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Löschung von Google-Bewertungen

 | Gericht:  Landgericht (LG) Frankfurt  | Aktenzeichen: 2-03 O 123/17 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Berufliche Kommunikation , Sonstiges

Urteilstext

 

Tenor

Das im schriftlichen Vorverfahren ergangene Versäumnisurteil der Kammer vom 08.01.2018, verkündet durch Zustellung am 26.01.2018, wird aufrecht erhalten.

 

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu zahlen.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 EUR fortgesetzt werden.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Nutzer-Bewertung der Hautarztpraxis der Klägerin auf der Website der Beklagten. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung.

 

Die Klägerin ist eine in Kronberg niedergelassene Hautärztin.

 

Die Beklagte betreibt unter dem Internetportal ... verschiedene internetbezogene kostenlose Dienstleistungen. Zu den Diensten zählen die weltweit größte Internetsuchmaschine "..." sowie die damit zusammenhängenden Dienste "..." und "...".

 

Mit einem persönlichen ...-Plus-Profil registrierte Internet-Nutzer haben die Möglichkeit, Bewertungen über Unternehmen zu schreiben, die über einen ... Maps-Eintrag verfügen. Diese Bewertungen werden unter dem Eintrag des Unternehmens in ... Maps und in der ...-Suche angezeigt. Unternehmen können neben einer Sternebewertung auch eine Freitextbewertung erhalten. Die einzelnen Bewertungen werden zudem im ... Plus-Profil der jeweiligen Bewertenden veröffentlicht.

 

Die Klägerin wendet sich vorliegend gegen nachfolgende 4 negative Nutzer-Bewertungen der von ihr betriebenen Hautarztpraxis auf dem Internetportal der Beklagten:

 

Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlicher E-Mail vom 12.12.2016 (vgl. Anlage K3 am Ende, Bl. 27 ff.) auf, unter anderem hinsichtlich der streitgegenständlichen Bewertung die Kundeneigenschaft des jeweiligen Nutzers auf Plausibilität zu prüfen und - sollte diese nicht gegeben sein - die Bewertung zu löschen. In diesem Zusammenhang bestritt sie, dass der jeweilige Verfasser der Bewertungen jemals mit ihr, der Klägerin, "beruflich in Kontakt getreten ist". Mit Antwort-E-Mail der Beklagten vom 03.02.2017 (Anlage K3, Bl. 25 ff. d.A.) teilte diese der Klägerin unter anderem mit, dass sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Bewertungen nicht tätig werde, da kein offensichtlicher Verstoß gegen ihre Richtlinien zur Entfernung von Inhalten bzw. keine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung festgestellt werden könne.

 

Die streitgegenständlichen Bewertungen sind im Portal der Beklagten nicht mehr abrufbar. Die Bewertung der Nutzer "..." und "..." entfernte die Beklagte, wer die Bewertungen der Nutzer "... und "..." entfernte, ist hingegen streitig.

 

Die Klägerin ist der Auffassung, der Klageantrag sei zulässig. Denn sowohl Täter als auch Störer könnten "verbreiten"; es handele sich hier um technisches Verbreiten i.S. eines "öffentlich abrufbar Machens". Auch sei der Unterlassungsantrag auf die konkrete Verletzungsform begrenzt.

 

Durch die Bewertungen werde sie, die Klägerin, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

 

Die Persönlichkeitsrechtsverletzung folge daraus, dass der jeweiligen Bewertung keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte zugrunde lägen. Der maßgebliche Durchschnittsrezipient entnehme der Bewertung, dass eine geschäftliche Tätigkeit der Klägerin bewertet werde, da die Bewertung ihrem geschäftlichen Profil zugeordnet sei. Dieses Verständnis decke sich mit den Richtlinien der Beklagten für Rezensionen, in denen es u.a. - unstreitig - heißt:

 

"Eine Rezension muss Ihre tatsächliche Erfahrung mit einem Unternehmen widerspiegeln. Veröffentlichen Sie Rezensionen nicht, um die Bewertung (in Sternen) eines Unternehmens zu beeinflussen."

"Halten Sie sich an die Tatsachen bezüglich ihrer Erfahrungen mit dem betreffenden Unternehmen."

"Veröffentlichen Sie keine Rezension, die sich auf die Erfahrung einer anderen Person stützen oder die sich nicht auf das entsprechende Unternehmen beziehen" 

"Verwenden Sie keine anstößigen oder verletzenden Formulierungen. Wir entfernen außerdem alle Rezension, die einen persönlichen Angriff auf eine andere Person darstellen."

Es spiele auch keine Rolle, ob die Bewertungen rechtlich jeweils als Meinungsäußerungen zu qualifizieren seien. Die Meinungsfreiheit finde - soweit es um Äußerungen in den Medien gehe - nämlich dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte oder ein anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gebe.

 

Die Klägerin bestreitet einen Behandlungskontakt zu den Bewertern sowie jegliche Anknüpfungstatsachen der Bewerter zu ihr. Aufgrund der Nutzernamen habe sie, die Klägerin, keine der Bewertungen einem ihrer Patienten zuordnen können. Ihr und ihren Mitarbeitern seien auch keine Kunden mit diesem Namen bekannt, auch nicht nach Durchforsten der Patientendatenbank. Auch beschreibe keiner der Bewerter eine konkrete Erfahrung mit ihr, der Klägerin, in Form der Behandlung oder ähnliches. Vielmehr gehe es in erster Linie um Neid- und Hasskommentare. Sie gehe davon aus, dass es sich um Bewertungen von Konkurrenten oder anderen Personen ohne Behandlungskontakt handele.

 

Darüber hinaus seien die Aussagen

 

"Als Kassenpatient erhält man keinen Termin"

und

 

"Am Telefon nicht erreichbar. Muss man vorbei gehen um Termin zu vereinbaren."


unwahre Tatsachenbehauptungen.

 

Die Klägerin unterscheide bei der Terminvergabe nicht zwischen Kassenpatienten und Privatpatienten; Termine seien auch jederzeit telefonisch vereinbar.

 

Die Beklagte hafte für die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts als mittelbare Störerin, da sie zumutbare (reaktive) Prüfpflichten verletzt habe. Sie sei aufgrund der Beanstandung verpflichtet gewesen, den Sachverhalt weiter zu ermitteln, insbesondere die Bewerter zu kontaktieren und zu einer Stellungnahme aufzufordern. Da sie, die Klägerin, in ihrer hinreichend konkreten Beanstandung ausdrücklich in Abrede gestellt habe, dass es sich bei den Bewertern um ihre Patienten handele, sei der Rechtsverstoß unschwer zu bejahen gewesen, da es für die Bewertung offensichtlich an tatsächlichen Anknüpfungspunkten fehle. Es hätte der Beklagten oblegen, die Bewerter anzuschreiben um aufzuklären, worauf diese die Bewertung in tatsächlicher Hinsicht stützen. Dieses Vorgehen sei der Beklagten auch zumutbar gewesen.

 

Da sich die Beklagte durch die Art und Weise ihres Vortrags im Schriftsatz vom 14.03.2018 die streitgegenständlichen Bewertungen zu eigen gemacht habe, habe sie nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen, so dass sie nunmehr als unmittelbare Störerin hafte.

 

Die Wiederholungsgefahr sei aufgrund der bereits erfolgten und der andauernden Rechtsverletzung zu vermuten. Dass die streitgegenständlichen Bewertungen nicht mehr abrufbar seien, räume die Wiederholungsgefahr nicht aus, zumal unklar sei, ob die Beklagte die Bewertungen wieder online stelle. Dass die Nutzer und nicht die Beklagte die Bewertungen des "... " und " ..." gelöscht hätten, werde mit Nichtwissen bestritten.

 

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,

 

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorständen der Beklagten, zu unterlassen,

auf der Website ... folgende Bewertungen bezüglich der Arztpraxis der Klägerin zu veröffentlichen:

1. ...

vor 3 Wochen

Nur für Privatpatienten! Als Kassenpatient erhält man keinen Termin.

2. ...

vor 3 Wochen

Die Bewertung spiegelt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder.

3. ...

vor 8 Monaten

Am Telefon nicht erreichbar. Muss man vorbei gehen um Termin zu vereinbaren.

4. ...

vor 9 Monaten

1 Stern finde ich angemessen. insbesondere, wie folgt geschehen unter der URL ...

 

Auf diesen Antrag ist im schriftlichen Vorverfahren am 08.01.2018 ein Versäumnisurteil ergangen, mit welchem die Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 2 ZPO auf einen Monat festgesetzt und die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden ist.

 

Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 26.01.2018 zugestellt worden ist, hat diese mit dem am 23.02.2018 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 14.03.2018 begründet.

 

Die Klägerin beantragt nunmehr,

 

das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.01.2018 (Az. 2-03 O 123/17) unter Zurückweisung des hiergegen gerichteten Einspruchs der Beklagten aufrecht zu erhalten.

 

Die Beklagte beantragt,

 

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte bestreitet, dass kein Behandlungskontakt der Klägerin zu den Bewertern existiert habe und weder der Klägerin noch ihre Mitarbeitern Personen mit den streitgegenständlichen Namen bekannt seien.

 

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig. Indem der Klageantrag ("zu veröffentlichen") auf eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin gerichtet sei, verfehle dieser schon die konkrete Verletzungsform (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da sie, die Beklagte, unstreitig die Bewertung nicht selbst getätigt habe, sondern lediglich als "Host-Providerin" fungiere. Sie stelle lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung, die es Nutzern ermögliche, Bewertungen im Dienst der Beklagten einzustellen und abrufbar zu machen. Der Anspruch stelle im Falle einer Störerhaftung im Verhältnis zur täterschaftlichen Verantwortung kein "Minus", sondern ein "Aliud" dar, sodass die Klage schon aus diesem Grunde unzulässig sei.

 

Die streitgegenständlichen Sternebewertungen nebst den zugehörigen Begleittexten seien jeweils zulässige Meinungsäußerungen. Ein "Behandlungskontakt" sei zur Abgabe der geäußerten Meinungen nicht erforderlich. Die Klägerin müsse die durch die Bewertung geäußerte negative Kritik hinnehmen, sie betreffe nur ihre Sozialsphäre und die Grenze der Schmähkritik werde nicht überschritten.

 

Unterstelle man, dass es sich bei den Bewertungen der Nutzer "..." und "..." um Tatsachenbehauptungen handele, habe die Klägerin gegenüber der Beklagten die Unwahrheit der Bewertungen nicht schlüssig und substantiiert dargelegt. Den streitgegenständlichen Bewertungen müsse für deren Rechtmäßigkeit kein "Behandlungskontakt" zugrundeliegen, was sich insbesondere auch aus den Bewertungstexten der Nutzer "..." und "..." ergebe, welche diesen gerade nicht voraussetzten. Vielmehr sei eine Vielzahl möglicher Anknüpfungstatsachen denkbar, wie z.B. der Internetauftritt der Praxis, die Freundlichkeit der Mitarbeiter, die Erreichbarkeit am Telefon, die Erreichbarkeit der Räumlichkeiten für Rollstuhlfahrer, die Einrichtung der Praxisräume etc.

 

Personen könnten die Praxis der Klägerin aufgrund der von ihnen gewonnenen Erfahrung bewerten, ohne dass es eines Patientenverhältnisses bedürfe. Eine Anknüpfungstatsache liege bereits in der Abgabe der Bewertungen selbst. Ein durchschnittlicher Internetnutzer, der auf die streitgegenständlichen Bewertungen stoße, gehe nicht von einem der Bewertung zugrundeliegenden zwingenden Kundenkontakt aus. Prüfungspflichten könnten daher bei Bewertungen, die keinen Patientenkontakten voraussetzten, auch nicht durch das Bestreiten eines Kunden- bzw. Patientenkontakten ausgelöst werden.

 

Die Beklagte als "Host-Provider" sei nicht verantwortlich, denn sie habe hier keine Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung oder Information haben können, da es sich bei den streitgegenständlichen Bewertungen um zulässige Meinungsäußerungen handele.

 

Sie, die Beklagte, habe auch keine zumutbaren Prüfpflichten verletzt. Sie genieße als "Host-Provider" die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG, welche auf Unterlassungsansprüche Anwendung finde.

 

Es fehle ferner an einem hinreichend konkreten Hinweis auf eine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung. Aufgrund des Hinweises der Klägerin zu den streitgegenständlichen Bewertungen sei eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts für die Beklagte nicht unschwer zu erkennen gewesen. Es handele sich um zulässige Meinungsäußerungen, deren tatsächlicher Gehalt nicht durch die Behauptung der Klägerin entfalle, dass kein Kundenkontakt existiere. Es bleibe für die Beklagte daher in Anbetracht des Klägervortrags unklar, ob die Kritik der Nutzer nicht doch berechtigt sei.

 

Auch sei die Inanspruchnahme der Beklagten unverhältnismäßig. Durch die streitgegenständlichen Bewertungen sei das Interesse der Klägerin nur gering betroffen. Ihnen stünden überwiegend positive Bewertungen mit ausführlichen Begleittexten gegenüber (vergleiche Anl. B4, Bl. 143 ff. d.A.). Die Klägerin habe nichts (Substantielles) zu einer Beeinträchtigung ihres wirtschaftlichen und sozialen Geltungsanspruchs vorgetragen. Die Beanstandung der Klägerin, komme einem unzulässigen "Beweisermittlungsantrag" gleich. Dieser sei mit den reaktiven Prüfpflichten eines "Host-Providers" nicht in Einklang zu bringen.

 

Durch die Löschungen der Bewertungen der Nutzer "..." und "..." sei die Wiederholungsgefahr entfallen, denn selbst, wenn die Nutzer die gleiche Bewertung erneut einstellen sollten, handele es sich um einen anderen Streitgegenstand, dem ein neuer Sachverhalt zu Grunde liege.

 

Durch den ausschließlich zu ihrer Rechtsverteidigung geführten Vortrag im vorliegenden Verfahren habe die Beklagte zudem keine inhaltliche Verantwortung für die von den Nutzern abgegebenen Bewertungen übernommen.

 

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

A.

Der Einspruch ist zulässig. Er ist nach § 338 ZPO statthaft. Ferner ist er am 23.02.2018, mithin binnen eines Monats nach Zustellung des Versäumnisurteils am 26.01.2018 und damit fristgerecht im Sinne des §§ 339 Abs. 2 ZPO bei Gericht eingegangen, denn die Kammer hat in dem Versäumnisurteil gemäß § 339 Abs. 2 ZPO eine Einspruchsfrist von einem Monat bestimmt. Schließlich hat die Beklagte den Einspruch schriftsätzlich unter Angabe der in § 340 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Daten durch ihren Prozessbevollmächtigten erhoben, so dass die Voraussetzung des §§ 340 Abs. 1, 2 ZPO erfüllt sind.

 

B.

Der Klageantrag ist nach dem Begehren der Klägerin dahingehend auszulegen, dass lediglich die Untersagung der Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beantragt wird.

 

Die so verstandene Klage ist zulässig.

 

Das Landgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig, die Bewertungen sind auch im Gerichtsbezirk abrufbar.

 

Auch ist die Klage hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dass die Klägerin die Unterlassung des "Veröffentlichens" begehrt, obwohl sie die Verantwortlichkeit (auch) aus der mittelbaren Störerhaftung herleitet, steht dem nicht entgegen. Denn "Veröffentlichen" meint vorliegend nicht nur den Fall, in dem die Beklagte eine eigene Bewertung oder eine Bewertung eines Dritten, die sie sich zu Eigen macht, veröffentlicht, sondern erfasst auch den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte eine fremde Bewertung als "Host-Provider" über ihre Website zum Abruf bereithält (so im Hinblick auf das "Verbreiten" LG Hamburg, MMR 2018, 407, Rn. 50 m.w.N.).

 

C)

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu.

 

Die Beklagte ist vorliegend als mittelbare Störerin zu qualifizieren (hierzu 1.). Als solche haftet sie im Hinblick auf die streitgegenständliche Bewertung auf Unterlassung, weil sie die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt hat (hierzu 2.).

 

1.

Die Beklagte haftet hier nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin, weil sie die in Rede stehende Bewertung weder selbst verfasst noch sich zu Eigen gemacht hat (BGH, GRUR 2012, 751 - RSS-Feeds, Rn. 18; BGH, GRUR 2012, 311 - Blog-Eintrag, Rn. 20).

 

Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, GRUR 2016, 855 , Rn. 17, m.w.N.).

 

Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die in Rede stehenden Sternebewertungen nicht zu Eigen gemacht. Unstreitig findet keine Vorab-Prüfung der auf der Website der Beklagten eingestellten Bewertungen statt. Die Beklagte präsentiert die Bewertung auch nicht als eigene, sondern stellt sie für den durchschnittlichen Nutzer erkennbar als Bewertung der jeweiligen Nutzer, wie z.B. "..." dar. Auch durch die rechtliche Stellungnahme zu den streitgegenständlichen Bewertungen im Schriftsatz vom 14.03.2018 hat sich die Beklagte die streitgegenständlichen Bewertungen auch nicht zu Eigen gemacht. Der Vortrag erfolgte hier ausschließlich zum Zwecke der Rechtsverteidigung und ist demnach nicht geeignet die Distanzierung der Beklagten zu den Bewertungen Dritter in Frage zu stellen (so auch: OLG München, MMR 2012, 108 f. ; Rn. 60, juris).

 

2.

Die Beklagte kann vorliegend jedoch als "Host-Provider" als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Internetdienstes zur Verfügung gestellt hat (BGH, GRUR 2012, 311, juris Rn. 20 - Blog-Eintrag). Als Störer ist verpflichtet, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH, GRUR 2012, 311 , Rn. 21 m.w.N.). Indem die Beklagte wie geschehen die Bewertungen Dritter auf ihrer Website verbreitet, trägt sie willentlich und adäquat-kausal zu möglichen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beurteilten bei.

 

Die besonderen Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) stehen dem streitgegenständlichen Anspruch nicht entgegen. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer vorangegangenen Rechtsverletzung findet, wird durch das Haftungsprivileg des § 10 TMG nicht eingeschränkt (BGH, GRUR 2016, 855 , Rn. 19 - m.w.N - jameda.de II).

 

Die Beklagte hat vorliegend die sie treffenden Prüfpflichten verletzt.

 

Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag für eine Störerhaftung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 855 , Rn. 22 m.w.N - jameda.de II).

 

Hiernach ist ein "Host-Provider" - und somit auch die Beklagte - zur Vermeidung einer Haftung als mittelbare Störerin zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Sie ist aber verantwortlich, sobald sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider jedoch mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung im Streit steht (vgl. BGH, GRUR 2016, 855 , Rn. 23 f. m.w.N - jameda.de II).

 

Die Beklagte wäre nach diesen Grundsätzen verpflichtet gewesen, nach Erhalt des Abmahnschreibens der Klägerin vom 12.12.2016 (Anlage K3 am Ende, Bl. 27 ff. d.A.), spätestens aber nach Zustellung der Klageschrift den Sachverhalt weiter zu ermitteln und anschließend zu bewerten. Denn hierdurch ist der in Rede stehende Rechtsverstoß hinreichend konkret gefasst (hierzu nachstehend unter a)) und war im erforderlichen Maße unschwer zu bejahen (hierzu nachstehend unter b)). Indem die Beklagte es anschließend dennoch unterließ, mit den Nutzern "...", "...", "..." und "..." in Kontakt zu treten, hat sie die ihr zukommenden Prüfungspflichten verletzt (hierzu nachstehend unter c)).

 

a)

Die Abmahnung vom 12.12.2016 (Anlage K3 am Ende, Bl. 27 ff. d.A.) war hinreichend konkret gefasst. Die Fundstelle der Bewertungen war durch die Nennung der URL, die zu den Bewertungen der Praxis der Klägerin führte, ohne weiteres auffindbar. Die in Rede stehenden Bewertungen waren durch die Angabe der jeweiligen Nutzernamen und der damals jeweiligen Zeitpunkte ihrer Veröffentlichung ("vor 3 Wochen" etc.) eindeutig identifizierbar.

 

Die Klägerin hat in dem Abmahnschreiben auch hinreichend deutlich gemacht, worauf sie die behauptete Rechtswidrigkeit der Bewertung stützt. Sie hat nämlich unzweideutig bestritten, dass der jeweilige Verfasser der Bewertungen jemals mit ihr "beruflich in Kontakt getreten" sei und - anders als die Beklagte zu suggerieren versucht - nicht nur bestritten dass ein "Behandlungskontakt" bestanden habe. In der Klageschrift hat die Klägerin diesbezüglich weiter ausgeführt, dass sie aufgrund der Nutzernamen keine der Bewertungen einem ihrer Patienten habe zuordnen können und ihr und ihren Mitarbeitern - auch nach Durchforsten der Patientendatenbank - keine Kunden mit diesen Namen bekannt seien.

 

Ferner hat sie hinreichend substantiiert dargelegt, dass es sich bei den Behauptungen, es gebe keine telefonische Terminvergabe und nur Privatpatienten erhielten Termine, um ihrer Ansicht nach unwahre Tatsachenbehauptungen handele. Denn sie hat erläutert, dass sie nicht zwischen Privat- und Kassenpatienten unterscheide und auch jederzeit über ihre Mitarbeiter oder einen Anrufbeantworter telefonisch (auch zur Terminsvergabe) erreichbar wäre.

 

b)

Auf dieser behaupteten Grundlage war der Rechtsverstoß für die Beklagte auch unschwer zu bejahen. Denn sofern die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass es zu den Bewertern keinen Kundenkontakt oder sonstigen beruflichen Kontakt gegeben habe, verletzen die Bewertungen die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht:

 

(a)

Die Klägerin ist Inhaberin der bewerteten Hautarztpraxis und als solche von der Bewertung der Praxis betroffen.

 

(b)

Die in Rede stehenden Bewertungen sind auch für die Praxis und somit auch für die Klägerin abträglich und greifen daher in den Schutzbereich ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein.

 

Durch die Vergabe nur eines Sterns mit dem Begleittext "Nur für Privatpatienten! Als Kassenpatient erhält man keinen Termin." bringt die Nutzerin "..." nach dem Verständnis des maßgeblichen unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zum Ausdruck, dass die Klägerin keine Termine an Kassenpatienten vergebe, worüber sie verärgert sei.

 

Ebenfalls durch die 1-Sterne-Bewertung des "..." mit dem Begleittext dass die Praxis der Klägerin am Telefon nicht erreichbar sei und man vorbeigehen müsse, um einen Termin zu vereinbaren, bringt dieser nach dem Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums seinen Unmut über die (angeblich) nur vor Ort mögliche Terminvergabe zum Ausdruck.

 

Auch durch die zwei weiteren 1-Sterne-Bewertungen der Nutzer "..." mit dem Zusatz "Die Bewertung spiegelt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder" und der des "..." mit dem Zusatz "1 Stern finde ich angemessen." bringen diese - nach dem maßgeblichen Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers - zum Ausdruck, dass sie mit den Leistungen der Praxis der Klägerin im weiteren Sinne nicht zufrieden waren, ohne dies näher zu begründen. Dass die Bewertungen nicht näher begründet waren, steht diesem Verständnis nicht entgegen, denn das Durchschnittspublikum wird die Äußerung aufgrund des Gesamtkontextes und der Beziehung zu der Praxis der Klägerin als Kritik an den dort erbrachten Leistungen im weiteren Sinne verstehen; also nicht nur bezüglich der medizinischen Behandlungen an sich, sondern auch bezüglich des Services "rund um die eigentliche Behandlung" (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 26.04.2018, Az. 2-03 O 434/17), welcher für viele Patienten auch einen sehr hohen Stellenwert hat.

 

Diese Bewertungen sind demnach offenkundig geeignet, die Klägerin als Inhaberin der Praxis als in ihrer (beruflichen) Ehre und ihrem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen und sich abträglich auf ihr Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken sowie ihre berufliche Tätigkeit abzuwerten.

 

(c)

Liegt den angegriffenen Bewertungen - wie von der Klägerin behauptet - kein tatsächlicher beruflicher Kontakt zugrunde, ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch rechtswidrig.

 

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung steht wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, GRUR 2016, 855 , Rn. 30 - jameda.de II).

 

Hier sind demnach das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer sozialen Anerkennung und (Berufs-)Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden abzuwägen.

 

Treffen die oben genannten Behauptungen der Klägerin zu, ergibt diese Abwägung, dass die geschützten Interessen der Klägerin diejenigen der Beklagten und der Bewertenden überwiegen und demnach die Bewertungen einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin darstellen:

 

Insoweit ist zunächst zu differenzieren, ob es sich bei den gegenständlichen Behauptungen um Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen handelt.

 

Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG, AfP, 2013, 389 , Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 4 Rn. 43, 50 ff.).

 

Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 14 Rn. 4a; jew. m.w.N.).

 

Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfGE 82, 43; BVerfG, NJW 2005, 1341 - vollzugsfeindlich; BGH, NJW 1982, 1805 - Schwarzer Filz; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 90 m.w.N.), wobei auf das Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 - Soldaten sind Mörder II; BVerfG NJW 2003, 1303 - Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 90). Maßgeblich hierfür ist der Durchschnittsleser (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 90 m.w.N.).

 

(aa)

Nach diesen Maßstäben sind die Bewertungen des "..." und des "..." im Kern als Meinungsäußerungen zu qualifizieren. Sie enthalten vorwiegend wertende Elemente, sowohl in der Sternchen-Beurteilung (1 Stern) als auch - sofern vorhanden - im Begleittext; Tatsachen, welche der Meinungsbildung zugrunde lagen, wurden nicht explizit genannt.

 

Dennoch wird der maßgebliche Durchschnittsrezipient aufgrund des Kontextes, in dem die vorgenannten Bewertungen stehen, sowie der Richtlinien der Beklagten, welche das Widerspiegeln eigener tatsächlicher Erfahrungen fordern, in naheliegender Weise davon ausgehen, dass die oben genannten Nutzer ihre Bewertungen alle auf mit der Praxis der Klägerin gemachte Erfahrungen stützen und zwar in dem Sinne, dass sie Erfahrungen mit den dort angebotenen Leistungen im weitesten Sinne gemacht haben. Dies werden sie nicht nur bezüglich der Bewertungen der "..." und des "...", in denen durch die Bewertungstexte auf Aspekte der Terminvergabe eingegangen wird, tun, sondern auch hinsichtlich der übrigen Bewertungen des "..." und des "...", die in dem Bewertungstext keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür geben, worauf ihre Beurteilung der Praxis der Klägerin beruht. Denn hier handelt es sich offensichtlich um ein Portal, in dem die Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer bei Google Maps angezeigten Praxis bewertet werden. Dass dort eine Bewertung getroffen wird, welche nichts mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin im weitesten Sinne zu tun hat, ist fernliegend und wird auch vom maßgeblichen unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikum so nicht aufgefasst werden. Als naheliegend ist demnach - insbesondere auch wegen der in den anderen Bewertungen zum Ausdruck gebrachten Kritik an der Art der Terminvergabe - ein Verständnis des Durchschnittsrezipienten dahingehend anzusehen, dass die Bewerter zwar nicht zwingend Patienten der Klägerin waren, aber zumindest in sonstiger Weise in Kontakt mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin in der Hautarztpraxis standen - z.B. als potentieller neuer Patient im Rahmen des (auch telefonischen) (Erst-)Kontakts zur Terminvereinbarung - und die berufliche Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit der Hautarztpraxis bewertet haben.

 

Demnach beinhalten die vorgenannten Bewertungen des "..." und des "..." auch die tatsächliche Äußerung, der Bewertende habe mit der Klägerin beruflich in Kontakt gestanden und bewerte ihre berufliche Leistung im weiteren Sinne. Kern der vorstehenden beiden Äußerungen ist aber die Sternchenbewertung selbst. Sie ist geprägt von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens (BGHZ 181, 328 Rn. 31 ff. - Spickmich.de) und somit insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen (vgl. zu den oben genannten Grundsätzen auch BGH, GRUR 2016, 855 , Rn. 34 - jameda.de II).

 

Liegt den angegriffenen Bewertungen jedoch tatsächlich kein beruflicher Kontakt im weiteren Sinne mit der Klägerin zugrunde - trifft die Behauptung der Klägerin also zu - , überwiegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer sozialen Anerkennung und ihrer (Berufs-)Ehre die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der Beklagten sowie der Beklagten an der Kommunikation dieser Meinung. Die zugunsten der Beklagten streitende Meinungsäußerungsfreiheit findet nämlich - soweit es um Äußerungen in den Medien geht - dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O. § 20 Rn. 9b). Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Schutzgut zurücktreten (LG Hamburg, MMR 2018, 407 - Rn. 38; a.A. in Bezug auf fehlenden Behandlungskontakt LG Augsburg, BeckRS 2017, 125365, Rn. 19; in Bezug auf fehlenden Kundenkontakt LG Köln, Beschluss vom 19.07.2016, Az. 28 O 77/16, S. 3 f. und LG Regensburg, Hinweisbeschluss v. 06.12.2017, Az. 62 O 708/17, S. 1).

 

So ist es auch hier, denn vorliegend ist der tatsächliche Bestandteil der jeweiligen Äußerung, auf dem die Wertung aufbaut, unwahr, wenn der behauptete berufliche Kontakt nicht bestand. Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, einen tatsächlich nicht stattgefundenen beruflichen Kontakt zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der Beklagten, eine Bewertung über eine nicht stattgefundenen beruflichen Kontakt zu kommunizieren (so auch BGH, GRUR 2016, 855 , Rn. 36 - jameda.de II).

 

(bb)

Die Bewertungen der "..." und des "..." enthalten neben der Sternchen-Bewertung (1 Stern), welche rein wertender Natur ist, in den Begleittexten dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen. Nämlich einerseits, dass die Praxis nur für Privatpatienten sei und man als Kassenpatient keinen Termin erhalte und andererseits, dass die Praxis am Telefon nicht erreichbar wäre und man dort vorbeigehen müsse, um einen Termin zu erhalten. Auch hier ergibt das Verständnis des Durchschnittsrezipienten zudem, dass diese Tatsachenbehauptungen darauf basieren, dass die jeweiligen Bewerter mit der Klägerin beruflich in Kontakt getreten sind; also einen Termin bei dieser vereinbaren wollten. Legt man hier die zuvor dargelegten Grundsätze zur Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptungen zugrunde, so kommt man - anders als bei den Bewertungen des "..." und des "..." - nicht zu dem Vorliegen einer Meinungsäußerung im Kern, denn der Kern der vorgenannten Äußerungen liegt hier nicht in der Sternchenvergabe selbst, sondern in der Begründung hierfür, welche die Basis für die wertende Sternchenvergabe bildet. Die Wertung stellt sich mithin als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen dar, so dass im Kern vom Vorliegen von Tatsachenbehauptungen auszugehen ist.

 

Treffen auch die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin - es habe keinen beruflichen Kontakt gegeben, eine Terminvergabe sei telefonisch möglich und auch für Kassenpatienten gebe es Termine - zu, überwiegt auch insoweit das geschützte Interesse der Klägerin am Schutz ihrer sozialen Anerkennung und ihrer (Berufs-)Ehre das Interesse der Beklagten an der Kommunikationsfreiheit und der Meinungsfreiheit der Bewerter, was im Ergebnis zu der Annahme einer Persönlichkeitsverletzung der Klägerin durch auch diese Bewertungen führt. Denn an der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht kein schützenswertes Interesse (BVerfGE 90, 241 ; BVerfG, NJW 2012, 1643 ).

 

c)

Zur Bestimmung, welchen Prüfpflichten die Beklagte unterliegt, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Zu welchen konkreten Überprüfungsmaßnahmen der "Host-Provider" verpflichtet ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen Nutzers (vgl. zum Umfang der Prüfungspflichten für "Host-Provider" ausführlich BGH, GRUR 2016, 855 , Rn. 38 ff. - jameda.de II, m.w.N.).

 

Zugunsten der Beklagten ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei der von ihr zur Verfügung gestellten Bewertungsmöglichkeit um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell handelt, das dem Verbraucherschutz dient und dem der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG zukommt. Der zu erbringende Prüfungsaufwand darf diesen Betrieb deshalb weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren. Andererseits ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Bereithalten von Bewertungsmöglichkeiten schon von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit sich bringt (BGH, GRUR 2016, 855 , Rn. 40 - jameda.de II m.w.N.). Die Beklagte musste deshalb von Anfang an mit entsprechenden Beanstandungen rechnen (zum Vorstehenden im Ganzen vgl. LG Hamburg, MMR 2018, 407, Rn. 46 m.w.N.). Auch ist die angegriffene Bewertung geeignet, die Chancen der Klägerin im Wettbewerb mit anderen Hautarztpraxen nachteilig zu beeinträchtigen.

 

Die Abwägung dieser Umstände ergibt im zu beurteilenden Einzelfall, dass die Beklagte hier verpflichtet war, ernsthaft zu versuchen, sich die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen, um die Berechtigung der Beanstandung der Klägerin prüfen zu können. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, nach dem Hinweis der Klägerin in der Abmahnung die jeweiligen Bewerter anzuschreiben und so aufzuklären, worauf diese ihre Bewertung in tatsächlicher Hinsicht gestützt haben. Diese Angaben hätte die Beklagte dann einer rechtlichen Prüfung dahingehend unterziehen müssen, ob die Beanstandung der Klägerin berechtigt ist. Auch der Umstand, dass es neben der streitgegenständlichen Bewertungen weitere, insbesondere auch positive Bewertungen der Praxis der Klägerin gibt, die insgesamt zu einer deutlich besseren Durchschnittsbewertung von 4,5 Sternen führen (vgl. Anlage B4, Bl. 143 ff. d.A.), lässt die Prüfungspflichten der Beklagten nicht entfallen. Denn dies relativiert nicht die Abträglichkeit der in Rede stehenden Bewertungen. Indem die Beklagte es schon unterließ, die Bewerter auf die Abmahnung des Klägers hin zu kontaktieren, hat sie die ihr zukommenden Prüfungspflichten verletzt, so dass sie auf Unterlassung haftet (so auch LG Hamburg, MMR 2018, 407, Rn. 47 mit zustimmender Anmerkung von Laoutoumai/Heins, MMR 2018, 410 f.).

 

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagten diese Prüfungspflicht nicht zumutbar wäre. Dass die Prüfung ihren wirtschaftlichen Bestand gefährden würde, ist nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass es auf der Website der Beklagten eine Vielzahl von Bewertungen gibt, führt angesichts des mit dem angebotenen Dienst verbundenen gesteigerten Risikos für Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht dazu, dass der Umfang der Prüfungspflichten abzusenken wäre. Im Übrigen ist der Beklagten eine Kontaktaufnahme mit dem Bewerter zur Aufklärung des Sachverhalts problemlos möglich, weshalb sie insoweit über weitreichendere Erkenntnismöglichkeiten verfügt als die Klägerin. Denn eine direkte Kontaktaufnahme des Bewerteten zum Bewerter sieht der Dienst der Beklagten nicht vor (vgl. zum Vorstehenden im Ganzen: LG Hamburg, MMR 2018, 407, Rn. 48).

 

3.

Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. Insbesondere dürfte das bloße Entfernen der Beiträge die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen, wobei unbeachtlich ist, ob dies durch die Beklagte oder die Bewerter geschah.

 

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Beklagte voll unterlegen ist.

 

5.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.


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