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Urteilsdatenbank

Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg stellt ihren Mitgliedern relevante Urteile für die Berufstätigkeit als Zahnärztin und Zahnarzt in einer nach Themengebieten gegliederten Aufstellung zur Verfügung. Alle Urteile haben eine Zusammenfassung vorgeschaltet, aus der die wesentlichen Themen, die in dem Urteil behandelt werden, ersichtlich sind. Dies dient der Orientierung bei der Recherche. Zur Erweiterung der Urteilsdatenbank sind wir auch für die Einreichung von Urteilen immer dankbar.

 

Urteile

Thema:


3,5 Jahre genutzte Prothetik ist nicht unbrauchbar

Nach einer Nutzung von Zahnersatz über einen Zeitraum von 3,5 Jahren kann dieser nicht vollständig unbrauchbar sein, so dass der Honoraranspruch des Zahnarztes nicht erlischt.

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 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Köln  | Aktenzeichen: 5 U 161/15  | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie Gebühren


4 Jahre genutzte Prothetik ist nicht unbrauchbar

Nach einer Nutzung von Zahnersatz über einen Zeitraum von 4 Jahren kann dieser nicht vollständig unbrauchbar sein, so dass der Honoraranspruch des Zahnarztes nicht erlischt.

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 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Köln  | Aktenzeichen: 5 U 168/15  | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie Gebühren


Auskunftspflicht der Patienten gegenüber ihrer privaten Krankenversicherung

Das Recht zur Prüfung der Leistungspflicht einer privaten Krankenversicherung rechtfertigt keine ausufernden Rückfragen, die der Versicherungsnehmer als Laie nicht beantworten kann oder die für die Prüfung des konkreten Falls irrelevant sind.…

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: 9 O 236/11  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Mindestgebühren bei der GOZ dürfen nicht unterschritten werden

Bei einer Werbung für die professionelle Zahnreinigung (PZR) dürfen die Mindestgebühren der GOZ (1,0facher Satz) nicht unterschritten werden.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Frankfurt am Main  | Aktenzeichen: 2-06 O 45/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Revision einer Wurzelfüllung und Materialkosten

Die Revision einer vorhandenen Wurzelfüllung ist analog berechenbar. Die für die Wurzelbehandlung verwendeten Einmalwerkzeuge sind gesondert berechenbar.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Bad Homburg  | Aktenzeichen: 2 C 2200/14 (29)  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Unbrauchbarkeit eines Langzeitprovisoriums

Wird ein Langzeitprovisorium zumindest kurzzeitig genutzt, ist es nicht von Anfang an unbrauchbar. Eine spätere Unbrauchbarkeit führt dann nicht zu einem Honorarverlust des Zahnarztes.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) München I  | Aktenzeichen: 10 O 16568/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Anatomische Abformung mit individuellem Löffel kann analog berechnungsfähig sein

Liegen die in der Gebühren-Nummer 5170 GOZ genannten Kriterien nicht vor, kommt eine direkte Berechnung der Gebühren-Nummer nicht in Betracht. Die anatomische Abformung mit individuellem Löffel ist in diesen Fällen analog berechnungsfähig.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Pirmasens  | Aktenzeichen: 5 C 444/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Nachbearbeitung von Invisalignschienen

Die Nachbearbeitung von Thermoplast-Schienen (Invisalign) ist nicht im Leistungsinhalt der Gebühren-Nummern 6030 und 6080 erfasst und daher gesondert berechenbar.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Nürnberg  | Aktenzeichen: 31 C 427/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

Die Gebührennummer 6100 umfasst nicht die adhäsive Befestigung der Klebebrackets. Die adhäsive Befestigung ist zusätzlich mit der Gebührennummer 2197 GOZ berechenbar.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Bad Kreuznach  | Aktenzeichen: 23 C 285/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

Die Gebührennummer 6100 GOZ umfasst nicht die adhäsive Befestigung der Klebebrackets. Deren adhäsive Befestigung ist zusätzlich mit der Gebührennummer 2197 GOZ berechenbar. Die Koste für ein Dokumentations- oder Schaumodell sind nicht berechenbar.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Münster  | Aktenzeichen: 5 K 1880/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren