Urteilstext
Tenor
Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hat aufgrund der Beratung vom 29. Juni 2016, für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. Januar 2015 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 9. April 2014 in der Fassung des Korrekturbescheids vom 22. Juli 2014 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2014 verpflichtet, dem Kläger eine weitergehende Beihilfe in Höhe von EUR 228,75 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des ersten Rechtszugs. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu drei Fünfteln und der Kläger zu zwei Fünfteln.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des für den Beklagten vollstreckungsfähigen Betrags abzuwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der als Beamter im Dienst des beklagten Landes steht, begehrt die Zahlung einer weitergehenden Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter ...
Am 21. November 2013 legte der Kläger dem Beklagten einen Heil- und Kostenplan des Dr. …, …, vom 22. Oktober 2013 für eine kieferorthopädische Behandlung seiner im Jahr 2000 geborenen und mit einem Beihilfesatz von 80 v. H. berücksichtigungsfähigen Tochter … vor. Hierin waren unter anderem geplante Leistungen nach der Gebührennummer 6100 der Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - für die Eingliederung von Klebebrackets in Höhe von insgesamt EUR 597,52 und geplante Leistungen nach der Gebührennummer 2197 GOZ für adhäsive Befestigungen in Höhe von insgesamt EUR 470,96 ausgewiesen.
Die Beihilfestelle der seinerzeit zuständigen Oberfinanzdirektion Koblenz teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 26. November 2013 mit, dass die kieferorthopädische Behandlung in der geplanten Form nur mit Einschränkungen beihilfefähig sei. So sei unter anderem die adhäsive Befestigung nach der Gebührennummer 2197 GOZ bereits als Bestandteil der Eingliederung eines Klebebrackets mit der Gebührennummer 6100 abgegolten und nicht gesondert abrechenbar.
Am 4. April 2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung einer Beihilfe für gesundheitsbedingte Aufwendungen. Hiervon entfiel ein Teilbetrag in Höhe von EUR 1.550,86 auf eine Rechnung des Dr. …, …, vom 31. März 2014 für die zwischenzeitlich durchgeführte kieferorthopädische Behandlung der Tochter des Klägers. Die Rechnung beinhaltete dabei sowohl eine Position in Höhe von EUR 362,78 nach der Gebührennummer 6100 GOZ (Eingliederung eines Klebebrackets; Gebührensatz 2,3; 17-fache Anzahl) als auch eine Position in Höhe von EUR 285,94 nach der Gebührennummer 2197 GOZ (adhäsive Befestigung; Gebührensatz 2,3; 17-fache Anzahl).
Durch Bescheid vom 9. April 2014 gewährte der Beklagte eine Beihilfe in Höhe von insgesamt EUR 1.826,34, von der EUR 920,66 auf die kieferorthopädische Behandlung entfielen. Die hierfür geltend gemachten Aufwendungen hatte der Beklagte in Höhe von EUR 1.150,82 als beihilfefähig anerkannt und - unter anderem - die Rechnungsposition nach der Gebührennummer 2197 GOZ als durch diejenige nach der Gebührennummer 6100 GOZ mitabgegolten erachtet. Die mit dieser Begründung nicht gewährte Beihilfe belief sich ausgehend von der geltend gemachten Einzelposition in Höhe von EUR 285,94 und einem Beihilfesatz von 80 v. H. auf EUR 228,75.
Dem Widerspruch des Klägers vom 15. April 2014 half der Beklagte durch Korrekturbescheid vom 22. Juli 2014 hinsichtlich anderer Positionen auf der Rechnung vom 31. März 2014 teilweise ab, erkannte insoweit nunmehr Aufwendungen in Höhe von EUR 1.264,92 als beihilfefähig an und gewährte eine weitergehende Beihilfe in Höhe von EUR 91,28.
Im Übrigen - hinsichtlich der Rechnungsposition in Höhe von EUR 285,94 nach der Gebührennummer 2197 GOZ - wies der Beklagte den Widerspruch durch Bescheid des zwischenzeitlich zuständig gewordenen Landesamts für Finanzen vom 19. September 2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die nach der Gebührennummer 2197 GOZ geltend gemachte Leistung bereits Bestandteil der Leistung nach der Gebührennummer 6100 GOZ und daher gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ abgegolten sei. Der Begriff des Klebebrackets setze dessen adhäsive Befestigung begrifflich voraus, so dass der Befestigungsvorgang neben der „Einbringung" des Brackets nicht mehr gesondert berechnet werden dürfe. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass das Kleben von Brackets auf den Zahnschmelz bereits bei der Einführung der GOZ dem damaligen Stand der Technik entsprochen habe. Alternative Befestigungsformen, die neben dem Kleben unter den Begriff des „Einbringens" im Sinne der Gebührennummer 6100 GOZ subsumiert werden könnten, hätten sich in der Praxis nicht durchgesetzt. Auch könne sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Bestehen ernsthaft widerstreitender Auffassungen über die Auslegung der Gebührenordnung die angefallenen Gebührensätze aus Fürsorgegesichtspunkten zu übernehmen seien, wenn der Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung der Gebührenordnung gesorgt habe. Vorliegend sei der Kläger nämlich durch das Schreiben der Beihilfestelle vom 26. November 2013 auf die Auffassung des Beklagten zu den streitigen Gebührenpositionen hingewiesen worden und habe sich in Kenntnis dieser dennoch zur Durchführung der Behandlung in der ursprünglich geplanten Form entschieden.
Hiergegen hat der Kläger am 9. Oktober 2014 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die Gebühr für die Einbringung eines Klebebrackets enthalte nicht dessen adhäsive Befestigung; beide Begrifflichkeiten seien einander nicht gleichzusetzen. So sei die Befestigung der Brackets auch auf andere Arten, etwa unter Verwendung von Glasionomerzement, möglich. Auch die Systematik der GOZ (Vergleich zur Formulierung anderer Gebührennummern, nur geringfügig höhere Punktebewertung der Gebührennummer 6100 GOZ im Vergleich zur Gebührennummer 2197 GOZ) belege dies. Zudem sei im Gebührenverzeichnis in der Regel ausdrücklich klargestellt, wenn sich zwei Gebührennummern gegenseitig ausschlössen. Dem Umstand, dass im Verhältnis der Gebührennummern 2197 und 6100 GOZ ein derartiger Ausschluss nicht bestehe, sei zu entnehmen, dass beide Positionen nebeneinander geltend gemacht werden könnten.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten weitergehend zu verpflichten, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 9. April 2014 - Az. 000 29 721 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2014 - Az. 000 29 721 - LfF 1803 - teilweise zu ändern und die kieferorthopädischen Behandlungskosten für die Tochter des Klägers gemäß ärztlichen Behandlungsplan des Kieferorthopäden Dr. med. dent. …, vom 22. Oktober 2013 auch insoweit zu übernehmen, wie diese für die Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Nr. 2197 sowie GOZ Nr. 6100 entstehen,
hilfsweise, den Beklagten weitergehend zu verpflichten, den Auf-wendungen aus dem behandlungsplan des Kieferorthopäden Dr. med. dent. …, … vom 22. Oktober 2013 und dessen Stellungnahme vom 20. Januar 2014 für den Ansatz der Nummer 2197 GOZ , für die „ Adhäsive Befestigung" neben der Nummer 6100 GOZ für die „Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel" zuzustimmen und den Bescheid des Beklagten vom 9. April 2014 dahingehend zu ändern, dass anteilig hieraus erwachsene weitere Kosten von EUR 285,94 übernommen werden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, dass beide Auslegungen der GOZ vertretbar seien. Allerdings habe er durch das Schreiben vom 26. November 2013 abschließend klargestellt, welche Rechtsansicht er diesbezüglich vertrete.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. Januar 2015 abgewiesen. Das Klagebegehren sei zunächst dahingehend auszulegen, dass der Kläger beantrage, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 9. April 2014 in der Fassung des Korrekturbescheids vom 22. Juli 2014 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2014 zu verpflichten, ihm eine weitergehende Beihilfe in Höhe von Eur 228,75 zu gewähren. Ein solcher Anspruch bestehe jedoch nicht. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht - bei gleichzeitiger Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids - ergänzend ausgeführt, die Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen beurteile sich gemäß § 8 Abs. 3 Beihilfenverordnung - BVO - nach dem Gebührenrahmen für zahnärztliche Leistungen und sei durch die Beihil-festellen und die Verwaltungsgerichte voll überprüfbar. Vorliegend seien beide Auslegungen der GOZ argumentativ vertretbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Angemessenheit einer ärztlichen oder zahnärztlichen Leistung, die auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruhe, jedenfalls dann beihilferechtlich als angemessen zu erachten, wenn der Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspreche und der Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auffassung von der zutreffenden Auslegung gesorgt habe. Vorliegend habe der Beklagte jedoch durch das Schreiben vom 26. November 2013 klargestellt, dass er davon ausgehe, dass die Gebührennummern 2197 und 6100 GOZ nicht nebeneinander anwendbar seien. Daher habe der Kläger nicht damit rechnen können, dass der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen in voller Höhe als angemessen erachten werde. Die Entscheidung, die Behandlung dennoch in der geplanten Form durchführen zu lassen, sei auf sein eigenes wirtschaftliches Risiko erfolgt.
Der Kläger hat hiergegen die durch den Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Überprüfung einer Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen vorzunehmen. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diene nur dem Schutz des Beihilfeberechtigten und erlaube nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen Rückschluss, dass die Angemessenheit einer Aufwendung, die auf einer zweifelhaften, aber vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung beruhe, nur deshalb entfalle, weil der Dienstherr zuvor - allgemeingültig oder individualisiert - die gegenteilige Auffassung kundgetan habe. Diese Vorgehensweise sei nicht mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vereinbar, weil damit im Ergebnis allein die (geäußerte) Rechtsauffassung des Dienstherrn letztlich maßgeblich sei. Die Auslegung der GOZ ergebe eindeutig, dass die Gebührennummer 2197 GOZ kumulativ zur Gebührenziffer 6100 GOZ Anwendung finden könne und eine entsprechende Aufwendung daher angemessen im Sinne von § 8 Abs. 1 und 3 BVO sei. Der Wortlaut der Gebührennummer 2197 GOZ sei insoweit offen formuliert. Auch das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ stehe einer kumulativen Abrechenbarkeit nicht entgegen, weil schon aus der geringen Punktedifferenz zwischen beiden Gebührennummern erkennbar sei, dass die adhäsive Befestigung nicht Teil des Einbringungsvorgangs sei. Die parallele Anwendbarkeit beider Gebührennummern sei mittlerweile auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung einhellige Auffassung. Da zudem nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung noch weitere Brackets einzugliedern seien, habe er - der Kläger - auch ein rechtliches Interesse an der über die Verpflichtung des Beklagten hinausreichenden Feststellung durch das Gericht, dass auch zukünftig hieraus erwachsende Aufwendungen als beihilfefähig anzuerkennen seien. Dies sei ausweislich der dort gestellten Anträge auch schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. Januar 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 9. April 2014 in der Fassung des Korrekturbescheids vom 22. Juli 2014 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2014 zu verpflichten, ihm eine weitergehende Beihilfe in Höhe von EUR 228,75 zu gewähren, sowie
2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, weitere Beihilfen zu den Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter … zu gewähren, soweit diese durch die Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungspositionen 2197 und 6100 GOZ nach dem streitgegenständlichen Behandlungsplan entstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Klageantrag zu 2) sei bereits unzulässig, da wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung das Rechtsschutzbedürfnis fehle und ein derartiger Antrag auch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zutreffend. Es stehe dem Dienstherrn nicht frei, beliebige Standpunkte im Hinblick auf die Auslegung streitiger Gebührennummern zu formulieren. Vielmehr sei zu verlangen, dass es sich um eine vertretbare Auslegung handele und die Rechtsauffassung des Dienstherrn dem Beihilfeberechtigten mit hinreichender Klarheit gegenüber formuliert werde. Da es sich zudem nur um eine Übergangsphase bis zur endgültigen rechtlichen Klärung der Streitfrage handele, in der die klar formulierte Rechtsauffassung des Dienstherrn maßgeblich sei, könne dies auch mit dem Erfordernis effektiven Rechtsschutzes vereinbart werden. Vorliegend sei der Kläger sogar in doppelter Hinsicht - durch die veröffentlichten beihilferechtlichen Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht (Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, MinBl. 2014, S. 64) und durch die Stellungnahme vom 26. November 2013 zum vorgelegten Heil- und Kostenplan - auf die Rechtsauffassung des Beklagten deutlich hingewiesen worden. Er habe daher nicht erwarten können, dass die geltend gemachten Aufwendungen vollumfänglich als angemessen erachtet würden. Unbeschadet dessen sei auch die Rechtsauffassung des Klägers zur kumulativen Abrechenbarkeit der Gebührennummern 2197 und 6100 GOZ unzutreffend. Wäre die Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel unter die Gebührennummer 2197 GOZ zu subsumieren, hätte der Verordnungsgeber diesen Fall wie alle anderen häufigen und typischen Standardleistungen beispielhaft in der dortigen Aufzählung benannt. Demgegenüber könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese häufig durchgeführte Tätigkeit unter den Auffangtatbestand „etc." zu fassen sei. Auch sei aus der Leistungsaufschlüsselung erkennbar, dass der Verordnungsgeber die Einbringung von Klebebrackets nicht als Anwendungsfall der Gebührennummer 2197 GOZ erachtet habe. Der Begriff des Klebebrackets sei nach alledem synonym mit dem Begriff des adhäsiv befestigten Brackets zu verstehen. Daher umfasste die Gebührennummer 6100 GOZ sowohl das Einbringen als auch das Befestigen eines Brackets; die Gebührennummer 2197 GOZ sei nicht zusätzlich abrechenbar.
Die Beteiligten haben zuletzt durch Schriftsätze vom 21. Juni 2016 (Kläger) und 27. Juni 2016 (Beklagter) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren erklärt. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Beklagten (1 Heft), die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig und begründet. Sie führt entsprechend dem Klageantrag zu 1) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verpflichtung des Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (I.). Soweit die Klage darüber hinausgehend im Berufungsverfahren um einen Feststellungsantrag - Klageantrag zu 2) - erweitert worden ist, hat sie jedoch keinen Erfolg (II.).
I.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung weitergehender Beihilfe in Höhe von EUR 228,75 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 9. April 2014 in der Fassung des Korrekturbescheids vom 22. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 19. September 2014 erweisen sich als rechtswidrig und verletzen den Kläger in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie den verfahrensgegenständlichen Beihilfeanspruch ablehnen.
1.
Maßgeblich für das Bestehen eines beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs nach Grund und Höhe ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21, m. w. N.), vorliegend das Datum der Rechnung des Fachzahnarztes für Kieferorthopädie Dr. …, …, vom 31. März 2014. Soweit nach diesem Zeitpunkt die anspruchsbegründenden Normen teilweise geändert wurden, sind diese Änderungen für das vorliegende Verfahren irrelevant (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2015-2 A 10542/15.OVG -, juris Rn. 23). Dies zugrunde gelegt, ist Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Beihilfe daher § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 Landesbe-amtengesetz - LBG - in Verbindung mit §§ 8 Abs. 1 und 3, 16 BVO, jeweils in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157).
2.
