Urteilstext
Tenor
Das Amtsgericht Bad Homburg v. d. H. durch Richter am Amtsgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2016 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 424,53 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Bastszinssatz seit dem 12.01.2014 sowie EUR 12,00 vorgerichtliche Mahnkosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 70,20 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist vollem Umfang begründet.
Die beanstandeten Abrechnungspositionen sind gerechtfertigt.
Die Gebührenziffer 2390 ist gerechtfertigt, da es vorliegend um eine besonders schwierige Behandlung ging.
Auch die Gebührenziffer 3120 a, berechnet mit dem 1,9-fachen Satz ist gerechtfertigt. Zwar sind Teilentfernungen und Revision einer vorhandenen Wurzelfüllung und die Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades grundsätzlich nicht vergleichbar, da im zweiten Fall im Knochen gearbeitet werden muss, dementsprechend ist aber auch nur der 1,9-fache Satz berechnet worden.
Die Behandlung selbst ist sehr schwierig und anstrengend, da früher sehr harter Wurzelzement verwendet worden ist, der mit den feinen Instrumenten mit der Hand herausgekratzt werden muss. Hinzu kommt noch, dass ein Wurzelkanal überhaupt nicht gefüllt und behandelt war und revidiert werden musste.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist diese Behandlung auch „wie aus dem Lehrbuch" sehr gut ausgeführt worden.
Auch die Dokumentation sei sehr ausführlich und gut gemacht worden. Dem schließt sich das Gericht an.
Auch hinsichtlich der Position 2150 a ist die Abrechnung gerechtfertigt. Zwar handelt es sich um verschiedenartige Leistungen. Demzufolge ist jedoch auch wieder nur der 1,9-fache Satz gerechnet worden. Gemessen an der von dem Zahnarzt erbrachten Leistung ist die abgerechnete Position nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich des verwendeten Materials ist dieses nur insoweit in den Gebührenpositionen enthalten, als es sich nicht um Einmalwerkzeuge handelt. Vorliegend handelt es sich jedoch bei allen Werkzeugen, die in der Rechnung vom 07.10.2013 abgerechnet worden sind, um solche Werkzeuge, die entweder von der Herstellerseite aus bereits als Einmalwerkzeuge vorgesehen sind oder um solche Werkzeuge, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst nur einmal verwendet werden sollen, da ansonsten das Risiko besteht, dass beim nächsten Patienten Teile von diesem Werkzeug abbrechen.
Die Nebenforderungen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.
Die 1,3-fache Gebühr ist für die vorgerichtlichen Anwaltskosten angemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.