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Urteilsdatenbank

Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg stellt ihren Mitgliedern relevante Urteile für die Berufstätigkeit als Zahnärztin und Zahnarzt in einer nach Themengebieten gegliederten Aufstellung zur Verfügung. Alle Urteile haben eine Zusammenfassung vorgeschaltet, aus der die wesentlichen Themen, die in dem Urteil behandelt werden, ersichtlich sind. Dies dient der Orientierung bei der Recherche. Zur Erweiterung der Urteilsdatenbank sind wir auch für die Einreichung von Urteilen immer dankbar.

 

Urteile

Thema:


Trepanation nur als alleinige Leistung berechenbar

Die Trepanation nach Geb.-Nr. 2390 GOZ ist nicht neben anderen endodontischen Leistungen berechenbar, sondern nur als alleinige Leistung etwa im Rahmen einer Notfallbehandlung.

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 | Gericht:  Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg  | Aktenzeichen: 2 S 77/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

Die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets wird mit der Gebührennummer 2197 berechnet. Die Gebührennummer6100 GOZ erfasst diese Leistung nicht.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Bayreuth  | Aktenzeichen: 13 S 113/14 - Berufungsurteil zu 103 C 7621/14 AG Bayreuth  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Adhäsive Befestigung von Brackets; VG Regensburg

Neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ für die Befestigung eines Brackets ist die Geb.-Nr. 2197 GOZ berechenbar.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Regensburg  | Aktenzeichen: RO 8 K 14.1888  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Beihilfe zur Nebeneinanderberechnung Gebührennummer 2197 und Gebührennummer 6100 GOZ

Die Nebeneinanderberechnung der Gebührennummern 2197 und 6100 GOZ mag zwar gebührenrechtlich vertretbar sein, die Beihilfe kann sich aber – rechtlich vertretbar – auch der gegenteiligen Auffassung anschließen.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a. d. Weinstraße  | Aktenzeichen: 1 K 886/14.NW  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Berechnung der Gebühren-Nummer 2197 neben der Gebühren-Nummer 6100 GOZ ist vertretbar

Bestehen bei objektiver Betrachtung widerstreitende Auffassungen zur Auslegung der GOZ hat der Behilfeberechtigte dann Anspruch auf Beihilfe, wenn die zur Erstattung eingereichte Rechnung auf eine vertretbare Position gestützt ist. Die Berechnung der…

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg  | Aktenzeichen: 13 K 3687/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Adhäsive Befestigung ist Leistungsbestandteil der Kompositfüllungen

Neben der Geb.-Nr. 2080 GOZ ist die Geb.-Nr. 2197 GOZ nicht berechnungsfähig.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 13 K 757/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Adhäsive Befestigung ist Leistungsbestandteil der Kompositfüllungen/subgingivale Belagsentfernung nicht Bestandteil der PZR

Die Gebührennummern 2060 ff. – hier die Geb.-Nrn. 2100 und 2120 – umfassen die Anwendung der Adhäsivtechnik bereits obligat, sodass daneben die Berechnung der Geb.-Nr. 2197 GOZ nicht in Betracht kommt. Die Entfernung subgingivaler Beläge wird nicht…

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Celle  | Aktenzeichen: 13 C 1449/13 5.2  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

Die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets wird mit der Gebührennummer 2197 berechnet. Die Gebührennummer6100 GOZ erfasst diese Leistung nicht.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Bayreuth  | Aktenzeichen: 103 C 762/14 - siehe auch LG Bayreuth - Az.: 13 S 113/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

Die adhäsive Befestigung nach GOZ-Nr. 2197 stellt einen Mehraufwand – also einen Zuschlag – dar und ist neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen Grundleistung gesondert abrechenbar und nicht in der Grundleistung bereits enthalten. Die adhäsive…

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Bonn  | Aktenzeichen: 116 C 148/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Adhäsive Befestigung von Brackets; LG Hildesheim

Die adhäsive Befestigung nach der Geb.-Nr. 2197 ist neben der Geb.-Nr. 6100 berechenbar. Bei Kompositfüllungen ist die adhäsive Befestigung dagegen Leistungsbestandteil.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Hildesheim  | Aktenzeichen: 1 S 15/14 - Berufungsurteil zu AG Hildesheim 81 C 91/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren