Urteilstext
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine laserbasierte Sterilisation von Zahnfleischtaschen.
Tatbestand
Der Kläger legte dem Beklagten mit der Bitte um Kostenübernahmezusage am 23.12.2013 einen Heil- und Kostenplan über voraussichtliche Behandlungskosten in Höhe von EUR 2.495,75 vor. Hiervon sollten EUR 580,00 auf eine „Taschensterilisation, Deepithelisierung pro Zahn gemäß § 2 Abs. 3 GOZ" entfallen. Darüber hinaus enthielt der Heil- und Kostenplan ausdrücklich den Hinweis, dass der Kostenvoranschlag auch fakultative Leistungen enthalte und dass möglicherweise eine völlige Erstattung durch die Beihilfestelle nicht gewährleistet sei.
Mit Schreiben vom 10.01.2014 informierte der Beklagte den Kläger über die Beihilfefähigkeit der für die geplante Behandlung entstehenden Aufwendungen. Insbesondere wies er den Kläger auf die Nichtberücksichtigung von zahnärztlichen Leistungen, die auf Verlangen (§ 1 Absatz 2 Satz 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte [GOZ]) oder auf der Grundlage einer Vereinbarung (5 2 Absatz 3 GOZ) erbracht werden, hin. Der Beklagte empfahl dem Kläger eine Abklärung mit dem Zahnarzt, falls sich aufgrund der Hinweise weitere zahnmedizinische, technische oder gebührenrechtliche Fragen ergäben.
Mit Beihilfeantrag vom 12.05.2014 machte der Kläger unter anderem Aufwendungen inHöhe von EUR 2.181,51 für seine im April 2014 durchgeführte zahnärztliche Behandlunggeltend und legte die Liquidation der Praxis ... vom 02.05.2014 bei.Unter anderem wurden dort für eine laserbasierte Sterilisation der Zahnfleischtaschen am22.04.2014 EUR 220,00 und am 24.04.2014 EUR 280,00 unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 GOZ inRechnung gestellt.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 14.05.2014 die beihilfefähigen Aufwendungen auf EUR 1.681,51 fest, gewährte unter Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes von 50v. H. eine Beihilfe von EUR 840,76 und verweigerte die Gewährung von Beihilfe für die Taschensterilisation mittels Laser.
Hiergegen richtet sich der am 26.05.2014 erhobene Widerspruch. Zur Begründung seines Widerspruchs legte der Kläger ein Schreiben seines behandelnden Zahnarztes als ergänzende medizinische Begründung zur Laserbehandlung vom 07.05.2014 vor. Die Taschensterilisation sei zudem weder von ihm verlangt noch mit dem Zahnarzt vereinbart worden, da er überhaupt nicht gewusst habe, was das sei. Durch die Beihilfestelle sei keine hinreichende Beratung darüber erfolgt, dass diese Position nicht erstattungsfähig sei.
Der Beklagte erläuterte dem Kläger mit Schreiben vom 13.06.2014 und vom 30.07.2014 die seiner Entscheidung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage, insbesondere, dass die Parodontitis-Behandlung in Gestalt der klassischen Therapie hätte durchgeführt werden können.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 zurück: Im Falle des Klägers finde die Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (BVO) in der bis zum 30.09.2014 geltenden Fassung Anwendung. Der Einwand des Klägers, durch den Beklagten sei keine Beratung darüber erfolgt, dass die strittige Position nicht erstattungsfähig sei, sei mit Blick auf das Schreiben vom 10.01.2014 nicht zutreffend. Auch gebiete es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht, den Kläger über mögliche Alternativbehandlungen aufzuklären. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, diese vor der Behandlung mit seinem Zahnarzt zu erörtern. Aus welchen Gründen er dies unterlassen und sich gleichwohl für die Durchführung der Taschensterilisation mittels Laser entschieden habe, habe der Beklagte nicht zu vertreten. In Kenntnis des Schreibens des Beklagten vom 10.01.2014 habe der Kläger nicht davon ausgehen können, dass für eine Taschensterilisation entstehende Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt würden. § 8 Absatz 3 Nummer 2 BVO lege fest, dass Gebühren für zahnärztliche Leistungen nur im Rahmen der GOZ angemessen und somit beihilfefähig seien. Nach § 1 GOZ dürfe der Zahnarzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich seien. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgingen, dürfe er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden seien. Solche Leistungen und ihre Vergütung müssten vor dem Erbringen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden (§ 2 Absatz 3 GOZ). Aufwendungen, die auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erbracht würden, seien nicht beihilfefähig (§ 8 Absatz 7 Nummer 3 BVO). Bereits im Kalenderjahr 2001 habe die Landesärztekammer mitgeteilt, dass die Taschensterilisation mittels Laser nicht grundsätzlich wissenschaftlich anzuerkennen sei. Nach einer Gemeinsamen Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DGP) V2.0 Stand 7/2004 werde eine abschließende Beurteilung neuer Forschungsansätze erst in mehreren Jahren möglich sein. Das Verwaltungsgericht Koblenz habe in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 24.02.2011, Az.: 6 K 950/10.KO bestätigt, dass eine Mitte 2009 durchgeführte Laserbehandlung keinen Anlass biete, diese Stellungnahme der DGZMK aus 2004 als überholt anzusehen. Auch aktuell lägen dem Beklagten keine neueren Erkenntnisse darüber vor, die wissenschaftliche Stellungnahme der DGZMK als überholt anzusehen. Weiter komme auch kein Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht in Betracht, weil sonst die Beihilfevorschriften, die nicht nur zur Konkretisierung, sondern auch zur Begrenzung der allgemeinen Fürsorgepflicht erlassen worden seien, umgangen würden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.1992, Az.: 2 A 10103/92). Die Beihilfe müsse nur sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken könne (BVerfGE 83,89 (101) = NJW 1991, 743). Es müsse daher in Kauf genommen werden, dass nicht in jedem Einzelfall eine volle Deckung der Aufwendungen erreicht werde. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass ein Beihilfeberechtigter im Interesse der Rechtsordnung auch Härten und Nachteile hinnehmen müsse (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.09.1987, Az.: 2 A 31/87). Dies gelte zumindest, solange nicht gegen den Wesenskern der Fürsorgepflicht verstoßen werde. Der Wesenskern der Fürsorgepflicht sei nur verletzt, wenn wegen der Höhe der nicht beihilfefähigen Aufwendungen die amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet wäre. Dies sei aber im Hinblick auf die Höhe des strittigen Betrages nicht zu befürchten.
Der Kläger hat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (17.10.2014) am 03.11.2014 Klage erhoben.
Er trägt vor: Die Aufwendungen seien als beihilfefähig anzuerkennen. Die zahnärztliche Behandlung sei zwar mit dem Zahnarzt besprochen worden, allerdings habe der Kläger seitens des Zahnarztes weder verlangt, dass diese Behandlung durchgeführt werde noch habe er insoweit mit dem Zahnarzt eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen. Seitens des Beklagten sei der Kläger nicht darauf hingewiesen worden, dass die Position Taschensterilisation, Deepithelisierung pro Zahn, gegebenenfalls nicht beihilfefähig sei. Ebenfalls habe der Kläger mit der vorstehend zitierten Darstellung des Beklagten wenig anfangen können. In dem Bescheid des Beklagten vom Januar 2014 sei kein konkreter Hinweis erfolgt, dass spezielle Behandlungsmethoden eventuell nicht beihilfefähig seien. Der Kläger könne auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erwarten, dass er über solche Risiken, wie vorliegend, aufgeklärt und informiert werde. Mit der Wiederholung von Gesetzestexten sei diese Aufklärungspflicht nicht erfüllt. Insbesondere liege die Darstellung des Beklagten, es sei Sache des Klägers gewesen, Alternativbehandlungen vor der Behandlung mit dem Zahnarzt zu erörtern, neben der Sache. Wenn seitens des Beklagten nicht darauf hingewiesen werde, dass Behandlungsmaßnahmen, wie im Behandlungsplan ausgeführt, nicht beihilfefähig seien, so bestehe auch kein Anlass für den Kläger, insoweit Nachfrage bei seinem Zahnarzt zu halten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die auf das Jahr 2001 bezogene Mitteilung der Landeszahnärztekammer nicht mehr zutreffend sei. Seit der gemeinsamen Stellungnahme der DGZMK, Stand Juli 2004, sei ein Zeitraum von zehn Jahren vergangen, sodass behauptet werden könne, dass sich die Verhältnisse seitdem grundlegend geändert hätten. Ähnliches gelte für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24.02.2011. Gegebenenfalls werde ein Sachverständiger bestätigen, dass die durchgeführte Therapie dem heutigen allgemeinen Behandlungsniveau entspreche. So sei im Übrigen auch dem Bevollmächtigten durch verschiedene Zahnärzte bestätigt worden, dass die Laserbehandlung bei Parodontitis das aktuelle Mittel der Wahl sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14.05.2014 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe für die streitgegenständliche Zahnbehandlung zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert unter Bezugnahme auf seinen Widerspruchsbescheid: Aufwendungen, die aufgrund einer Vereinbarung zwischen Patient und Zahnarzt erbracht werden, seien nicht beihilfefähig, was sich aus § 8 Abs. 7 Nr. 3 BVO ergebe. Aus dem vom behandelnden Zahnarzt vorgelegten Heil- und Kostenplan vom 13.12.2013 ergebe sich, dass eine Taschensterilisation, Deepithelisierung pro Zahn gemäß § 2 Abs. 3 GOZ in Höhe von EUR 580,00 vorgesehen und vereinbart gewesen sei. Aus dem darauf beruhenden Antwortschreiben vom 10.01.2014 ergebe sich eindeutig, dass zahnärztliche Leistungen nicht berücksichtigt würden, die auf Verlangen oder auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ erbracht werden. Bei aufmerksamer Durchsicht hätte der Kläger erkennen müssen, dass es bei dieser Leistung um eine Leistung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Behandler gehe, die nicht beihilfefähig sei. Ferner weise der Heil- und Kostenplan vom 13.12.2013 auf S. 3 und das Schreiben vom 10.01.2014 darauf hin, dass entsprechende Positionen des Heil- und Kostenplanes nicht in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt würden. Es falle in den Verantwortungsbereich des Klägers, sich umfassend damit auseinanderzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Klage bleibt der Erfolg versagt. Die Nichtgewährung einer Beihilfe in Höhe von EUR 250,00 für Aufwendungen des Klägers anlässlich der laserbasierten Sterilisation von Zahnfleischtaschen am 22.04.2014 und am 24.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Zusammenfassend sei hier auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen:
Ein Beihilfeanspruch des Klägers scheitert bereits an § 8 Abs. 7 Nr. 3 BVO. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen für Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ erbracht werden, nicht beihilfefähig. Der den Kläger behandelnde Zahnarzt hat in dem Heil- und Kostenplan vom 13.12.2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Taschensterilisation, Deepithelisierung pro Zahn gemäß § 2 Abs. 3 GOZ in Ansatz kommt. Dieser Heil- und Kostenplan war Grundlage der Behandlung des Klägers. Auch die Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 2.5.2014 weist hinsichtlich der Taschensterilisation, Deepithelisierung pro Zahn ausdrücklich auf § 2 Abs. 3 GOZ hin. Für das Gericht steht daher außer Zweifel, dass die vom Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachten – hier streitigen – Aufwendungen auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ erbracht wurden, selbst wenn das vom Kläger dem Beklagten vorgelegte Exemplar des Heil- und Behandlungsplans naturgemäß vom Kläger nicht unterschrieben war.
