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Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit

 | Gericht:  Oberverwaltungsgericht (OVG) Land Nordrhein-Westfalen  | Aktenzeichen: 13 A 1535/17 | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie:  Ausübung des zahnärztlichen Berufs

Beschlusstext

 

 

Tenor

 

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 65.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

 

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. 

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -, juris, Rn. 16.

Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Hieran fehlt es.

1.

Erfolglos macht der Kläger geltend, er habe nur unzureichend Gelegenheit gehabt, zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, die Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, Stellung zu nehmen. Soweit der Kläger damit zum Ausdruck bringen möchte, er sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ordnungsgemäß angehört worden (§ 28 VwVfG NRW), trifft dies schon deshalb nicht zu, weil die Bezirksregierung dem Kläger vor Erlass des Widerrufsbescheides Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dabei ausdrücklich auch auf die gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren 174 Js 1335/08, 43 Js 161/09, 195 Js 127/10, 34 Js 175/11 und 251 Js 222/14 hingewiesen hatte (VV Bl. 478, 479). Im Übrigen hatte der Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren noch hinreichend Gelegenheit zur Einsichtnahme in die dem Beklagten und dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten. Er hätte deshalb auch ohne Weiteres Einsicht in die Niederschrift der Zeugenvernehmung vom 20. Dezember 2016 (VV Bl. 492 - 501) nehmen und hierzu dezidiert Stellung nehmen können. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht.

2.

Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der hier allein streitgegenständliche Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht voraussetzt, dass ein schwerwiegendes berufswidriges Verhalten die Grenze der Strafbarkeit überschreitet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 13 B 275/16 -, juris, Rn. 9.

Der Widerruf der Approbation ist eine Maßnahme zur Abwehr der Gefahren, die von der Tätigkeit eines unzuverlässigen oder zur Berufsausübung unwürdigen Arztes ausgehen. Er stellt deshalb keine (weitere) Bestrafung dar und setzt dementsprechend auch kein strafbares Verhalten voraus.

3. 

Substantiierte Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger nicht erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln 174 Js 1335/08, 43 Js 161/09, 195 Js 127/10, 34 Js 175/11 und 251 Js 222/14 ausgeführt:

