Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Wittlich  | Aktenzeichen: 4b C 507/16 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren

Urteilstext


Tenor

Das Amtsgericht Wittlich hat auf Grund des Sachstands vom 19.12.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 37,07 zuzüglich Mahngebühren in Höhe von EUR 2.50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2016 zu zahlen abzüglich am 6.11.17 gezahlter EUR 37,07.

2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 37,07 zuzüglich Mahngebühren in Höhe von EUR 2.50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2016 sowie EUR 83,54 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2016 abzüglich am 6.11.17 gezahlter EUR 37,07.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 286 Abs. 1 BGB die Kosten in Höhe von 2,50 EUR für die Mahnschreiben ersetzt verlangen. Als Verzugsschaden sind Mahnkosten grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage München 2015, § 286, Rn 45). Die Schadensersatzpflicht wird jedoch begrenzt durch die aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB resultierende Schadensminderungspflicht.

Danach sind dem Gläubiger, wenn er selbst mahnt, Kosten von EUR 1,00 bis 2,50 zu ersetzen (Palandt a. a. O.). Schon eine Pauschale von fünf Euro hält die Rechtsprechung für unzulässig (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 6 O 281/12 und BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14 - ZNER 2015, 441). Der Ansatz pro Schreiben ist vorliegend angemessen. Der Verzug ist vorliegend dadurch eingetreten, dass die Beklagte trotz Fristsetzung zum 08.03.2016 auf die Rechnung des Klägers keine vollständige Zahlung leistete. Ein Anspruch auf Zahlung der noch offenen Positionen bestand allerdings gemäß §§ 630 a, b) BGB i.V.m. §§ 611, 670, 389 BGB i. V. m. den einschlägigen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Soweit die Beklagte von der gesamten Rechnung einen Betrag von insgesamt EUR 37,07 mit der Begründung abgezogen hat, die Gebührenziffer 2197 GOZ sei neben der Gebührenziffer 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ nicht gesondert abrechenbar, erfolgte diese Kürzung zu Unrecht. Insoweit war die durchgeführte Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ergiebig. Der Sachverständige konnte nachvollziehbar und widerspruchsfrei feststellen, dass der Aufwand und die Leistungen zur Erfüllung der einzelnen Abrechnungspositionen komplett unterschiedlich sind. Jeder dieser Leistungen kann für sich unabhängig erbracht werden ohne Bestandteil der anderen zu sein. Die Leistungen der GOZ 2197 beginnen danach da, wo im Bereich der Füllungstherapie die Leistungen der GOZ 2060ff enden.

Aus den Gründen des Verzuges ist die Beklagte dem Kläger gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB auch zur Zahlung von Zinsen sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verpflichtet. Infolge der Rechnungsstellung befand sich die Beklagte ab dem 09.03.2016 in Verzug.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. Bezüglich der Klageforderung trägt die Beklagte die Kosten gemäß § 91 ZPO, denn sie ist in dem Rechtsstreit vollumfänglich unterlegen.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit für erledigt erklärt haben, war über die auf diesen Teil der Klage entfallenden Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 3EUR 7,07 gemäß § 91a Abs. 1 S.1 ZPO nach den bisherigen Sach- und Streitstand nach billigen Ermessen zu entscheiden. Gemäß § 91 a ZPO sind dabei die näheren Umstände und Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben zu berücksichtigen. Hierbei ist insbesondere auch der voraussichtliche Verfahrensausgang, wie er sich nach summarischer Überprüfung der Erfolgsaussichten der Parteien unter der Heranziehung der in den kosten rechtlichen Bestimmungen der § 91 ff. ZPO enthaltenen Rechtsgedanken ergibt, heranzuziehen (Hüßtege.in: Thomas/Putzo ZPO Kommentar 36. Auflage 2015, § 91a ZPO Rn. 47). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist hierbei unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO auch zu berücksichtigen welche Partei die Veranlassung zur Klage gegeben hat (BGH NJW-RR 2006, 773). Vorliegend hat die Beklagte dadurch Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, dass sie trotz Zahlungsaufforderung keine Leistung erbracht hat. Die Beklagte wäre nach dem oben genannten ohne das erledigende Ereignis in diesem Rechtsstreit vollumfänglich unterlegen gewesen, Sie befand sich vorprozessual mit der Erfüllung ihrer Vertragspflicht in Verzug und hat daher Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Es entspricht daher der Billigkeit der Beklagten auch die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 37,07 festgesetzt.


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