URTEILSDATENBANK

Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg stellt ihren Mitgliedern relevante Urteile für die Berufstätigkeit als Zahnärztin und Zahnarzt in einer nach Themengebieten gegliederten Aufstellung zur Verfügung. Alle Urteile haben eine Zusammenfassung vorgeschaltet, aus der die wesentlichen Themen, die in dem Urteil behandelt werden, ersichtlich sind. Dies dient der Orientierung bei der Recherche. Zur Erweiterung der Urteilsdatenbank sind wir auch für die Einreichung von Urteilen immer dankbar.

 

Urteile

Thema:


Jameda - Löschung des Profils einer Ärztin

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage einer Ärztin gegen jameda, auf Löschung ihres Profils ab.

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 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt  | Aktenzeichen: 16 U 218/18  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation , Sonstiges


Bezeichnung einer Zahnarztpraxis als "Zahnspezialisten"

Das OLG München entschied durch Urteil, dass die Bezeichnung einer Zahnarztpraxis als "Zahnspezialisten" ist nicht irreführend ist. Der angesprochene Verkehrskreis entnimmt der Bezeichnung "Zahnspezialisten" nicht die irreführende Aussagen, dass die…

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 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) München  | Aktenzeichen: 29 U 830/19  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation , Sonstiges


Werbung mit perfekten Zähnen

In der Werbung mit "perfekten Zähnen" liegt ein unzulässiges Erfolgsversprechen.

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 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt  | Aktenzeichen: 6 U 219/19  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Ausübung des zahnärztlichen Berufs , Berufliche Kommunikation


Werbung für Schwangerschaftsabbrüche

Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann auf einer ärztlichen Homepage auf die angewandten Behandlungsmethoden bei Schwangerschaftsabbrüchen hingewiesen werden. Die Methoden und Darstellung des Ablaufs des Schwangerschaftsabbruchs müssen dabei u. a.…

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Gießen  | Aktenzeichen: 4 Ns 406 Js 15031/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation


Wettbewerbsrecht: Bezeichnung als "Stimmklinik" einer HNO-Praxis

Eine HNO-Praxis hat ohne Möglichkeit der stationären Aufnahme die Praxis als "Stimmklinik" bezeichnet. Das LG Hamburg entschied durch Urteil, dass diese Bezeichnung irreführend sei, wenn es keine Möglichkeit einer stationären Aufnahme gibt.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Hamburg  | Aktenzeichen: 315 O 472/18  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation , Sonstiges


Ansprüche aus DSGVO und Werberecht

Ansprüche aus der DSGVO können von Mitbewerbern nicht mit Mitteln des Wettbewerbsrechts durchgesetzt werden.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Wiesbaden  | Aktenzeichen: 5 O 214/18  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Praxisführung , Berufliche Kommunikation


Aufklärung kosmetischer Behandlungen

Bei einer kosmetischen Operation, die medizinisch nicht zwingend geboten ist, reicht eine umfassende Risikoaufklärung nicht aus. Vielmehr gehört es zur besonderen Verantwortung des Arztes, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen und…

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 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Dresden  | Aktenzeichen: 4 U 1052/19  | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie Praxisführung , Ausübung des zahnärztlichen Berufs , Berufliche Kommunikation , Sonstiges


AU-Bescheinigung über WhatsApp

Auf einen physischen Arzt-Patienten-Kontakt kann nicht - auch nicht bei leichten Erkältungserscheinungen - verzichtet werden. Die Ausstellung von AUen auf Grundlage einer Ferndiagnose verstößt gegen die ärztliche Sorgfalt.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Hamburg  | Aktenzeichen: 406 HK O 56/19  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation , Sonstiges


Die Betreibung ein an die Arztpraxis angeschlossenes Kosmetikstudio (Kostemetikinstitut) unter der Bezeichnung „medical beauty LOUNGE“

Die Bezeichnung eines Kosmetikstudios „medical beauty LOUNGE“ ruft beim angesprochenen Verkehr die Vorstellung hervor, es handele sich um eine Praxis, in der medizinische Leistungen angeboten werden, die einen Bezug zur Schönheit haben, wie etwa die…

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Frankfurt  | Aktenzeichen: 3 06 O 102/18  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation , Ausübung des zahnärztlichen Berufs , Sonstiges


Abschließende Regelung der EU-DSGVO gegenüber dem Wettbewerbsrecht

Das LG Stuttgart ist der Auffassung, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung der Sanktionen enthält, sodass im vorliegenden Fall das UWG (§ 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG) keine Anwendung findet.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 35 O 68/18 KfH  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation , Ausübung des zahnärztlichen Berufs , Sonstiges