„Im Verfahren 174 Js 1335/08 hat die Zeugin zum Vorfall vom 23.09.2008 gegenüber der Polizei glaubhaft und hinreichend detailliert geschildert, wie der Kläger sich ihr in sozial unangemessener Weise angenähert hat. Ausweislich des Protokolls hat die Zeugin erläutert, dass der Kläger sich zunächst normal mit ihr unterhalten habe. Dann hat er sie aufgefordert, zu ihm zu kommen. Er hat sie dann gefragt, ob sie ihm vertrauen würde und ihre Hände genommen. Dabei hat er ein oder zwei Minuten lang mit seinem Daumen über ihren Handrücken gestreichelt und sie gefragt, ob sie derzeit Stress habe. Schließlich hat er mit seiner linken Hand den Reißverschluss ihrer Sweatshirts geöffnet, um ihre Hüfte gegriffen und sie bis auf eine Entfernung von ca. 15 Zentimetern an sich herangezogen, ohne allerdings unter ihr T-​Shirt zu greifen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Geschilderte sich so zugetragen hat. Dafür spricht, dass die Zeugin Kern- und Randgeschehen in nachvollziehbarer Weise erzählt hat. Anzeichen für Übertreibungen bestehen nicht; etwa hat sie erklärt, dass der Kläger sie nicht unter ihrem T-​Shirt berührt hat. Auch konnte sie sich noch daran erinnern, dass die plötzlich ins Behandlungszimmer eintretende braunhaarige Arzthelferin noch sehr jung und unerfahren gewirkt hat und dass der Kläger ab dem Hinzutreten der Arzthelferin sofort von ihr abgelassen und sich so verhalten hat, als wäre nichts vorgefallen. Dem ist der Kläger bei seiner Befragung durch die Polizei nicht substantiiert entgegen getreten. Er hat ausgesagt, sich an die Patientin nicht erinnern zu können und noch nie jemanden sexuell belästigt zu haben. Ferner hat er erklärt, „Hände nehmen“ sei bei ihm normale Praxis, wenn er sehe, dass jemand Angst oder Stress habe, um eine Vertrauensbasis zu schaffen. Dem widerspricht allerdings, dass er nach dem plötzlichen Eintreten der Arzthelferin sofort von der Patientin abgelassen und sich so verhalten hat, als wäre nichts passiert. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum ein Arzt in der vom Kläger behaupteten Weise die Hände von Patienten in seine Hände nimmt, um eine Vertrauensbasis zu schaffen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist dies für den Behandlungserfolg nicht erforderlich und missachtet regelmäßig die notwendige Distanz in der Arzt-​Patient-​Beziehung. […]. Eindeutig sexuell motiviert sind die im Tatbestand wiedergegebenen Handlungen des Klägers, die eine Beschäftigte und eine Patientin im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 43 Js 161/09 geschildert haben. Die Staatsanwaltschaft hat dieses Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts eingestellt. Gleichwohl wurde in der Einstellungsverfügung vom 23.07.2009 festgestellt, dass es mit dem überwiegenden ethischen und moralischen Empfinden unvereinbar sei, dass die Handlungen des Klägers nach dem damals geltenden Recht nicht strafbewehrt seien. Damit hat die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebracht, dass sie die von den Zeugen geschilderten Tatsachen für zutreffend und lediglich nicht verfolgbar hielt. Auch das Gericht hält die gemachten Aussagen für hinreichend konkret und glaubhaft. […] Bestätigt wird dies durch die Handlung des Klägers, die Gegenstand des Verfahrens 195 Js 127/10 war. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zwar wiederum gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da es sich bei dem Kuss des Klägers auf den Mund der Auszubildenden nicht um eine im strafrechtlichen Sinne erhebliche sexuelle Handlung gehandelt habe. Somit war sie nicht gehalten, den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage zu beurteilen, den sie keineswegs verneint hat. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger die Beschäftigte am Tag ihres 17. Geburtstags auf den Mund geküsst hat. Die gegenüber der Polizei getätigten Aussagen der Beschäftigten sind umfangreich und lebensnah. Die Auszubildende hat geschildert, dass der Kläger sie in der Zeit zuvor unangemessen oft und häufig in den Arm genommen und an ihrem Privatleben Anteil genommen hat. Er hat ihr gesagt, sie könne ihm alles erzählen, oder dass er sie am liebsten adoptieren würde. Den Tag, an dem der Kläger sie geküsst hat, konnte sie auch anschaulich schildern. Dies war ihr 17. Geburtstag. Sie konnte sich dabei an viele Einzelheiten erinnern, war allerdings auch insoweit kritisch gegenüber ihrem Erinnerungsvermögen hinsichtlich der Frage, ob der Kläger ihr bereits im Empfangsbereich mit Handschlag gratuliert habe. Die Auszubildende hat erklärt, wie der Kläger sie dann in sein Büro mitgenommen, dort mit seinen beiden Händen ihre Hände gefasst, ihr noch mal alles Gute zum Geburtstag gewünscht, sie in den Arm genommen und ihr dies noch einmal gesagt hat. Entsprechend genau hat sie beschrieben, wie sie versucht hat, sich aus der unnatürlich langen Umarmung zu lösen, bevor der Kläger die Umarmung aufgelöst und sie dann auf den Mund geküsst hat. Die Beschäftigte hat auch gesagt, dass dies kein Zungenkuss gewesen sei. Insoweit und auch sonst zeigt sich ihr Vortrag frei von Übertreibungen. Lebensnah hat die Auszubildende beschrieben, dass und wo sie sich danach das Gesicht gewaschen hat. Auch konnte sie noch eine Kollegin nennen, die sie dabei jedenfalls gesehen hat. Diese konnte beschreiben, wie die Auszubildende geschockt aus dem Büro des Klägers gekommen ist, geweint, ihr von dem Vorfall erzählt und sich gewaschen hat. Diese hinsichtlich dem Geschehen unmittelbar nach dem Kuss übereinstimmende Aussage bestätigt die Schilderung der Auszubildenden.

