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Urteilsdatenbank

Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg stellt ihren Mitgliedern relevante Urteile für die Berufstätigkeit als Zahnärztin und Zahnarzt in einer nach Themengebieten gegliederten Aufstellung zur Verfügung. Alle Urteile haben eine Zusammenfassung vorgeschaltet, aus der die wesentlichen Themen, die in dem Urteil behandelt werden, ersichtlich sind. Dies dient der Orientierung bei der Recherche. Zur Erweiterung der Urteilsdatenbank sind wir auch für die Einreichung von Urteilen immer dankbar.

 

Urteile

Thema:


Trepanation ist neben Geb.-Nr. 2360 GOZ berechnungsfähig. Kariesdetektor und Ozon sind Analogleistungen

Die Geb.-Nr. 2390 GOZ ist nicht Leistungsbestandteil der Geb.-Nr. 2360 GOZ und daher neben dieser berechnungsfähig; der Einsatz eines Kariesdetektors und der Einsatz von Ozon zur Desinfektion sind gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Dortmund  | Aktenzeichen: 405 C 3277/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

Die adhäsive Befestigung eines Brackets ist mit der Gebührennummer 2197 GOZ berechenbar. Die Gebührennumer 6100 GOZ umfasst diese Leistung nicht.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Laufen  | Aktenzeichen: 2 C 220/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Erneuerung von Zahnersatz nach vier Jahren

Die Erneuerung einer implantatgetragenen Prothese kann nach einer vierjährigen Tragezeit bereits medizinisch notwendig sein.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Koblenz  | Aktenzeichen: 6 S 112/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Angemessenheit von Honorarvereinbarungen

Eine Honorarvereinbarung über die Berechnung des 8,2-fachen Steigerungsfaktors kann angemessen sein, solange die Relation zur Qualität der zahnärztlichen Leistungen gewahrt ist. Eine Begründung der hohen Steigerungssätze ist nicht…

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: 27 C 9542/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Anforderungen an die Begründung der Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes

Das Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes erfordert Besonderheiten bei der Behandlung des betreffenden Patienten. Übliche Methoden der Verfahren reichen hierfür nicht. Runderlasse der Finanzministerien sind keine verbindlichen Rechtsquellen zur…

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Köln  | Aktenzeichen: 10 K 4705/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Adhäsiv befestigter, mehrfach geschichteter Kompositaufbau

Der mehrschichtige Aufbau verloren gegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung ist in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Schöneberg  | Aktenzeichen: 18 C 65/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Beihilfefähigkeit von Verlangensleistungen

Leistungen, die nach § 2 Absatz 3 GOZ vereinbart werden (hier laserbasierte Sterilisation von Zahnfleischtaschen), sind nach § 8 Absatz 7 Nr. 3 Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Neustadt  | Aktenzeichen: 1 K 953/14.NW  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Adhäsive Befestigung von Brackets; AG Nürnberg

Neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ ist die Geb.-Nr. 2197 GOZ nicht berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets durch die Geb.-Nr. 6100 GOZ abgegolten ist.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Nürnberg  | Aktenzeichen: 12 C 7440/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Trepanation nur als alleinige Leistung berechenbar

Die Trepanation nach Geb.-Nr. 2390 GOZ ist nicht neben anderen endodontischen Leistungen berechenbar, sondern nur als alleinige Leistung etwa im Rahmen einer Notfallbehandlung.

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 | Gericht:  Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg  | Aktenzeichen: 2 S 77/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

Die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets wird mit der Gebührennummer 2197 berechnet. Die Gebührennummer6100 GOZ erfasst diese Leistung nicht.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Bayreuth  | Aktenzeichen: 13 S 113/14 - Berufungsurteil zu 103 C 7621/14 AG Bayreuth  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren