leistungen nicht abrechenbar. Folglich sind die  aus der Rechnung vom 28.08.2013 auf die Behandlungen am 13.06.2013 und  25.07.2013 entfallenden Kosten hinsichtlich der Zähne Nrn. 35, 37 und 14  in Höhe von EUR 25,59 und EUR 12,80 nicht erstattungsfähig.
c) 
Ziffer 2197 GOZ neben Ziffer 2060 GOZ
Die  Ziffer 2197 GOZ ist neben der Ziffer 2060 GOZ abrechenbar. Denn Ziffer  2197 GOZ bildet gegenüber Ziffer 2060 GOZ eine gesondert abrechenbare  Mehraufwandsvergütung ab. Der Beklagte war insoweit nicht berechtigt die  Leistung zu verweigern.
Das Gericht folgt den umfassenden  Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der Abrechenbarkeit der  Ziffer 2197 GOZ neben der Ziffer 2060 GOZ. Dieser hat nachvollziehbar  herausgearbeitet, dass die adhäsive Befestigung nach Ziffer 2197 GOZ  einen Mehraufwand darstellt, der durch die Grundleistung nicht abgedeckt  ist. Denn die adhäsive Befestigung nach dieser Gebührenziffer erfordert  die Ausführung zusätzliche Arbeitsschritte und die zusätzliche  Verwendung sehr kostenintensiver Materialien. Die adhäsive Befestigung  geht über eine rein mechanische Klemm-/Haftwirkung einer „normalen“ z.  B. Amalgamfüllung hinaus und baut zusätzlich eine chemische Verbindung  zwischen dem eingebrachten Versorgungsmaterial und dem Zahn auf. Um dies  zu ermöglichen ist ein deutlich erhöhter zusätzlicher zahnärztlicher  Aufwand erforderlich. Die Aufnahme der Gebührenziffer 2197 GOZ  berücksichtigt diese (technische) Weiterentwicklung und den  zahnärztlichen sowie den materialtechnischen Mehraufwand, wenn eine  Versorgungsform zusätzlich chemisch adhäsiv befestigt wird, so dass die  adhäsive Befestigung nach dieser Ziffer einen Mehraufwand im Sinne eines  Zuschlages darstellt, der neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen  Grundleistung gesondert abrechenbar und nicht in der jeweiligen  Grundleistung enthalten ist. So hat der Sachverständige weiter  herausgearbeitet, dass die Füllung eines Zahnes gemäß Ziffer 2060 GOZ  ausdrücklich keine Maßnahmen beinhaltet, die eine chemische Verbindung  des Zahnes im Sinne einer chemischen Adhäsion oder adhäsiven Befestigung  nach Ziffer 2197 GOZ beschreiben. Denn dafür sind zusätzliche, nicht  beschriebene Arbeitsschritte wie das Rehydrieren, Silanisieren und das  Bonding erforderlich. Die Leistungsbeschreibung der Ziffern 2060 und  2080 GOZ schließt zwar das Konditionieren, d.h. das Anrauen der  Oberfläche des Zahnes im Zahnschmelzbereich durch das Behandeln mit  einer Säure zwecks Verbesserung der mechanisch möglichen Haftung der  Füllmasse auf der Oberfläche des Zahnes, ein. Die eigentliche adhäsive  Befestigung, bestehend aus den weiteren Arbeitsschritten, wird durch die  Ziffern 2060 und 2080 GOZ jedoch nicht beschrieben.
Nach den  überzeugenden und gut nachvollziehbaren Ausführungen des  Sachverständigen stellt das Konditionieren damit nicht die adhäsive  Befestigung als solche, sondern nur einen einzelnen Aspekt der Methode  dar. Dabei kann das Konditionieren als alleinige Maßnahme bei der  Applikation einer Kompositfüllung nach den Ziffern 2060 ff. GOZ  vorgenommen werden. Weiter kann aber auch die nach dem Konditionieren  entstandene Oberfläche des Zahnes für die weiterführenden  Behandlungsschritte im Rahmen einer chemisch adhäsiven Befestigung  genutzt werden. Im Ergebnis erfolgt die adhäsive Befestigung technisch  erst nach erfolgter Konditionierung (Säurebehandlung) des Zahnes.
Damit  handelt es sich bei den durch Ziffer 2197 GOZ beschriebenen Maßnahmen  der chemisch adhäsiven Befestigung um Behandlungsschritte, die nicht  Bestandteil der durch die Ziffern 2060 und 2080 GOZ beschriebenen  Maßnahmen zur mechanischen Adhäsion sind und deshalb gesondert neben  diesen Ziffern abgerechnet werden können (so auch AG Düsseldorf, Urt. v.  21.01.2016 - 27 C 3179/14 mit Verweis auf AG Bonn, Urt. v. 28.07.2014 -  116 C 148/13).
Die Rechnung vom 28.08.2013 weist für die  Behandlung der Zähne Nrn. 35 ,37 und 14 für die Behandlungen am  21.06.2013 und 25.07.2013 Kosten in Höhe von EUR 51,18 und EUR 25,59  aus.
Soweit diesem Verständnis die Auffassung der deutschen  Gesellschaft für Zahnerhaltung entgegensteht, hat der Sachverständige  ausgeführt, dass es sich bei dem von dem Beklagten als Anlage B2 (Bl. 46  ff. GA) zur Gerichtsakte gereichten Artikel um einen solchen aus der  Zeitschrift ZM handelt, in welchem lediglich die Interpretation des  Gutachtens durch die Bundeszahnärztekammer wiedergegeben wird.  Allerdings sei diese Interpretation fachlich falsch und widerspreche  klar den Ausführungen des Gutachtens. Das Gutachten komme ausdrücklich  nicht zu dem Ergebnis, dass die Ziffer 2197 GOZ Bestandteil der  Leistungen nach den Ziffern 2060 ff. GOZ sei. Vielmehr unterstreiche das  Gutachten deutlich, dass gerade der Begriff des Konditionierens die  reine Behandlung der Oberfläche mit einer Säure beschreibe. Selbst die  Autoren des Gutachtens sehen nicht, dass das von Ihnen erstellte  Gutachten die Interpretation der Bundeszahnärztekammer stützt und eine  Nebeneinanderberechnung der Ziffern 2060 ff und 2197 GOZ ausgeschlossen  ist. Das Gutachten zeige keinerlei fachlichen Hinweis auf, der die  Interpretation der Bundeszahnärztekammer stützt.
Das Gericht hat  den Ausführungen des Sachverständigen, der sich intensiv mit dem  Gutachten und den Einwendungen des Beklagten auseinandergesetzt hat,  nichts hinzuzufügen.
d) 
Ziffer 2440 GOZ
Der  Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Zahn Nr. 37  regelmäßig drei Wurzelkanäle aufweist und die Ziffer 2440 GOZ für die  jeweilige Füllung der Kanäle pro Wurzelkanal in Ansatz gebracht werden  kann. Die dreifache Abrechnung der Ziffer 2440 GOZ ist daher  ordnungsgemäß. Die Klägerin hat diese Position in der Rechnung vom  28.08.2013 für die Behandlung am 21.06.2013 vierfach abgerechnet, so  dass der Anspruch der Klägerin um einen Betrag in Höhe von 85,61 EUR zu  kürzen ist.