Die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen nahezu aller Beschäftigten des Klägers überzeugen das Gericht auch davon, dass der Kläger zahlreiche nicht not-​wendige und allein sexuell motivierte Untersuchungen im Anal- bzw. Genitalbereich vorgenommen hat. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren 34 Js 175/11 hat die Staatsanwaltschaft zwar gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil dem Kläger nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen haben werden könne, dass die Unter-​suchungen nicht medizinisch begründet gewesen seien. Ungeachtet dieser strafpro-​zessualen Einschätzung geht das Gericht davon aus, dass die Schilderungen der Beschäftigten zutreffen. Vier ehemalige Beschäftigte haben hierzu gegenüber der Polizei Angaben gemacht, die hinsichtlich des anormalen Untersuchungsverhaltens des Klägers im Wesentlichen übereinstimmen und sich hinsichtlich einzelner Untersuchungen ergänzen. Lediglich eine nach dem Ausscheiden dieser Beschäftigten aus der Praxis wieder eingestellte Beschäftigte hat ausgesagt, nichts aus ihrer Sicht Unangemessenes mitbekommen zu haben. Die anderen Beschäftigten haben alle von „Analdehnungen“ oder „-​weitungen“ oder Gesäßfotografien berichtet, die aus ihrer Sicht aufgrund der Eigenanamnese der Patienten nicht indiziert gewesen sind. Das Gericht glaubt den Äußerungen der vier ehemaligen Beschäftigten. Für sie spricht, dass sie im Kern, nämlich hinsichtlich der ungewöhnlichen Aufmerksamkeit des Klägers für den Anal- und Genitalbereich von Frauen und Kindern übereinstimmen. Zugleich konnten die ehemaligen Beschäftigten aber jeweils auch von charakteristischen Einzelfällen berichten, wie etwa der Begleitung einer solchen Untersuchung durch klassische Musik, einer mehrfachen „Analuntersuchung“ während eines vierstündigen Praxisaufenthalts, der Thematisierung ungleicher Schamlippen während einer Hämorridenbehandlung oder einer „Analuntersuchung“ unter Verwendung des Fingers einer Auszubildenden. Diese Fälle zeigen deutlich, dass dem Vorgehen des Klägers kein Therapiegedanke zugrunde lag. Die fehlende medizinische Indikation für solches Vorgehen wird auch dadurch belegt, dass der Kläger nach Aussage mehrerer Beschäftigten nicht bei männlichen Patienten derart vorging.

Das Gericht sieht sein Urteil auch durch die im Verfahren 251 Js 222/14 gegenständlichen Aussagen bestätigt. Zwar ist im Rahmen dieses Verfahren die aussagepsychologische Gutachterin zu dem Ergebnis gelangt, dass sich ein etwaiger Erlebnisgehalt der Aussage der Patientin mit aussagepsychologischen Methoden nicht attestieren lasse. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückgenommen und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Gutachterin hat jedoch auch betont, dass ihr Ergebnis nicht mit einer intentionalen Falschaussage der Patientin gleichzusetzen sei. Auch wenn diese Schwächen bei der zeitlichen Einordnung der Geschehensabläufe gezeigt und damit möglicherweise den strafprozessualen Anforderungen nicht genügt hat, stützen auch ihre Aussagen bei Polizei und Gutachterin die Einschätzung des Gerichts aufgrund der übrigen Einlassungen der anderen Betroffenen und Zeuginnen. Das Gericht glaubt der Patientin, dass der Kläger ihr gegenüber sexuell übergriffig geworden ist. Insoweit ist für die vorliegende Entscheidung nicht erforderlich, dass genaue Zeitpunkte und Details der belastenden Erlebnisse zweifelfrei geklärt werden konnten. Von Bedeutung ist für das Gericht, dass die Schilderungen der wegen Hüftproblemen behandelten Patientin typische Verhaltensmuster des Klägers bescheinigen: Er hat eine Situation ausgenutzt, in der er allein mit ihr war, hat nach persönlichen Schwachstellen wie einer Essstörung und der finanziellen Situation im Elternhaus gesucht und Geld angeboten, um ein Schuld- und Abhängigkeitsverhältnis zu schaffen. Mit den plötzlichen Küssen auf den Mund der Patientin hat er diese überrascht und ihre Grenzen ausgetestet, um sie unter dem Vorwand der Wirkstoffverteilung mit den Händen am Gesäß zu massieren und im Intimbereich zu berühren. Dieses Vorgehen passt zur klägertypischen Missbrauchsstrategie.“

Diesen nachvollziehbaren Feststellungen des Verwaltungsgerichts tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen.

Soweit er mutmaßt, sämtliche früheren Mitarbeiterinnen hätten beabsichtigt, ihm zu schaden oder sich an ihm zu rächen, handelt es sich um eine durch nichts belegte Spekulation, der auch das Verwaltungsgericht ohne nähere tatsächliche Anhaltspunkte nicht nachzugehen hatte. Im Übrigen ist vom Kläger schon nicht ansatzweise aufgezeigt worden, weshalb alle Mitarbeiterinnen gleichermaßen hierfür ein Motiv gehabt haben könnten.

Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden zudem nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich nicht sämtliche betroffenen Patientinnen veranlasst gesehen haben, sich über die Behandlung des Klägers zu beschweren. Gerade bei Straftaten mit sexuellem Hintergrund ist es nicht ungewöhnlich, dass Tatopfer in der Erwartung, ihre Anschuldigungen nicht beweisen zu können, oder aus Schamgefühl von der Erhebung einer Anzeige absehen. Dies belegt etwa nachdrücklich die Aussage einer im Verfahren 43 Js 161/09 angehörten Zeugin. Diese hatte berichtet, dass der Kläger, den sie wegen eines Hexenschusses aufgesucht habe, sie während eines Gesprächs auffällig häufig angefasst habe, sie sich bis auf BH und Slip habe ausziehen müssen, wobei der Kläger ihr zugesehen habe. Später habe er ihr - ohne dass sie damit gerechnet habe oder die Notwendigkeit erkennbar gewesen sei - mit einem Ruck ihren Slip nicht nur etwas herunter, sondern komplett ausgezogen und diesen dann auf einen Tisch gelegt, der außerhalb ihrer Reichweite gestanden habe. Diesen Vorfall habe sie nur deshalb nicht zur Anzeige gebracht, weil sie ihn letztlich nicht habe beweisen können. Erst nachdem sie gehört habe, dass der Kläger auch ein junges Mädchen belästigt habe, habe sie sich entschieden, einen Strafantrag zu stellen.

Erfolglos verweist der aus Marokko stammende Kläger auch auf Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes. Der Kläger verkennt, dass für ihn nicht etwaige Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes maßgeblich sein können, sondern er sich an die im Bundesgebiet geltenden Regeln zu halten hat. Abgesehen davon sind Küsse auf den Mund, Klapse auf dem Po, Anfassen und Umarmungen von Mitarbeiterinnen keinesfalls einem „freundschaftlich-​lockeren Umgang“ zuzuordnen. Aus der Sicht der betroffenen abhängig beschäftigten Mitarbeiterinnen, die derartige Nähe nicht wünschen und denen der Kläger insoweit auch kein Einverständnis unterstellen kann, stellen sie vielmehr einen völlig inakzeptablen sexuellen Übergriff dar. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise ausgegangen.

Soweit der Kläger einzelne Vorwürfe in Abrede stellt, führt auch dies nicht zum Erfolg seines Zulassungsantrags. Indem er etwa behauptet, er habe seine Auszubildende unbeabsichtigt auf den Mund geküsst, ist dies angesichts der detaillierten und nachvollziehbaren Schilderungen seiner damals noch minderjährigen Mitarbeiterin nicht ansatzweise glaubhaft.

Schließlich stellt auch sein Einwand, seine Mitarbeiterinnen könnten in fachlicher Hinsicht nicht beurteilen, welche Untersuchungen notwendig seien oder nicht, nicht die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte ungewöhnliche Aufmerksamkeit des Klägers für den Anal- und Genitalbereich von Frauen und Kindern in Frage. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird vielmehr etwa dadurch bestätigt, dass vier ehemalige Mitarbeiterinnen des Klägers übereinstimmend erklärt hatten, dass der Kläger bei Frauen, die er wegen Pilonidalsinus anal untersucht habe, Fotos vom Gesäß gemacht habe, während bei Männern nur ein Verbandswechsel erfolgt sei (195 Js 127/10, Bl. 36 f.). Nachvollziehbare (medizinische) Gründe hierfür hat der Kläger nicht dargetan.

4.

Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass aus den Taten, die Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen waren, die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs folgt. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Vom Kläger als Arzt darf und muss ungeachtet etwaiger Sitten und Gebräuche im Heimatland erwartet werden, dass er die Intimsphäre und die körperliche Integrität seiner Patienten und seiner Beschäftigten respektiert und achtet. Insbesondere als Arzt muss ihm klar sein, dass sexuelle Übergriffe erhebliche psychische Schäden herbeiführen können und die Opfer hiermit u.U. lange zu kämpfen haben. Dass hier ein solcher Schaden tatsächlich bereits eingetreten ist, zeigt sich daran, dass die von der Bezirksregierung Köln angehörte Zeugin nur weinend berichten konnte, obwohl ihre Schilderungen sich auf Ereignisse bezogen, die schon Jahre zurücklagen (VV Bl. 492 - 501). Zudem spielt der Kläger mit seinen Einlassungen im Zulassungsverfahren sein Verhalten herunter (freundschaftlich-​lockerer Umgang, übliche Sitten und Beruhigungsmethoden). Auch dies belegt die dem Kläger bereits vom Verwaltungsgericht attestierte völlig inadäquate Berufsauffassung.

II.

Einen Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), legt der Kläger weder hinreichend dar noch ist das Vorliegen eines solchen sonstwie ersichtlich. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Es sei erforderlich gewesen, Patientinnen zu hören und die Notwendigkeit medizinischer Untersuchungen klären zu lassen. Dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die - sinngemäß - vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um etwaige Versäumnisse des Klägers in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung, zu kompensieren. Deshalb muss er entweder darlegen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, (vergeblich) auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Solche Darlegungen enthält die Zulassungsbegründung des Klägers aber nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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