Urteilstext
Tenor
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg erlässt folgendes Urteil:
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 11.8.2014 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.10.2014 verpflichtet, die Beihilfefähigkeit der Kosten nach GOZ-Nr. 2197 gemäß dem vorgelegten Heil- und Kostenplan vom 21.7.2014 anzuerkennen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht vorher der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung des Sohns der Klägerin neben GOZ-Nr. 6100 auch Aufwendungen nach GOZ-Nr. 2197 beihilfefähig sind.
Die Klägerin ist als Beamtin des Beklagten beihilfeberechtigt, ihr 2003 geborener Sohn ist mit einem Bemessungssatz von 80 % berücksichtigungsfähig. Im Zusammenhang mit einer geplanten kieferorthopädischen Behandlung des Sohns reichte die Klägerin ein kieferorthopädisches Behandlungskonzept (Heil- und Kostenplan) vom 21.7.2014 ein, welches bei den voraussichtlichen Kosten neben der GOZ-Nr. 6100 auch (32-mal mit Faktor 2,3) die GOZ-Nr. 2197 mit insgesamt EUR 538,24 in Ansatz bringt. Mit Schreiben vom 29.7.2014 teilte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, hierzu mit, dass die Aufwendungen hinsichtlich GOZ-Nr. 2197 nicht beihilfefähig seien. Auf Gegenvorstellung der Klägerin lehnte die Behörde mit Bescheid vom 11.8.2014 diesbezüglich eine Anerkennung als beihilfefähig ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 zurück. Auf die Bescheide wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14.11.2014 hat die Klägerin vorliegende Klage erheben lassen. Die GOZ-Nr. 2197 „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)" sei neben der GOZ-Nr. 6100 „Eingliederung eines Klebe-Brackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel" beihilfefähig. Die Klägerin verweist insoweit auf einschlägige Rechtsprechung (AG Recklinghausen vom 19.12.2013 Az. 54 C 117/13; AG Pankow/Weißensee vom 10.1.2014 Az. 6 C 46/13; AG Bayreuth vom 27.2.2014 Az. 107 C 1090/13; LG Hildesheim vom 24.7.2014 Az. 1 S 15/14) und Kommentarmeinung (GOZ-Kommentar Liebold/Raff/Wissing). Die kieferorthopädische Behandlung habe mittlerweile begonnen und es liege bereits eine Teilrechnung vom 31.12.2014 vor, welche hinsichtlich der streitgegenständlichen GOZ-Nr. 2197 EUR 67,28 in Ansatz bringe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 11.8.2014 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.10.2014 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der Kosten nach GOZ-Nr. 2197 gemäß dem vorgelegten Heil- und Kostenplan vom 21.7.2014 anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die GOZ-Nr. 2197 sei neben GOZ-Nr. 6100 nicht abrechenbar und daher nicht beihilfefähig. Nach Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses für Gebühren- und Leistungsrecht umfasse der Leistungsinhalt von Nr. 2197 eine Klebebefestigung (FMS v. 8.1.2013; Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit an das VG Neustadt an der Weinstraße vom 31.10.2013). Die Leistung nach GOZ-Nr. 2197 „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)" bilde den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z. B. eines plastischen Aufbaumaterials (Nr. 2180) oder eines Schraubenaufbaus bzw. Glasfaserstifts (Nr. 2195) ab. Der Verordnungsgeber hätte bei dieser beispielhaften Aufzählung insbesondere häufige oder typische Standardleistungen, wie z. B. die Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel, ausdrücklich aufgeführt und nicht unter „etc." subsumiert. Eine Berechnung der Leistung nach GOZ-Nr. 2197 für die Leistung nach GOZ-Nr. 6100 entspreche nicht der Intention des Verordnungsgebers, was auch anhand der seinerzeit bei der Erstellung des GOZ-Referentenentwurfs durchgeführten Leistungsumschlüsselungen deutlich werde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.1.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 6100 in Ansatz gebracht werden kann. Den nach § 15 BayBhV vorgelegten Heil- und Kostenplan vom 21.7.2014 hat die Beihilfestelle mit Bescheid vom 11.8.2014 und Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 insoweit nicht anerkannt. Im Laufe der bereits begonnenen Behandlung ist neben der ersten Teilrechnung vom 31.12.2014 mit weiteren einschlägigen Rechnungen und entsprechenden Beihilfeanträgen der Klägerin zu rechnen. Es entspricht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, die streitige Rechtsfrage bereits jetzt im Anerkennungsverfahren mit der Folge verbindlich zu klären, dass die gerichtliche Entscheidung auch für künftige Beihilfeanträge bzw. einschlägige Rechnungen Bindungswirkung entfaltet. Die Klägerin muss sich hingegen nicht darauf verweisen lassen, in Zukunft sukzessive entsprechende ablehnende Leistungsbescheide abzuwarten. In diesem Sinne ist das Klagebegehren auszulegen (§ 88 VwGO).