Der durch den Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch besteht dem Grunde nach. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG haben Beamtinnen und Beamte des Landes Rheinland-Pfalz Anspruch auf Beihilfen; die Beihilfen werden auch für bei - 10 - hilfefähige Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 3 BVO). Zu diesen zählt die im Jahr 2000 geborene Tochter des Klägers. Die medizinische Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen im Sinne von § 66 Abs. 2 LBG, § 8 Abs. 1 BVO ist durch den Beklagten nicht in Abrede gestellt worden; Anhaltspunkte für ein Fehlen derselben sind auch nicht von Amts wegen ersichtlich (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 17.92 -, juris Rn. 8). Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach § 16 Nrn. 1 und 2 BVO für die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung hat der Kläger durch Vorlage des Heil- und Kostenplans vom 22. Oktober 2013 nebst fachzahnärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit der Behandlung am 21. November 2013 erfüllt.
3.
Der Beihilfeanspruch besteht in der geltend gemachten Höhe. Die Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung der Tochter des Klägers sind auch in Ansehung der kumulativen Abrechnung der Gebührennummern 2197 und 6100 GOZ in der Rechnung vom 31. März 2014 angemessen.
a)
§ 66 Abs. 2 LBG, § 8 Abs. 1 BVO beschränkt die Beihilfefähigkeit auf die der Höhe nach angemessenen Aufwendungen. Bei der Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten beurteilt sich die Angemessenheit der Honorarforderung dabei gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BVO ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgebenden ärztlichen Gebührenordnung, hier der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Beihilfevorschriften verzichten insoweit - mit Ausnahme des vorliegend nicht einschlägigen § 8 Abs. 3 Satz 2 BVO - auf eine eigenständige Konkretisierung des Begriffs „angemessen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 - 2 C 39.87 -, ZBR 1989, 342; Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 34.03 -, NVwZ 2005, 710; stRspr.) und begrenzen die Kostenerstattung grundsätzlich auf die Gebühren, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreiten. Somit knüpft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen an den Leistungsanspruch des Arztes/Zahnarztes an und setzt in der Regel voraus, dass dieser seine Leistungen unter zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, NJW 1996, 3094).
b)
Ob der Arzt/Zahnarzt seine Forderung zu Recht geltend macht, ist dabei eine der dienstrechtlichen Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe vorgreifliche Rechtsfrage, die nach der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Arzt und Privatpatient dem Zivilrecht zuzuordnen ist. Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist dementsprechend die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die damit befassten Zivilgerichte maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713; Urteil vom 16. Dezember 2009 - 2 C 79.08 -, NVwZ-RR 2010, 365; Beschluss vom 5. Januar 2011 - 2 B 55.10 -, juris Rn. 4, stRspr.).
Die Beurteilung der Rechtslage durch die Zivilgerichte präjudiziert insoweit die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen im beihilferechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 -, a. a. O.): Ist der Beihilfeberechtigte durch das Zivilgericht rechtskräftig zur Begleichung der Honorarforderung eines Arztes verurteilt worden, ist die Vergütung regelmäßig auch angemessen im Sinne des Beihilferechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 30.03 -, NVwZ 2005, 712; Urteil vom 16. Dezember 2009 - 2 C 79.08 -, NVwZ-RR 2010, 365). Ist eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg indes - wie vorliegend - nicht ergangen, hat der Dienstherr demgegenüber selbst zu prüfen, ob die Abrechnung des Arztes den Vorgaben des Beihilferechts entspricht, insbesondere ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Dabei ist die behördliche Entscheidung darüber, ob die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, keine Ermessensentscheidung, sondern unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. April 2006 - 10 A 11692/05.OVG -, juris Rn. 21). Dies gilt erst recht, wenn - wie vorliegend im Zusammenhang mit der kumulativen Abrechnung der Gebührennummern 2197 und 6100 GOZ - über die Berechtigung eines konkreten Gebührenansatzes aufgrund widerstreitender Auffassungen zur zutreffenden Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung Unklarheit besteht. In diesem Fall ist sogar ein besonderes Bedürfnis vorhanden, die (zivilrechtlich) materielle Berechtigung des Gebührenansatzes und damit die (beihilferechtliche) Angemessenheit der Aufwendung einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und damit letztlich auch die zugrundeliegende Auslegungsfrage einer rechtlichen Klärung zuzuführen.
c)
In Anbetracht dessen kann - entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz - nicht allein aus dem Umstand, dass der Beklagte durch das Schreiben vom 26. November 2013 oder die veröffentlichten beihilferechtlichen Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht (Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, MinBl. 2014, S. 64) gegenüber dem Kläger zur streitigen Frage einer kumulativen Abrechnung der Gebührennummern 2197 und 6100 GOZ seine ablehnende Rechtsposition geäußert hatte, auf die Unangemessenheit der Aufwendung als solche geschlossen werden. Die insoweit tragende Begründung der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht vermag der rechtlichen Überprüfung nicht standzuhalten. Zwar hat die Vorinstanz zutreffend eine uneingeschränkte materiell-rechtliche Kontrolle der beihilferechtlichen Angemessenheit einer Aufwendung zum Ausgangspunkt ihrer Entscheidung genommen. Dieser ihr obliegenden Aufgabe ist die Kammer jedoch im Anschluss nicht nachgekommen, sondern hat eine eigene Angemessenheitsprüfung unter Hinweis auf die nach ihrer Ansicht vertretbare Auslegung der Gebührenordnung durch den Beklagten und dessen klar geäußerte Rechtsauffassung im Vorfeld der streitigen Behandlung (mit dem Ergebnis einer Unangemessenheit der Aufwendung) unterlassen.
Dieser Begründungsansatz beruht erkennbar auf einer unzutreffenden Interpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Hiernach sind zwar Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestell¬te Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Febru¬ar 1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Urteil vom 21. September 1995 - 2 C 33.94 -, juris Rn. 12; Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, NJW 1996, 3094; Urteil vom 16. Dezember 2009 - 2 C 79.08 -, NVwZ-RR 2010, 365, stRspr.; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 1995 - 2 A 11206/94.0VG -, NVwZ-RR 1995, 454, 455; Urteil vom 7. April 2006 - 10 A 11692/05.OVG -, juris Rn. 22). Der Beihilfeberechtigte wird in dieser Konstellation privilegiert, indem die Angemessenheit der Aufwendung - ohne weitere materiell-rechtliche Überprüfung der Gebührenposition - allein deshalb fingiert wird, weil der Dienstherr es zuvor unterlassen hat, seine Position zur streitigen Auslegungsfrage offenzulegen. Dieser Vorgehensweise liegt die Erwägung zugrunde, dass objektive Unklarheiten der Gebührenordnung nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, a. a. O., S. 119; Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, a. a. O.).
Hieraus kann allerdings nicht gefolgert werden, dass in Fällen vergleichbarer Ausgangslage, in denen der beihilfepflichtige Dienstherr jedoch rechtzeitig auf die von ihm vertretene (eine Angemessenheit ablehnende) Rechtsansicht zur streitigen Auslegungsfrage hingewiesen hat, allein deshalb eine Unangemessenheit der Aufwendung zu fingieren wäre. Dieser Umkehrschluss ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht angelegt. Wie der Kläger zutreffend ausführt, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass die materiell-rechtliche Berechtigung der geltend gemachten Gebührenposition und damit die beihilferechtliche Angemessenheit der Aufwendung schon allein deshalb der gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre, weil der Dienstherr seine vertretbare, aber nicht notwendigerweise zutreffende Rechtsauffassung zu der in Streit stehenden Auslegung der Gebührenordnung individualisiert oder allgemein zugänglich kundgetan hat. Die mit diesem Verständnis einhergehende Verkürzung der gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten ist nicht mit dem Grundrecht des betroffenen Beamten auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - und Art. 124 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - in Einklang zu bringen.
Dies gilt auch in Ansehung des Vorbringens des Beklagten, der Klarstellung des eigenen Rechtsstandpunktes durch den Dienstherrn könne nur für eine Übergangszeit bis zur rechtlichen Klärung der offenen Auslegungsfrage die maßgebliche Bedeutung zukommen. Insoweit erschließt sich dem Senat bereits nicht, wie der Dienstherr eine rechtliche Klärung der materiellen Rechtsfrage - an der er selbst ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 17.92 -, juris Rn. 12) - herbeiführen sollte, weil eine materiell-rechtliche Prüfung durch die Verwaltungsgerichte bei diesem Verständnis der Rechtslage schlechterdings ausgeschlossen wäre und der Dienstherr an einem Zivilrechtsstreit des Beamten gegen den ihn behandelnden Arzt nicht beteiligt ist. Unbeschadet dessen sind ungerechtfertigte Beschränkungen verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen - hier: des effektiven Rechtsschutzes - auch für einen Übergangszeitraum nicht hinnehmbar.
Aus diesem Grund wirkt sich ein rechtzeitiger und unmissverständlicher Hinweis des Dienstherrn auf die von ihm vertretene Rechtsposition zur streitigen Ausle¬gungsfrage lediglich dahingehend aus, dass die Privilegierung des Beihilfeberechtigten, wonach die Angemessenheit der Aufwendung ohne materiell-rechtliche Prüfung fingiert wird, wenn die nach der oben genannten Rechtsprechung genannten Kriterien erfüllt sind, entfällt. Stattdessen ist die materiell-rechtliche Berechtigung der streitigen Gebührenposition durch die Beihilfestelle und die Verwaltungsgerichte uneingeschränkt zu überprüfen (unmissverständlich: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, a. a. O., S. 122; Urteil vom 21. September 1995 - 2 C 33.94 -, a. a. O.; vgl. auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 1995 - 2 A 11206/94.OVG -, a. a. O., S. 455). Nur diese Vorgehensweise steht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Vorgaben. Sie findet ihre Bestätigung zudem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Fiktion der Angemessenheit wegen unklarer Auslegung der Gebührenordnung und fehlenden Hinweises auf die vom Dienstherrn vertretene Rechtsauffassung nur eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 17.92 -, juris Rn. 10) und dem Dienstherren die eigene Möglichkeit der rechtlichen Klärung bleiben muss, wenn er rechtzeitig auf seine Rechtsauffassung hingewiesen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 17.92 -, juris Rn. 12).
Vorliegend hat der Beklagte jedenfalls durch das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 26. November 2013 seine Rechtsauffassung zur streitigen Frage einer parallelen Anwendbarkeit der Gebührennummern 2197 und 6100 GOZ rechtzeitig und unmissverständlich kundgetan. Ein doppelter Hinweis auf die Rechtsauffassung des Dienstherrn liegt entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch nicht vor. Das in diesem Zusammenhang angesprochene Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen mit den beihilferechtlichen Hinweisen zum zahnärztlichen Gebührenrecht (MinBl. 2014, S. 64) datiert vom 20. Mai 2014 und wurde in der Ausgabe Nr. 6/2014 des Ministerialblatts Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2014 veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt waren die in Streit stehenden Aufwendungen bereits entstanden (Rechnung vom 31. März 2014), so dass der Hinweis zu spät ergangen wäre, um dem beihilfeberechtigten Kläger die Gelegenheit zu eröffnen, sich auf die Rechtslage einzustellen und gegebenenfalls von der Durchführung der Behandlung in der geplanten Form abzusehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 1995 - 2 A 11206/94.OVG -, a. a. O., S. 455; VG Arnsberg, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 13 K 3687/13 -, juris Rn. 31).
d)
Bei der durch den Senat daher durchzuführenden Prüfung der gebührenrechtlichen Streitfrage kann auf die hierzu ergangene zivilgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Dies entbindet den Senat zwar nicht von der eigenständigen Bewertung der Rechtslage, kann aber als maßgeblicher Orientierungspunkt für die rechtliche Würdigung dienen, da für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 -, a. a. O.; Urteil vom 16. Dezember 2009 - 2 C 79.08 -, a. a. O.; Beschluss vom 5. Januar 2011 - 2 B 55.10 -, juris Rn. 4). Auch wenn die abschließende Klärung gebührenrechtlicher Fragen dem Bundesgerichtshof vorbehalten ist und zu der vorliegend streitigen Frage einer kumulativen Abrechenbarkeit der Gebührennummern 2197 und 6100 GOZ noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass ohne eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedwede Auslegung des Gebührenrechts durch den Dienstherrn als vertretbar anzusehen wäre. Vielmehr hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung grundsätzlich zu berücksichtigen, ob eine Gebührenfrage in der Zivilgerichtsbarkeit (noch) umstritten ist und der Beihilfeberechtigte für den Fall einer Verweisung auf den Zivilprozess mit dem Behandler also vor einem wenigstens offenen Ausgang jenes Verfahrens steht (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. Juni 2016 - 14 BV 15.527 -, juris Rn. 21).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Frage der Berechnung von Gebührennummer 2197 GOZ neben Gebührennummer 6100 GOZ ist in der Zivilgerichtsbarkeit im Ergebnis nicht mehr umstritten. Sie wird von den damit befassten Zivilgerichten nicht nur vereinzelt, sondern fast einhellig im Sinne der Zulässigkeit einer Nebeneinanderberechnung beider Gebührennummern beantwortet (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 24. Juli 2014 - 1 S 15/14 -, juris Rn. 9 ff.; LG Bayreuth, Urteil vom 28. Januar 2015 - 13 S 113/14 -, n.v.; AG Recklinghausen, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 54 C 117/13 -, juris Rn. 18 ff.; AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 10. Januar 2014 - 6 C 46/13 -, juris Rn. 17 ff.; AG Bayreuth, Urteil vom 27. Februar 2014 - 107 C 1090/13 -, n.v.; AG Saarbrücken, Urteil vom 15. Juli 2014 - 5 C 85/14 (03) -, n.v.; AG Köln, Urteil vom 1. September 2015 - 146 C 177/14 -, juris Rn. 5 ff.; AG Gießen, Urteil vom 8. Februar 2016 - 41 C 438/15 -, juris Rn. 5 ff.; AG Bad Kreuznach, Urteil vom 25. Februar 2016 - 23 C 285/15 -, n. v.; aA nur AG Nürnberg, Urteil vom 21. April 2015 - 12 C 7440/14 -, n. v.). Bereits in Anbetracht dessen erscheint die Auslegung des Gebührenrechts durch den Beklagten fraglich, weil der Beihilfeberechtigte in diesem Fall durch das Beharren des Dienstherrn auf einer in der Rechtsprechung nicht (mehr) substanziell vertretenen Auslegung der Gebührenordnung fürsorgepflichtwidrig nur noch vor die Wahl zwischen einem aussichtslosen Zivilprozess gegen den behandelnden Zahnarzt oder einer endgültigen Übernahme des an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteils des zweifelhaften Rechnungsbetrages aus dem eigenen Vermögen gestellt wird.
e)
Auch die eigene Prüfung der Rechtslage durch den Senat gelangt zu dem Ergebnis, dass die durch die Gebührennummer 2197 GOZ abgebildete Leistung der adhäsiven Befestigung nicht Bestandteil oder eine besondere Ausführung der durch die Gebührennummer 6100 GOZ abgebildeten Leistung des Einbringens eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel ist. Das Zielleistungsprinzip der GOZ steht der parallelen Abrechnung beider Gebührennummern im Einzelfall nicht entgegen (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 6. Juni 2016 - 14 BV 15.527 -, juris Rn. 24 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 13 K 3687/13 -, juris Rn. 17 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 26. Januar 2015 - RO 8 K 14.1888 -, juris Rn. 12 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 1. September 2015 - RN 8 K 15.936 -, juris Rn. 13 ff.; VG Münster, Urteil vom 17. Februar 2016 - 5 K 1880/15 -, juris Rn. 16 ff.).
Gebühren können gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GOZ für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Für eine Leistung, die jedoch Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, darf der Zahnarzt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ keine Gebühr berechnen, wenn er bereits für die andere Leistung eine Gebühr berechnet oder berechnet hat (sog. Zielleistungsprinzip). Dabei ist eine Leistung methodisch notwendiger Bestandteil der anderen Leistung (Zielleistung), wenn sie erstens inhaltlich von deren Leistungsbeschreibung umfasst und zweitens in deren Bewertung berücksichtigt worden ist (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 4 GOZ). Eine Leistung ist damit grundsätzlich gebührenrechtlich unselbständiges Leistungselement im Verhältnis zur Zielleistung, wenn diese ohne den Leistungsinhalt der in Frage stehenden Leistung nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden Faktoren nicht erbracht werden kann und das unselbstständige Leistungselement in der gebührenrechtlichen Bewertung der Zielleistung einen wirtschaftlich angemessenen Niederschlag gefunden hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. Juni 2016 - 14 BV 15.527 -, juris Rn. 25). Ist eine der beiden Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 4 GOZ nicht erfüllt, können beide Leistungen in voller Höhe abgerechnet werden (vgl. Zuck, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2012, § 4 Rn. 5), da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prinzipiell alle im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistungen als selbständige ärztliche Leistungen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 -, BGHZ 159, 142, juris Rn. 7; Urteil vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 -, NJW-RR 2010, 1355, juris Rn. 7, jeweils zu § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ -).
Maßgeblich für eine gesonderte Abrechnung der Gebührennummer 2197 GOZ bei der Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel ist demnach, ob es sich bei der adhäsiven Befestigung um eine selbständige zahnärztliche Leistung handelt oder ob die adhäsive Befestigung der Klebebrackets bereits von der nach Gebührennummer 6100 GOZ abrechenbaren Leistung umfasst ist. Diese Frage ist durch Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte nebst ihrer Anlage 1 anhand der anerkannten Auslegungsmethoden - dem Wortlaut der Norm, der Systematik, dem Sinn und Zweck sowie unter Auswertung der Gesetzesmaterialen und der Entstehungsgeschichte - zu beantworten und im Ergebnis zu verneinen.
aa)
Der Wortlaut der Gebührennummer 2197 GOZ spricht weder eindeutig für noch gegen die Annahme einer selbständigen Leistung im Zusammenhang mit einer nach Gebührennummer 6100 GOZ abrechenbaren Leistung (so auch: BayVGH, Urteil vom 6. Juni 2016 - 14 BV 15.527 -, juris Rn. 21 f.).
Die Leistungsbeschreibung der Gebührennummer 2197 GOZ - „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)" - enthält keine abschließende Aufzählung, sondern ist bewusst offen formuliert, so dass grundsätzlich auch eine adhäsive Befestigung von Klebebrackets im Rahmen ihrer Einbringung unter die Leistungsbeschreibung zu subsumieren ist (vgl. auch LG Hildesheim, Urteil vom 24. Juli 2014 - 1 S 15/14 -, juris Rn. 18; AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 10. Januar 2014 - 6 C 46/13 -, juris Rn. 19).
Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, der Verordnungsgeber hätte das - vergleichsweise häufig adhäsiv zu befestigende - Bracket in die beispielhafte Aufzählung aufgenommen, wenn die Gebührennummer 2197 GOZ hierauf Anwendung hätte finden sollen, finden sich für diese Vermutung im Text der Gebührenordnung keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil enthält der Klammerzusatz der Leistungsbeschreibung konstruktiv verschiedenartige und bei unterschiedlichsten Diagnosen zum Einsatz kommende Behandlungsmaßnahmen, die für eine Anwendung der Adhäsivtechnik in Frage kommen und die außer der gewählten Befestigungsform keine Gemeinsamkeit erkennen lassen. So bieten die in der Leistungsbeschreibung beispielhaft genannten Behandlungsmaßnahmen ein heterogenes Bild, indem einerseits sowohl vorbereitende (plastischer Aufbau, Stift) als auch dauerhafte (Inlay, Krone, Teilkrone) Maßnahmen, andererseits sowohl Maßnahmen des Zahnersatzes als auch solche der Zahnerhaltung und der Funktionsbehandlung benannt sind. Eine qualitative Beschränkung des Anwen-dungsbereichs der Gebührennummer 2197 GOZ, etwa nur auf dauerhafte Befestigungen oder bestimmte Fachgebiete, ist in der Formulierung der Leistungsbeschreibung daher nicht angelegt (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 26. Januar 2015 - RO 8 K 14.1888 -, juris Rn. 14; bestätigt durch: BayVGH, Urteil vom 6. Juni 2016 - 14 BV 15.527 -, juris Rn. 32; ebenso: AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 10. Januar 2014 - 6 C 46/13 -, juris Rn. 19). Eine solche qualitative Beschränkung hätte durch den Verordnungsgeber auch in der Leistungsbeschreibung klar zum Ausdruck gebracht werden können, zumal in der benachbarten Gebührennummer 2195 GOZ („o. Ä." = oder Ähnliches) von einer derartigen Regelungstechnik Gebrauch gemacht worden ist. Dies zugrunde gelegt, steht der Wortlaut der Gebührennummer 2197 GOZ einer parallelen Abrechnung zur Gebühren¬nummer 6100 GOZ jedenfalls nicht entgegen.
bb)
Auch der Wortlaut von Gebührennummer 6100 GOZ erlaubt keinen zwingenden Rückschluss darauf, dass eine adhäsive Befestigung vom dortigen Leistungsumfang bereits mitumfasst wird.
(1) Die Leistungsbeschreibung der Gebührennummer 6100 GOZ beinhaltet die „Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel". Insoweit ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die Erwähnung einer Befestigungsform (Kleben) einen Anhaltspunkt dafür bieten kann, dass der Befestigungsvorgang bereits Bestandteil der Leistung nach der Gebührennummer 6100 GOZ ist und nicht gesondert abgerechnet werden kann. Der Begriff des Klebebrackets ist jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht mit dem Begriff eines adhäsiv befestigten Brackets gleichzusetzen, da bei der Adhäsivtechnik zusätzlich zur Verwendung eines Komposit-Klebstoffs die vorherige Aufrauhung (Konditionierung) der Oberfläche in der Haftzone durch Aufbringung einer Säure, die Auftragung eines hydrophilen Haftvermittlers (Primers), der durch Rehydrierung oder Lichtpolymerisation ausgehärtet wird, und eines hydrophoben Adhäsivs (Bonder) stattfindet. Diese Unterscheidung zwischen Kleben und Adhäsivtechnik findet auch in der Systematik der Gebührenordnung ihren Niederschlag, da letztere bei Gebührennummern, deren Leistungsbeschreibungen diese konkrete Befesti¬gungsmethode bereits enthalten sollen, ausdrücklich als „Adhäsivtechnik" erwähnt wird (vgl. Gebührennummern 2060, 2080, 2100, 2120, 5150 und 5160 GOZ).
(2) Die durch die Gebührenordnung in der Leistungsbeschreibung zu Gebührennummer 6100 gewählte Formulierung „Klebebrackets" ist daher extensiv auszulegen, da anderenfalls eine Mehrzahl von Leistungen gebührenrechtlich nicht abgebildet wäre. Brackets sind Halterungen, die fest auf den Zähnen fixiert und zur Übertragung verschiedener Kraftvektoren geeignet sind. Hierdurch werden die kieferorthopädisch zur Bewegung von Zähnen erforderlichen mechanischen Angriffspunkte geschaffen. Je nach Therapieform kommen dabei unterschiedlich geformte Elemente (sog. Attachments) zum Einsatz, von denen Brackets nur eine - wenn auch die praktisch am häufigsten verwendete - Unterform darstellen. Andere Formen werden als Röhrchen (sog. Tubes), Knöpfchen, Power Ridges oder Pressure Points bezeichnet. Die Kraftvektoren zur Zahnbewegung werden mit Drähten, Federn, elastischen Gummizügen, elastischen Schienen oder Ähnlichem erzeugt (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zu BEMA und GOZ, Stand: März 2016 [112. EL], GOZ-Nr. 6100, S. 7).
Dies zugrunde gelegt, wäre bei der engen, rein wortlautorientierten Auslegung der Leistungsbeschreibung zur Gebührennummer 6100 GOZ, wie sie der Beklagte vertritt, die Eingliederung anderer - neben den Brackets bestehender - Attachmentvarianten gebührenrechtlich nicht in der GOZ abgebildet. Dies steht jedoch in erkennbarem Widerspruch zur „Allgemeinen Bestimmung" des Abschnitts G der Anlage 1 zur GOZ, wonach unter anderem die Leistung nach Gebührennummer 6100 GOZ die Materialkosten für Standardmaterialien enthalten soll und in diesem Zusammenhang beispielhaft neben unprogrammierten Edelstahlbrackets und Edelstahlbändern auch „unprogrammierte Attachments" benannt werden. Hieraus wird erkennbar, dass auch der Verordnungsgeber selbst nicht von einer engen Auslegung der Leistungsbeschreibung von Gebührennummer 6100 GOZ ausgegangen ist, sondern auch die Einbringung anderer Attachments als Klebebrackets der Gebührennummer zuordnet.
(3) Schließlich spricht auch der Satzbau der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer 6100 GOZ dafür, dass es bei der zu honorierenden Leistung vorrangig um die „Eingliederung" des Brackets geht (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. Juni 2016 - 14 BV 15.527 -, juris Rn. 29; AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 10. Januar 2014 - 6 C 46/13 -, juris Rn. 18). Mit welcher Befestigungsmethode die Eingliederung erfolgt, bleibt im Leistungstext offen. Dies belegt auch der Vergleich mit der ähnlich formulierten Leistungsbeschreibung von Gebührennummer 6120 GOZ (Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel), die den Eingliederungsvorgang ebenfalls ins Zentrum der zu honorierenden Leistung rückt und bei der die Anwendbarkeit der Gebührennummer 2197 GOZ bei adhäsiver Befestigung des Bandes einheitlich bejaht wird (vgl. Verband der Privaten Krankenversicherung, Kommentierung der KV zur Gebührenordnung für Zahnärzte, Stand: 7. April 2016, GOZ-Nr. 2197, S. 46; Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zu BEMA und GOZ, Stand: März 2016 [112. EL], GOZ-Nr. 6120, S. 7).
Auch der Einwand des Beklagten in diesem Zusammenhang, die Eingliederung eines Brackets könne ausschließlich im Wege der Adhäsivtechnik erfolgen, so dass die derartige Befestigung notwendigerweise von dem Eingliederungsvorgang und damit der Leistung nach der Gebührennummer 6100 GOZ mitabgegolten sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Bereits die durch den Beklagten aufgestellte Prämisse trifft nicht zu. Brackets können durch unterschiedliche Techniken an den Zähnen befestigt werden; nach der Fachliteratur kommt neben den bereits erwähnten Möglichkeiten des Klebens und der adhäsiven Befestigung auch die Methode des Zementierens - etwa durch Verwendung eines Glasionomer- oder Zinkoxidphosphatzements - in Betracht (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zu BEMA und GOZ, Stand: März 2016 [112. EL], GOZ-Nr. 6100, S. 7; vgl. auch LG Hildesheim, Urteil vom 24. Juli 2014 - 1 S 15/14 -, juris Rn. 17). Die Verwendung adhäsiv wirkender Techniken stellt daher zwar aufgrund ihrer hohen Haftwirkung die standardmäßige, nicht aber die ausschließlich zur Verfügung stehende Befes¬tigungsmöglichkeit dar (zu den Vorzügen konventionellen Zementierens vgl. Behr, DZZ 2007, S. 62 f.). Unbeschadet dessen würde jedoch auch das Fehlen alternativer Befestigungsmethoden die Anwendbarkeit der Gebührennummer 2197 GOZ nicht notwendigerweise ausschließen. Auch das ausdrücklich in Gebührennummer 2197 GOZ benannte Veneer (Verblendschale, Gebührennummer 2220 GOZ) kann nach der Fachliteratur grundsätzlich nur im Wege der Adhäsivtechnik befestigt werden (vgl. Verband der Privaten Krankenversicherung, Kommentierung der KV zur Gebührenordnung für Zahnärzte, Stand: 7. April 2016, GOZ-Nr. 2197, S. 50), ohne dass dies zu einem Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der Gebüh¬rennummer 2197 GOZ geführt hätte.
cc)
Ausgehend vom Zielleistungsprinzip rechtfertigt es die systematische Betrachtung der Gebührenordnung, die Anwendbarkeit der Gebührennummer 2197 GOZ im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung neben der Gebührennummer 6100 GOZ anzunehmen.
(1) Soweit eine Befestigung in Adhäsivtechnik bereits notwendiger Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung (Zielleistung) ist, wird dies in der Gebührenordnung grundsätzlich eindeutig in der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Zielleistung zum Ausdruck gebracht. Bei der Gebührennummer 6100 GOZ ist dies jedoch nicht der Fall.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Selbständigkeit einer ärztlichen Leistung danach zu beurteilen, ob für sie eine eigenständige medizinische Indikation besteht (stRspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 -, BGHZ 159, 142, juris Rn. 11; Urteil vom 16. März 2006 - III ZR 217/05 -, NJW-RR 2006, 919, juris Rn. 10; Urteil vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 -, VersR 2010, 1042, juris Rn. 10, jeweils zu § 4 Abs. 2 und 2a GOÄ). Der Verordnungsgeber hat es jedoch in der Hand, auch Leistungen zu beschreiben (und ihre Abrechenbarkeit zu regeln), die in einem so engen Zusammenhang zu einer anderen Leistung stehen, dass man ihre Selbständigkeit in Frage stellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 -, VersR 2010, 1042, juris Rn. 7).
Es entspricht der Natur der Gebührennummer 2197 GOZ als Vergütung für eine bestimmte Befestigungsmethode, dass sie - Fälle einer Wiederbefestigung nach Lockerung oder Ablösung des befestigten Objekts ausgenommen - jeweils zusammen mit einer anderen Gebührennummer, die das zu befestigende Objekt und dessen Einbringung beinhaltet (z. B. Gebührennummern 2180, 2190, 2195, 2200, 2210 oder 2220 GOZ), zur Abrechnung gelangt. Der systematische Vergleich innerhalb der Gebührenordnung ergibt, dass bei verschiedenen Leistungsbeschreibungen - so bei den konservierenden Leistungen nach den Gebührennummern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ sowie bei den prothetischen Leistungen nach den Gebührennummern 5150 und 5160 GOZ - eine Ausführung in Adhäsivtechnik ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung aufgeführt ist und demgemäß zu deren Leistungsinhalt gehört. Der Verordnungsgeber hat in diesen Fällen das Verhältnis der Zielleistung zur verwendeten Befestigungstechnik abschließend geklärt. Ne¬ben den Leistungen nach den Gebührennummern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ sowie 5150 und 5160 GOZ ist die Gebührennummer 2197 GOZ folglich nicht gesondert abrechenbar. Demgegenüber ist bei der Gebührennummer 6100 GOZ zwar von der Verwendung eines „Klebebrackets", nicht jedoch von dessen Eingliederung in Adhäsivtechnik die Rede. Beide Begrifflichkeiten können jedoch - wie bereits dargelegt - nicht gleichgesetzt werden. Aus der Nichterwähnung der Adhäsivtechnik in der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer 6100 GOZ lässt sich daher im Umkehrschluss folgern, dass diese konkrete Form der Befestigung nicht integraler Bestandteil der mit dieser Gebührennummer abgegoltenen Leistung ist (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 6. Juni 2016 - 14 BV 15.527 -, juris Rn. 35).
(2) Auch der systematische Vergleich der Bewertungen anderer Gebührennummern mit der Bewertung der Gebührennummer 6100 GOZ spricht dafür, dass der Verordnungsgeber die Leistungen für ein Eingliedern der Brackets in adhäsiver Befestigungstechnik dort nicht gebührenrechtlich im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 4 GOZ berücksichtigt hat.
Die Gebührennummer 2197 GOZ beinhaltet keine Vergütung für ein bestimmtes Behandlungsziel oder eine bestimmte Behandlungsmethode, sondern für eine konkrete Befestigungstechnik, die gegenüber sonstigen Befestigungsmethoden einen Mehraufwand (Konditionierung von Schmelz oder Dentin mit Phosphatsäure oder anderen Säuren, Auftrag eines Primers, Aushärtung des Primers durch Rehydrierung oder Lichtpolymerisation, Auftrag des Bonders) mit sich bringt (vgl. BR- Drs. 566/11, S. 54). Diese Absicht des Verordnungsgebers, den hierdurch entstandenen Mehraufwand gebührenrechtlich zu honorieren, zeigt sich insbesondere bei den Gebührennummern, bei denen eine Ausführung der zahnärztlichen Leistung mit und ohne Adhäsivtechnik möglich ist. So unterscheiden sich beispielsweise die Leistungsbeschreibungen zu den Gebührennummern 2050 und 2060 GOZ sowie zu den Gebührennummern 2070 und 2080 GOZ grundsätzlich nur darin, dass die Adhäsivtechnik (Konditionieren) bei der jeweils höher bewerteten Gebührennummer ausdrücklich aufgeführt ist. Ein Vergleich der jeweiligen Bewertungen ergibt, dass in diesen Fällen allein die Anwendung der Adhäsivtechnik zu einer Steigerung der gebührenrechtlichen Punktzahl um jeweils 314 Punkte führt, was ausgehend von einem Wert von 5,62421 Cent pro Punkt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 GOZ) bei einem Gebührensatz von 1,0 einem Unterschiedsbetrag von EUR 17,66, bei einem Gebührensatz von 2,3 einem Unterschiedsbetrag von EUR 40,62 und bei einem Gebührensatz von 3,5 einem Unterschiedsbetrag von EUR 61,81 entspricht. Allein die Steigerung des Punktwerts aufgrund der Verwendung der Adhäsivtechnik (314 Punkte) geht bei diesen Behandlungsmethoden um fast das Doppelte über den in der Gebührennummer 6100 GOZ für die gesamte Behandlung vorgesehenen Punktwert (165 Punkte) hinaus, so dass bereits vor diesem Hintergrund fraglich erscheint, ob die adhäsive Befestigungstechnik in dieser Gebühren-nummer in ausreichendem Maße wirtschaftlich abgebildet wäre, um das unselbstständige Leistungselement einer Zielleistung darstellen zu können.
Dies gilt im Ergebnis gleichermaßen, wenn man unterstellt, dass Gebührennummer 2197 GOZ mit einem Punktwert von 130 Punkten pauschal weniger aufwendige Anwendungsfälle der adhäsiven Befestigungstechnik abgelten soll. Die absolute Gebühr für die Verwendung der adhäsiven Befestigungstechnik beträgt in diesen Fällen bei einem 1,0-fachen Gebührensatz EUR 7,31, bei einem 2,3-fachen Gebührensatz EUR 16,82 und bei einem 3,5-fachen Gebührensatz EUR 25,59. Betrachtet man dagegen die in der Gebührennummer 6100 GOZ vorgesehene Punktzahl von 165 und unterstellt, dass die adhäsive Befestigung Bestandteil der dortigen Leistung ist, so verbleiben nach Abzug der für die Befestigung wirtschaftlich vorgesehenen Punktzahl von 130 Punkten lediglich 35 Punkte für sämtliche sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Eingliederung des Klebebrackets. Dies entspräche bei einem Gebührensatz von 1,0 noch einer absoluten Gebühr von EUR 1,97, bei einem Gebührensatz von 2,3 einer absoluten Gebühr von EUR 4,53 und bei einem Gebührensatz von 3,5 einer absoluten Gebühr von EUR 6,89 pro Zahn. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der „Allgemeinen Bestimmung" des Abschnitts G der Anlage 1 zur GOZ die Leistung nach der Gebührennummer 6100 GOZ auch die Material- und Laborkosten beinhalten soll, wären mit den letztgenannten Beträgen auch alle sonstigen Tätigkeiten und Aufwendungen des Zahnarztes im Zusammenhang mit der Einbringung der Brackets (Vorhalte- und Personalkosten, vor- und nachbereitende Tätigkeiten, Aufklärung des Patienten, Planung der Behandlung, Positionieren des Brackets, Überschussentfernung, Dokumentation, Abrechnung) abgegolten. Dies würde bei der so verbleibenden Höhe dem Anspruch des Arztes auf angemessene Vergütung nicht gerecht (so auch LG Hildesheim, Urteil vom 24. Juli 2014 - 1 S 15/14 -, juris Rn. 21). Zudem hat der Kläger in diesem Zusammenhang unter Vorlage entspre¬chender Übersichten darauf hingewiesen, dass bereits die Materialkosten für ein unprogrammiertes Edelstahlbracket im günstigsten Falle EUR 3,99/Stück betragen. Dies zugrunde gelegt, kann die adhäsive Befestigung als unselbstständiges Leistungselement in der gebührenrechtlichen Bewertung der Gebührennummer 6100 GOZ keinen Niederschlag gefunden haben, da anderenfalls bei einem Gebührensatz von 1,0 der verbleibende Gebührenbetrag nicht einmal einen Teil der Materialkosten abdecken und bei einem Gebührensatz von 2,3 fast die gesamte verbleibende Gebühr aufzehren würde (so auch im Ergebnis: AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 10. Januar 2014 - 6 C 46/13 -, juris Rn. 22).
dd)
Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Einführung von Gebührennummer 2197 GOZ für eine parallele Abrechenbarkeit im Verhältnis zu Gebührennummer 6100.
Die Gebührennummer 2197 GOZ wurde zum 1. Januar 2012 durch die Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung der Zahnärzte (1. GOZÄndV) vom 5. Dezember 2011 (BGBl I S. 2661) eingeführt. Mit der Novellierung der Gebührenordnung wollte der Verordnungsgeber das Gebührenverzeichnis überarbeiten, um vielfach auftretende gebührenrechtliche Streitpunkte zu klären sowie häufig erbrachte, bisher nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistungen aufzunehmen, um eine indikationsgerechte Versorgung abzubilden (vgl. BR-Drs. 566/11, S. 33). Mit Einführung der Gebührennummer 2197 GOZ wurde demgegenüber das Ziel verfolgt, den Mehraufwand abzugelten, der dem Zahnarzt durch die Befestigung mittels adhäsiver Technik entsteht (vgl. BR-Drs. 566/11, S. 54). War es jedoch bereits zum Zeitpunkt der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte kieferorthopädischer Standard, Klebebrackets mittels Adhäsivtechnik einzugliedern, und entsprach es dem Willen des Verordnungsgebers, den Mehraufwand der adhäsiven Befestigung von Brackets nicht zusätzlich zu vergüten, hätte es nicht nur im Hinblick auf die gesetzgeberische Absicht, Unklarheiten zu beseitigen, sondern auch wegen der alternativ zur Verfügung stehenden Befestigungsmethoden nahegelegen, die Adhäsivtechnik auch bei der Gebührennummer 6100 GOZ ausdrücklich aufzuführen. Aus der Tatsache, dass der Verordnungsgeber eine derartige Klarstellung unterlassen hat, kann daher geschlossen werden, dass die adhäsive Befestigung nicht vom Leistungsumfang der Gebührennummer 6100 GOZ umfasst ist (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 6. Juni 2016 - 14 BV 15.527 -, juris Rn. 37).
Demgegenüber kann der Hinweis des Beklagten auf die fehlende Berücksichtigung der Gebührennummer 6100 GOZ bei der Leistungsumschlüsselung und der Berechnung finanzieller Auswirkungen im Referentenentwurf zur 1. GOZÄndV kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Ein eventueller Kalkulationsirrtum im Refe¬rentenentwurf ist nicht Teil der Verordnung geworden (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 26. Januar 2015 - RO 8 K 14.1888 -, juris Rn. 14); er erlaubt auch keinen Rückschluss auf den Willen des Verordnungsgebers, da er im Zweifel gerade unwillentlich erfolgt ist. Auch kann den Berechnungen der finanziellen Auswirkungen der Änderungsverordnung kein abschließender Charakter zugemessen werden, da die neu eingefügte Gebührennummer 2197 GOZ selbst keinen abschließenden Charakter aufweist.
f)
Nach alledem steht das Zielleistungsprinzip einer Abrechnung von Leistungen nach der Gebührennummer 2197 GOZ neben solchen nach der Gebührennummer 6100 GOZ nicht entgegen. Der in Frage stehende Gebührenansatz des Fachzahnarztes für Kieferorthopädie Dr. …, …, vom 31. März 2014 steht im Einklang mit der materiellen Rechtslage nach der GOZ, soweit für die adhäsive Befestigung von Klebebrackets im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung der Tochter des Klägers die Gebührennummer 2197 GOZ neben der Gebührennummer 6100 GOZ abgerechnet worden ist. Die durch den Kläger geltend gemachten Aufwendungen sind daher als angemessen im Sinne von § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 BVO anzusehen, soweit sie noch zwischen den Beteiligten in Streit stehen. Sie sind in Höhe von (weiteren)EUR 285,94 als beihilfefähig anzuerkennen, was ausgehend von einem Beihilfesatz in Höhe von 80 v. H. zu einem Anspruch auf Zahlung einer weiteren Beihilfe in Höhe von EUR 228,75 führt.
II.
Demgegenüber bleibt dem Klageantrag zu 2), auch soweit er nochmals durch Schriftsatz des Klägers vom 21. Juni 2016 konkretisiert worden ist, der Erfolg verwehrt, weil er unzulässig ist.
1.
Das mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Feststellungsbegehren ist als Klageerweiterung in der Berufungsinstanz auszulegen. Es war entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung. Zwar hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht zwei im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag formulierte Klageanträge gestellt. Das Verwaltungsgericht hat diese jedoch zutreffend unter Anwendung von § 88 VwGO als einheitlichen Verpflichtungsantrag des Klägers auf Zahlung einer weitergehenden Beihilfe in Höhe von EUR 228,75 unter Abänderung bzw. Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen des Beklagten ausgelegt. Nur dieses Rechtsschutzziel konnte unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens in der ersten Instanz als im Interesse des Klägers liegend angesehen werden. Hierfür sprachen bereits die sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag in Bezug genommenen Bescheide, die lediglich die Beihilfefähigkeit der konkret durch die Rechnung vom 31. März 2014 entstandenen Aufwendungen zum Entscheidungsgegenstand hatten. Für die Annahme eines darüber hinausreichenden Feststellungsbegehrens bestanden jedenfalls keine derart eindeutigen Anhaltspunkte, dass die Kammer veranlasst gewesen wäre, dem anwaltlich nicht vertretenen und nicht rechtskundigen Kläger ein derartiges Rechtsschutzziel zu unterstellen, zumal ein hierauf gerichteter Antrag auch erstinstanzlich im Ergebnis als unzulässig abzuweisen gewesen wäre (vgl. aber § 86 Abs. 3 VwGO).
2.
Der Feststellungsantrag ist jedoch im Wege der Klageerweiterung, die auch in der Berufungsinstanz zulässig ist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO; Umkehrschluss aus § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wirksam zum Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Hierunter fällt auch die Erweiterung des Streitgegenstands mit dem Ergebnis einer objektiven Klagehäufung im Sinne des § 44 VwGO (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 20). Zwar hat der Beklagte nicht in die Klageänderung eingewilligt, da seine Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 6. August 2015 bei verständiger Auslegung als Verweigerung der Zustimmung zu verstehen sind. Die Klageerweiterung ist jedoch nach Einschätzung des Senats als sachdienlich anzusehen, da die der erweiterten Klage zugrundeliegenden Rechtsfragen im Wesentlichen gleich sind und es zu erwarten steht, dass die end- gültige Beilegung des Rechtsstreits gefördert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1977 - VII A 3.75 -, BVerwGE 54, 31).
Dem steht nicht entgegen, dass die Klage hinsichtlich des im Berufungsverfahren erweiterten Teils des Streitgegenstands im Ergebnis keinen Erfolg hat. Dieser Umstand spielt für die Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung keine Rolle (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 91 Rn. 19), da auch eine Abweisung der geänderten Klage als unzulässig oder unbegründet der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffes zwischen den Parteien des laufenden Verfahrens zu dienen geeignet sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1977 - VII A 3.75 -, BVerwGE 54, 31).
3.
Der das Feststellungsbegehren enthaltene Klageantrag zu 2) ist jedoch aus mehreren Gründen unzulässig.
a)
Ihm steht bereits die Subsidiarität der Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Der Kläger kann im Wege der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO als unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren die Zahlung einer weitergehenden Beihilfe erstreiten, sofern der Beklagte weiterhin die Gebührennummern 2197 und 6100 GOZ als nicht kumulativ abrechenbar erachten sollte. Da der Kläger sein Feststellungsbegehren auf den „streitgegenständlichen Behandlungsplan" vom 22. Oktober 2013 beschränkt hat und jedenfalls die darin vorgesehene kieferorthopädische Behandlung der Tochter des Klägers insoweit bereits in der Vergangenheit stattgefunden haben dürfte, rechtfertigt sich ein Absehen vom Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage auch nicht vor dem Hintergrund eines effektiveren Rechtsschutzes der Feststellungsklage wegen der Vermeidung einer Vielzahl gleichförmiger Rechtsstreitigkeiten in der Zukunft (vgl. Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 122, m. w. N.).
b)
Unbeschadet dessen ist auch kein Feststellungsinteresse erkennbar. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 77 Abs. 2 LV) besteht die begründete Erwartung, dass sich der Beklagte zukünftig an die im Verpflichtungsausspruch zum Ausdruck kommende Auslegung der gebührenrechtlichen und beihilferechtlichen Vorschriften halten wird, sofern die vorliegende Entscheidung insoweit in Rechtskraft erwächst. Anhaltspunkte für ein gegenteiliges Verhalten des Beklagten fehlen; im Gegenteil wurde durch den Beklagten in der Berufungserwiderung vom 6. August 2015 das Rechtsschutzbedürfnis für das Feststellungsbegehren des Klägers gerade mit dem Argument der Gesetzesbindung der Verwaltung in Abrede gestellt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Verfahrens im ersten Rechtszug aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Für das Berufungsverfahren ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat geht hierbei von einem Unterliegen des Beklagten in Höhe von EUR 228,75 aus (Auslagen in Höhe von EUR 285,94 für die Leistung nach Gebührennummer 2197 GOZ in Rechnung des Dr. … vom 31. März 2014; Beihilfesatz 80 v. H.). Dies entspricht einem Anteil am Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens von 60,71 v. H. Hinsichtlich der auf den Kläger entfallenden Kostenlast, die aus seinem Unterliegen in Bezug auf den im Berufungsverfahren erweiterten Streitgegenstand resultiert, hat der Senat einen Betrag von EUR 148,02 errechnet. Dieser ergibt sich aus dem auf die Gebührennummer 2197 GOZ entfallenden Betrag von EUR 470,96 im Heil- und Kostenplan des Dr. … vom 22. Oktober 2013 abzüglich der bereits in der Rechnung vom 31. März 2014 für nach dieser Gebührennummer geltend gemachten Leistungen in Höhe von EUR 285,94. Die sich hieraus ergebende Differenz von EUR 185,02 wurde sodann mit dem Beihilfesatz von 80 v. H. in Ansatz gebracht. Das Ergebnis (EUR 148,02) entspricht einem Anteil am Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens von 39,29 v. H.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht hinsichtlich des Klägers auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -, hinsichtlich des Beklagten auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
V.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - auf EUR 376,77 (EUR 228,75 + EUR 148,02) festgesetzt. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) hat sich der Senat dabei an Ziffer 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) orientiert.