Urteilstext
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis EUR 500,00 festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die Berufung insoweit zuzulassen, als das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich der Gebührenziffer 5170 GOZ stattgegeben hat, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO sind nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen - fristgerecht vorgelegten - Darlegungen nicht vor.
1.
Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 - 1 A 185/09 -, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
Der Beklagte ist der Auffassung, für die Versorgung der Zähne des Klägers mit Einzelkronen könne neben der Gebühr nach Nummer 2210 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) eine Gebühr nach Nummer 5170 GOZ (für eine anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel) nicht berechnet werden. Der entsprechende Gebührenansatz in der Rechnung des den Kläger behandelnden Zahnarztes vom 13. Dezember 2012 sei daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht angemessen im beihilferechtlichen Sinne. Denn mit seinem auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Runderlass des Finanzministeriums vom 16. November 2012 (B 3100 - 3.1.6.2.A - IV A 4; MBl. NRW, S. 697) habe er, der Beklagte, klargestellt, dass die Berechnung einer Gebühr nach Nummer 5170 GOZ "regelmäßig" nur im Zusammenhang mit prothetischen Leistungen in Betracht komme und Abformungen im Zusammenhang mit der Versorgung von Zähnen mit Einzelkronen bereits mit den Leistungen nach (u. a.) Nummer 2200 bis 2220 GOZ abgegolten seien. Dies entspreche auch der Leistungsbeschreibung zu den Nummern 2200 bis 2220 im Gebührenverzeichnis der GOZ. Zudem stünden die Nummern 2200 bis 2220 GOZ im Abschnitt C. - Konservierende Leistungen - des Gebührenverzeichnisses, die Nummer 5170 GOZ gehöre hingegen zu Abschnitt F. - Prothetische Leistungen -. Mit dem Erlass habe der Dienstherr die von ihm vertretene Auslegung der Gebührenordnung rechtzeitig klargestellt, weshalb gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - eine bloß vertretbare Auslegung die Annahme der Angemessenheit des Gebührenansatzes nicht tragen könne. Die demgemäß erforderliche volle Überprüfung der Angemessenheit habe das Verwaltungsgericht jedoch unterlassen; die Prüfung der "materiell-rechtlichen Voraussetzungen" des Gebührentatbestands sei "nicht vollständig" erfolgt. In der streitigen Zahnarztrechnung seien Leistungen, die die "qualifizierten Voraussetzungen" des Gebührentatbestands erfüllen würden, "nicht enthalten".
Dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf weitere Beihilfe für eine Leistung nach Nummer 5170 GOZ zu, weil dieser Gebührenansatz angemessen im beihilferechtlichen Sinne sei.
Zunächst trifft es nicht zu, dass die genannte Zahnarztrechnung keine Ausführungen zu den Voraussetzungen des streitigen Gebührentatbestands enthalte. Auf Seite 2 der Rechnung ist die Leistung unter Nennung der GOZ-Nummer 5170 und der entsprechenden Leistungsbeschreibung des Gebührenverzeichnisses angeführt; außerdem finden sich dort zur Begründung Bezugnahmen auf nähere Ausführungen am Ende der Rechnung. Ferner greift der pauschale Einwand des Beklagten nicht durch, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen des Gebührentatbestands nicht vollständig geprüft. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der behandelnde Zahnarzt habe die besonderen Voraussetzungen der Nummer 5170 GOZ durch eine detaillierte und plausible Beschreibung der extrem ungünstigen Kieferverhältnisse, die eine Abformung mit einem individuellen Löffel erforderlich gemacht hätten, nachvollziehbar dargelegt. Dem setzt der Beklagte nichts von Substanz entgegen. Namentlich lassen seine Ausführungen nicht ansatzweise erkennen, an welcher Voraussetzung des Gebührentatbestands es fehlen soll.
Vor diesem Hintergrund wecken die Darlegungen des Beklagten auch keine durchgreifenden Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Nummer 5170 GOZ sei im vorliegenden Fall neben Nummer 2210 GOZ berechnungsfähig. Insofern ist das Verwaltungsgericht nicht von einer lediglich vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte bei ernsthaft widerstreitenden Auffassungen im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - ausgegangen. Es hat vielmehr unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. September 2009 - 26 K 1472/09 - ausgeführt, dass ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes bei besonderen Umständen des Einzelfalls, wie sie auch hier gegeben seien, nicht bestünden, und dementsprechend seiner Entscheidung die genannte Rechtsauffassung ohne Einschränkung dahingehend zugrunde gelegt, diese sei (lediglich) vertretbar. Das begegnet auf der Grundlage der Darlegungen des Beklagten keinen durchgreifenden Bedenken. Der Beklagte geht in seinem Erlass, auf den seine Antragsbegründung abstellt, selbst davon aus, die Nummer 5170 GOZ könne "regelmäßig" nur im Zusammenhang mit prothetischen Leistungen nach Abschnitt F. des Gebührenverzeichnisses in Betracht kommen. Diese auf den Regelfall bezogene Aussage beinhaltet zugleich die Möglichkeit, dass die Abrechnung der Ziffer 5170 GOZ in Ausnahmefällen auch im Zusammenhang mit Leistungen außerhalb des Abschnitts F. in Betracht kommt. Dafür, dass sich eine solche Ausnahme aber generell gerade nicht auf Leistungen nach Abschnitt C. - Konservierende Leistungen -, der die Nummern 2200 bis 2220 enthält, erstrecken können soll, lässt sich weder aus dem Erlass etwas herleiten, noch hat der Beklagte im Berufungszulassungsverfahren hierzu vorgetragen. Ferner hat er nicht dargelegt, unter welchen Voraussetzungen nach seiner Auffassung ein Ausnahmefall vorliege und warum ein solcher hier trotz der vom Verwaltungsgericht angeführten besonderen Umstände des Einzelfalls nicht gegeben sein soll.
2.
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
3.
Die Berufung kann nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht ober-gerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 - 1 A 1925/09 -, juris, Rn. 31 m. w. N.
Gemessen daran lässt die Antragsbegründung, in der der Beklagte der Sache nach mehrere Fragen formuliert hat, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennen.
Der Frage, "ob die GOZ-Ziffer 5170 neben der GOZ-Ziffer 2220 [richtig wohl: 2210] abgerechnet werden kann", ist aus Anlass des vorliegenden Falls nicht klärungsbedürftig. Denn in dieser Allgemeinheit stellt sich diese Frage bei der Entscheidung des Rechtsstreits nicht. Der Beklagte geht, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, selbst davon aus, Nummer 5170 GOZ könne in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit Leistungen außerhalb des Abschnitts F. in Betracht kommen, wenn die in der Leistungsbeschreibung genannten qualifizierten Voraussetzungen vorliegen. Ferner enthält die Antragsbegründung, wie ebenfalls bereits ausgeführt, keine hirneichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich eine solche Ausnahme nicht auf Leistungen nach Abschnitt C. - Konservierende Leistungen -, der die Nummern 2200 bis 2220 enthält, erstrecken können soll. Ob die - vom Beklagten nicht erläuterten - Voraussetzungen für eine solche Ausnahme vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls, die eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen vermag.
Die weitere Frage, "ob die Schaffung rechtzeitiger Klarheit durch einen Erlass eine Beihilfefähigkeit auszuschließen vermag und von den Verwaltungsgerichten zu beachten ist bzw. ob in einem solchen Fall zumindest die Angemessenheit des Gebührenansatzes voll durch das Verwaltungsgericht zu überprüfen ist", lässt die Rechtssache ebenfalls nicht als grundsätzlich bedeutsam erscheinen. Sollte der erste Teil der Frage dahingehend zu verstehen sein, dass der Beklagte für klärungsbedürftig hält, ob allein die Kundgabe einer entsprechenden Rechtsauffassung des Dienstherrn zur Auslegung der Gebührenordnung per Erlass ein Gericht im beihilferechtlichen Verfahren zu der Annahme zwingt, über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestünden bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, sodass in der Folge die Angemessenheit der (zahn-)ärztlichen Leistung wegen der im Erlass (zugleich) enthaltenen Klarstellung verneint werden müsste, wäre diese Frage zu verneinen. Ob ein Gebührenansatz berechtigt ist, ist auf der Grundlage des Wortlauts der gebührenrechtlichen Vorschriften durch Auslegung nach hergebrachten Grundsätzen zu beantworten. Allein der bloße Umstand, dass der Dienstherr zu dieser Auslegung in einem Erlass eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, ist insofern nicht maßgeblich.
Soweit der Beklagte es ferner offenbar für klärungsbedürftig hält, ob bei einer bloß vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung die Angemessenheit einer (zahn- )ärztlichen Leistung vom Verwaltungsgericht voll überprüft werden müsse, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Denn der damit angesprochene gerichtliche Prüfungsmaßstab ist höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt: Der beihilferechtliche Begriff der notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerichtlich voll überprüfbar. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, ist von Bedeutung, ob der Dienstherr für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung der Gebührenordnung gesorgt hat.
Vgl. näher BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, DVBl. 1996, 1150 = juris, Rn. 20 bis 22.
4.
Der in der Zulassungsbegründungsschrift benannte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 - 1 A 1326/08 -, juris, Rn. 34, und vom 25. Januar 2012 - 1 A 640/10 -, juris, Rn. 2.
Davon ausgehend scheitert die Divergenzrüge schon am Erfordernis hinreichender Darlegung. Der Beklagte hat keinen Rechtssatz bezeichnet, mit dem das Verwaltungsgericht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - abgewichen sein soll. Ein solcher lässt sich den Ausführungen des Beklagten auch der Sache nach nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).