e) 
Ziffer 2400 GOZ
Die Klägerin hat keinen  Anspruch auf die achtfache Abrechnung der Ziffer 2400 GOZ in Bezug auf  den Zahn Nr. 37. Nach dem Leistungstext der Ziffer 2400 GOZ kann die  Leistung je Wurzelkanal höchstens zweimal je Sitzung berechnet werden.  Da der Zahn Nr. 37 regelmäßig drei Zahnwurzeln aufweist, darf die Ziffer  2400 GOZ bei diesem Zahn regelmäßig maximal sechsmal pro Sitzung  abgerechnet werden. Die vierfache Abrechnung ist daher bei einer rein an  der Anzahl der Wurzeln orientierten Fragestellung nicht ordnungsgemäß.  Allerdings ist bei einer möglichen doppelten Messung an einem Kanal die  Ziffer 2400 GOZ insgesamt viermal gebührenrechtlich abrechenbar und  ordnungsgemäß. Die Klägerin geht in ihrem Schriftsatz vom 03.11.2015  (Bl. 114 GA) davon aus, dass ein Wurzelkanal doppelt vermessen worden  ist. Die Klägerin hat jedoch trotz des Bestreitens der Beklagten im  Schriftsatz vom 16.11.2015 (Bl. 117 GA) nicht dargelegt, dass  tatsächlich eine doppelte Vermessung eines Wurzelkanals stattgefunden  hat. Die Ziffer 2400 GOZ ist daher lediglich sechsfach abrechenbar und  ein Abzug in Höhe von EUR 27,56 vorzunehmen.
f) 
Überschreitung des 3,5-fachen Gebührensatzes
Die  Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung des den 3,5-fachen  Gebührensatz übersteigenden Betrages hinsichtlich der Behandlung des  Zahnes Nr. 14 am 25.07.2013. Der behandelnde Zahnarzt hat die Behandlung  mit einem Faktor von 5,9 abgerechnet. Zur Begründung hat er auf eine  Vereinbarung nach § 2 GOZ verwiesen und ausgeführt: „Exorbitant  außergewöhnlich gravierende Schwierigkeit aufgrund extrem erschwerter  Aufbereitung bei Revisionsbehandlung unter zusätzlicher Verwendung div.  alternierender Wurzelkanalbohrer und chemische Hilfsmittel“.
Gemäß  §^5 Abs. 2 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter  Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen  Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu  bestimmen. Gemäß § 10 Abs. 3 GOZ ist die Überschreitung des 2,3-fachen  Gebührensatzes auf die einzelnen Leistungen bezogen verständlich und  nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Diesen Anforderungen genügt  die Rechnung vom 28.08.2013. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die  Begründung ausreichend und nicht lediglich schematisch und  standardmäßig. Der behandelnde Zahnarzt hat sämtliche abgerechneten  Gebührenziffern individuell begründet. Zwar wiederholen sich bei vielen  Positionen die Wörter „ganz außergewöhnlich gravierende Schwierigkeit  und Zeitaufwand“ bzw. „absolut extrem außergewöhnlich gravierende  Schwierigkeit und Zeitaufwand“, jedoch folgt dem jeweils eine  individuelle Beschreibung der jeweiligen Probleme und Schwierigkeiten.  Eine bloß floskelhafte Begründung ist für das Gericht nach eingehender  Überprüfung sämtlicher Rechnungspositionen nicht ersichtlich.
2. 
Die  Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung  vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR gem. §§ 280 Abs. 1, 2,  286 Abs. 1 BGB. Nach Ablauf der Frist aus dem Schreiben vom 05.11.2013  befand sich der Beklagte ab dem 20.11.2013 in Verzug. Die Kosten der  beiden Mahnschreiben vom 26.11.2013 und 10.12.2013 sind als  Verzugsschaden mit je EUR 2,50 erstattungsfähig.
3. 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich ab dem 20.11.2013 in Verzug.
II.
Die  Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.  Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat waren ihr die Kosten  gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen. Im Übrigen richtet sich die  Kostentragungspflicht nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
III.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis 02.11.2015: - EUR 972,55
ab 03.11.2015: - EUR 958,77
Wegen  der grundsätzlichen Bedeutung und der - soweit ersichtlich - bisher  obergerichtlich nicht entschiedene Frage, ob die Trepanation gemäß  Ziffer 2390 GOZ neben Leistungen einer Wurzelkanalbehandlung gesondert  abrechenbar ist, wird gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zugelassen.