Zur Überzeugung des Gerichts ist die GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 6100 abrechenbar und daher beihilfefähig. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 11.8.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht macht sich zur Begründung die Ausführungen in der zitierten Rechtsprechung (insbesondere AG Pankow/Weißensee vom 10.01.2014 Az. 6 C 46/13; LG Hildesheim vom 24.7.2014 Az. 1 S 15/14) und die im GOZ-Kommentar von Liebold/Raff/Wissing vertretene Auffassung zu eigen.
Zusammenfassend und ergänzend ist auszuführen:
Die GOZ-Nr. 6100 betrifft die „Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel" und ist mit 165 Punkten bewertet. Die GOZ-Nr. 2197 erfasst die „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)" und ist mit 130 Punkten bewertet. Nach dem Empfängerhorizont spricht bereits der Wortlaut der GOZ-Nr. 2197 für eine Anwendung auch im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 6100. Ein Ausschluss der GOZ-Nr. 2197 folgt nicht daraus, dass sich die GOZ-Nr. 6100 auf „Klebe"brackets bezieht. Die GOZ-Nr. 6100 legt sich vielmehr hinsichtlich der Art und Weise der Eingliederung nicht fest. Soweit die Beklagtenseite meint, die Begriffe Adhäsivtechnik und Klebetechnik seien synonym zu verstehen, folgt dem das Gericht nicht.
Unstreitig werden Brackets geklebt. Im Gegensatz zum Einsatz (klassischer) Kunststoff- oder Zementkleber erfordert jedoch die adhäsive Klebetechnik einen Mehraufwand, insbesondere im Hinblick auf die Vorbehandlung (Konditionierung) von Schmelz und Dentin mit Säuren und den Auftrag eines Primers („Grundierer"). Unter diesem Gesichtspunkt hat die GOZ-Nr. 2197 unstreitig Zuschlagscharakter. Ein Punktevergleich der beiden Positionen zeigt, dass bei Anwendung der Adhäsivtechnik für die sonstigen Tätigkeiten bei der Eingliederung eines Klebebrackets – selbst wenn dann die klassische Klebeprozedur entfällt – nur noch ein geringer (offensichtlich nicht angemessener) Punktewert verbleiben würde. Eine Wertigkeit des Mehraufwands bei der Adhäsivtechnik lässt sich im Übrigen einem Vergleich der GOZ-Nrn. 2050 und 2060, 2070 und 2080, 2090 und 2100 sowie 2110 und 2120 entnehmen.
Die behauptete anderweitige Intention des Verordnungsgebers erschließt sich hingegen nicht aus der GOZ. Hätte der Verordnungsgeber eine Anwendungsbeschränkung der GOZ-Nr. 2197 vornehmen wollen, so hätte er dies sprachlich zum Ausdruck bringen müssen, wie etwa durch einen ausdrücklichen Ausschluss im Zusammenhang mit GOZ-Nr. 6100 oder dadurch, dass er im Klammerzusatz der GOZ-Nr. 2197 nicht unbeschränkt „etc." (et cetera = und die Übrigen), sondern – begrifflich einschränkend – etwa „und vergleichbare" oder „und dergleichen" verwendet hätte. Der Hinweis auf eine Nichtberücksichtigung bei der Leistungsumschlüsselung bei Erstellung des GOZ-Referentenentwurfs im Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 31.10.2013 kann nicht durchgreifen, weil ein eventueller Kalkulationsirrtum nicht Teil der Verordnung geworden ist. Eine textliche Klarstellung in der GOZ würde im Übrigen schneller zu Rechtssicherheit führen, als aus dem Referentenentwurf – angreifbare – Interpretationen herzuleiten. Schließlich bleibt im Dunkeln, welche sonstigen Präparate der Verordnungsgeber bei GOZ-Nr. 2197 unter „etc." im Auge gehabt haben soll. Der Mehraufwand bei adhäsiver Klebetechnik unterscheidet sich bei einem Bracket jedenfalls nicht erheblich von dem bei den in GOZ-Nr. 2197 benannten Klammerbeispielen. Zu Recht weist die Klägerseite zudem darauf hin, dass auch Brackets in der Regel über mehrere Jahre getragen werden. Sollte aber tatsächlich eine ungewollte Regelungslücke vorliegen, so wäre die GOZ-Nr. 2197 jedenfalls analog anzuwenden.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Zulassung der Berufung: § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.