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360-Grad-Veneer ist nach Gebühren-Nr. 2210 GOZ berechenbar

Ein 360-Grad-Veneer ist nicht nach der Gebühren-Nr. 2220 (Teilkrone, Veneer), sondern nach der Gebühren-Nr. 2210 GOZ (Vollkrone) zu berechnen.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 4 S 200/17  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren


Berechnung des Kariesdetektors und dentinadhäsiver Aufbaufüllungen

Die Anwendung des Kariesdetektors kann nach § 6 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – analog gerechnet werden. Die Dentinadhäsive Aufbaufüllung ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 2180 GOZ und nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 22 O 171/16  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren


Werbung mit dem Begriff Praxisklinik

Das Oberandesgericht Hamm hat entschieden, dass sich eine Zahnarztpraxis dann "Praxisklinik" nennen darf, wenn die Praxis über die Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme verfügt. Ist dies nicht der Fall, so ist diese Werbung…

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 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Hamm  | Aktenzeichen: I-4 U 161/17, 4 U 161/17  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Ausübung des zahnärztlichen Berufs , Berufliche Kommunikation


Geringwertigkeitsgrenze für kostenlose Werbegaben an Apotheken

Das Oberandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Wertgrenze für Werbegeschenke auch bei Angehörigen der Fachkreise, auf maximal 1 Euro festzulegen ist.

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 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 2 U 39/17  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Berufliche Kommunikation , Sonstiges


Wirksamkeitsvoraussetzung einer Gebührenvereinbarung

Eine Gebührenvereinbarung, in der Steigerungssätze bis zum 8,2-fachen Satz vereinbart wurden, ist nicht automatisch sittenwidrig. Die pauschale Rüge der Sittenwidrigkeit ist nicht ausreichend.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: 9 0 2/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren


Adhäsive Aufbaufüllung/Wundverschlussplastik

Die adhäsive Aufbaufüllung zur Vorbereitung der Aufnahme einer Krone ist nach den Gebührennummern 2180 und 2197 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – zu berechnen. Eine analoge Berechnung kommt nicht in Betracht.

Zahnärztliche…

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Augsburg  | Aktenzeichen: Au 2 K 17.1291  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren


Jahreszeitraum der Gebührennummern 1010 und 1020 GOZ

Die Jahresfrist der Gebührennummern 1010 und 1020 GOZ beginnt mit dem Beginn der erstmaligen Erbringung der zahnärztlichen Leistung.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth  | Aktenzeichen: B 5 K 17.378  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren


Frühkontakt nicht ohne Weiteres Behandlungsfehler

Da Frühkontakte immer auftreten können, stellen diese erst dann einen Behandlungsfehler dar, wenn sie vom Zahnarzt belassen werden.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Wupptertal  | Aktenzeichen: 5 O 450/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren


Irreführende Werbung bei Führen von Tätigkeitsschwerpunkten ("Zahnarzt für Endodontie" oder "Zahnarzt für Implantologie")

Ein Zahnarzt führte im Telefonbuch und im Online-Telefonbuch seine Bezeichnung mit "Zahnarzt für Endodontie" bzw. "Zahnarzt für Implantologie". Dies stellt eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar, da der durchschnittliche…

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Flensburg  | Aktenzeichen: 6 HK O 51/17  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Berufliche Kommunikation , Ausübung des zahnärztlichen Berufs


Werbung als Zahnarzt für Implantologie und Endodontie

Die Werbung mit den Bezeichnungen "Zahnarzt für Implantologie und Endodontie" in einem Branchenverzeichnis begründet eine Verwechslungsgefahr mit der Fachzahnarztbezeichnung.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Flensburg  | Aktenzeichen: 6 HK O 51/17  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Berufliche Kommunikation

Erstellt von: Tony Peters, 29.08.2018

Aktualisiert von: Tricept AG, 10.06.2024