Doch selbst dann, wenn die Darstellung des Klägers zutreffen sollte, dass er mit seinem Zahnarzt nicht über diesen Aspekt gesprochen habe und selbst dann, wenn der Kläger in dem mit dem Zahnarzt geschlossenen Behandlungsvertrag – wofür nichts spricht – den Ansatz für eine Taschensterilisation mittels Laser herausgestrichen hätte, wäre die Beihilfefähigkeit zu verneinen. In diesem Fall müsste sich der Kläger, nicht aber der Beklagte, mit dem behandelnden Zahnarzt wegen der Richtigkeit der Rechnung vom 02.05.2014 auseinandersetzen. Allein durch die Inanspruchnahme einer Behandlungsmethode, die selbst im Falle einer bestehenden Vereinbarung nicht beihilfefähig wäre, kann der Kläger nicht die Beihilfefähigkeit der zahnärztlichen Maßnahme unter Umgehung der insoweit einschlägigen Regelung in § 8 Abs. 7 Nr. 3 BVO begründen.
Weiter begegnet auch die rechtliche Einschätzung des Beklagten keinen Bedenken, dass die lasergestützte Taschensterilisation keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode darstellt. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Ausschluss wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden von der Beihilfefähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Nachweise in VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 8.5.2013 - 1 K 1061/12). Hinsichtlich der wissenschaftlichen Anerkennung sind im Vergleich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 24.2.2011 – 6 K 950/10) keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Dabei hat die fehlende Zuordnung einer entsprechenden Nummer der GOZ für die hier streitbefangene Behandlungsmethode bereits indizielle Bedeutung gegen die wissenschaftliche Anerkennung dieser Methode. Sowohl im Behandlungsplan vom 13.12.2013 als auch in der Rechnung vom 02.02.2015 ist keine Gebührennummer aufgeführt, sondern „LASPA".
Weiterhin hat die DGMZ ihre frühere Stellungnahme zum Laser in der Parodontologie (Stand 7/2004) nicht abgeändert. Allerdings geht die DGMZ ausweislich der einleitenden Hinweise zu ihren Stellungnahmen auf ihrer Homepage davon aus, dass Stellungnahmen, die älter als fünf Jahre sind, nicht mehr aktuell sind. Es findet sich zwar auf der frei zugänglichen Homepage der DGMZ weder eine aktuelle Leitlinie zu der hier maßgeblichen Behandlungsmethode noch eine wissenschaftliche Stellungnahme. Nicht ohne Beachtung darf allerdings die dort frei zugängliche Gemeinsame Wissenschaftliche Mitteilung der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) und der DGZMK (Stand November 2014) bleiben. Diese Mittelung („Photodynamische Therapie in der Parodontologie – viele Studien, wenig Evidenz") befasst sich zunächst mit parodontalen Erkrankungen allgemein, um sodann das Konzept der photodynamischen Therapie (PDT) vorzustellen. Hierzu zählt auch die laserbasierte Sterilisation von Zahnfleischtaschen. In einem nächsten Schritt wendet sich die Mitteilung der praktischen Anwendung photodynamischer Verfahren zu, um bereits dort Probleme im Zusammenhang mit dieser Behandlungsform – etwa bei der Diffusion von Farbstoffen in tiefere Plaqueschichten oder zur Erreichbarkeit von oralen Räumen für die derzeitigen Lichtapplikatoren aufzuzeigen. Die angeführte Mitteilung wendet sich sodann klinischen Studien zu, die laut der fachkundigen Verfasser der Mitteilung ein heterogenes Bild ergäben. Die Anzahl der untersuchten Probanden sei in allen Studien ziemlich gering. Positiven Befunden, d. h. Überlegenheit über konventionelle nichtchirurgische Verfahren, stünden Ergebnisse gegenüber, bei denen kein Zusatznutzen gefunden worden sei. Die erneute