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Wettbewerbsverstoß durch Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zum Festpreis

 | Gericht:  Bundesgerichtshof (BGH)  | Aktenzeichen: I ZR 185/16 | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie:  Gebühren

Beschlusstext


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2017 beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: EUR 50.000,00


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