bakterielle Rekolonisation lasse den Vorteil einer deutlichen Senkung der Belastung durch periopathogene Keime wieder verschwinden. Zusammenfassend stellt die Mitteilung fest, dass eine einheitliche Bewertung der klinischen Befunde zur PDT bei parodontalen Erkrankungen nicht vorliege. So werde in Übersichtsarbeiten häufig das Potenzial hervorgehoben, das in der Anwendung dieser Methode stecke. Übereinstimmung bestehe u. a. darin, dass die photodynamische Therapie eine ergänzende Therapie zu den konventionellen Methoden sein könne, die bislang vorliegenden Studien aber durch besser fundierte Untersuchungen erweitert werden müssten, bevor eine abschließende Bewertung möglich sei. Es bestehe ein sehr heterogenes Bewertungsbild, was durch verschiedene Zitate aus der einschlägigen Literatur belegt werde. Zusammenfassend kommt die Mitteilung zum Schluss, dass eine evidenzbasierte Bewertung der antimikrobiellen photodynamischen Therapie zur Behandlung der Parodontitis derzeit nicht möglich sei. Die folgende Zusammenstellung von Schlüssen hieraus endet mit der Feststellung, dass bei aller momentanen Skepsis zu bedenken sei, dass es noch keine wirklich spezielle auf die Belange der Parodontologie zugeschnittene PDT-Technik gebe. Vor dem Hintergrund dieser Mitteilung besteht offenkundig nach wie vor kein breiter wissenschaftlicher Konsens über die hier streitbefangene Behandlungsmethode und es steht auch ein solcher Konsens nicht unmittelbar bevor.
Darüber hinaus lässt sich ein Beihilfeanspruch auch nicht aus Fürsorge- oder Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten.
Die Fürsorgepflicht als Ergänzung der ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – gewährleisteten Alimentationspflicht fordert, dass der Dienstherr den angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Sie ist in dieser Hinsicht durch die Beihilfevorschriften grundsätzlich abschließend konkretisiert und verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten. Eine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten gebietet sie demgegenüber nicht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2014 – 10 A 10492/14). Dies gilt hier umso mehr, als mit der klassischen Behandlungsmethode der Taschensterilisation nach wie vor eine zahnärztliche beihilfefähige Behandlung auch ohne Laser möglich ist.
Zuletzt kann sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 10.01.2014 deutlich darauf hingewiesen, dass bei der Beihilfe nicht berücksichtigungsfähig sind „... zahnärztliche Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung (§ 2 Abs. 3 GOZ) erbracht werden". In dem vom Kläger dem Beklagten vorgelegten Heil- und Kostenplan seines Zahnarztes war aber einzig die Taschensterilisation, Deepithelisierung pro Zahn ausdrücklich „... gemäß § 2 Abs. 3 GOZ" ausgewiesen. Die Darstellung des Klägers, der Beklagte habe ihn nicht auf die fehlende Beihilfefähigkeit hingewiesen, ist daher nicht nachvollziehbar. Bereits bei oberflächlicher Lektüre wäre einem gewissenhaften Beamten die Einschränkung der Beihilfefähigkeit erkennbar gewesen. Selbst wenn der Kläger aber den Hinweis nicht verstanden haben sollte, hätte dies ihm Anlass sein müssen, gegebenenfalls bei seinem Zahnarzt oder der Beihilfestelle nachzufragen. Dies gilt umso mehr, als auf Seite 3 des Heil- und Kostenplans des behandelnden Zahnarztes darauf hingewiesen wurde, dass der Kostenvoranschlag auch fakultative Leistungen enthält sowie, dass möglicherweise eine völlige Erstattung durch die Beihilfestelle nicht gewährleistet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung.