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Ruhen der Approbation wegen Abrechnungsbetrugs

 | Gericht:  Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen  | Aktenzeichen: 13 B 826/18 | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie:  Ausübung des zahnärztlichen Berufs

Beschlusstext

 

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers wird die aufschiebende Wirkung seiner Klage 7 K 9042/16 (VG Köln) bis zu einer abschließenden Entscheidung des Senats im Verfahren 13 A 897/17 angeordnet.

 

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Der Streitwert wird auf 17.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag des Antragstellers hat Erfolg.

 

Er ist gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO endet die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage, wenn diese im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungspflicht des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, sodass der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zutreffend im Wege des Antrags auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO verfolgt. Der Zulässigkeit des Antrags nach § 80b Abs. 2 VwGO steht nicht entgegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage bereits vor Antragstellung geendet hat. Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO kann auch nach dem Eintritt der Vollziehbarkeit angeordnet werden.

 

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 9 AS 17.2499 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2001 -13 B 434/01 -, juris, Rn. 4.

 

Der Antrag ist auch begründet. Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dies folgt schon aus der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO in § 80b Abs. 3 VwGO.

 

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - 3 VR 1.17, 3 VR 1.17 (3 B 69.16) -, juris, Rn. 18, und vom 19. Juni 2007, a.a.O., Rn.14.

 

Die danach gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.

 

Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, dass die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützte Anordnung des Ruhens der Approbation eine Präventivmaßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots darstellt, durch die schwerwiegend in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt klargestellt, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist. Ob überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, hängt insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt.

 

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris, Rn. 34, und vom 4. Oktober 2006, - 1 BvR 2403/06 -, juris, Rn. 16.

 

Zudem ist bei einer auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützten Ruhensanordnung - nach dieser Regelung kann das Ruhen der Approbation bereits dann angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist - in den Blick zu nehmen, dass eine strafrechtliche Verurteilung noch nicht vorliegt. Die Ruhensanordnung muss sich deshalb insbesondere auch unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten, die Gegenstand der Anschuldigung sind, der Verurteilungswahrscheinlichkeit und des zu erwartenden Strafmaßes als verhältnismäßig erweisen.

 

Dies zu Grunde gelegt, ist auch die hier in Rede stehende Vollziehung, die eine Vorverlagerungen der Wirkungen der Ruhensanordnung auf den Zeitraum vor deren Bestandskraft zur Folge hat, nur gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 13 A 897/16 konkret zu erwartender Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist.

 

Vgl. allgemein zu den Anforderungen an die sofortige Vollziehung einer Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 20 ff., und vom 4. Oktober 2006, a.a.O, Rn. 15.

 

Dies ist gegenwärtig nicht festzustellen. Der Senat vermag derzeit nicht zu erkennen, dass gewichtige öffentliche Interessen einer Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens entgegenstehen. So stellen etwa Gefährdungen für Leib und Leben der Patienten des Antragstellers nicht in Rede. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller werde unter dem Druck des beim Landgericht Köln anhängigen Strafverfahrens 106 JKs 3/15 bzw. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 13 A 897/16 erneut wegen betrügerischer Abrechnungsmethoden in Erscheinung treten, hat der Senat nicht. Solche sind bislang auch vom Antragsgegner nicht aufgezeigt worden. Gegenwärtig deutet vielmehr alles darauf hin, dass die anhängigen Verfahren geeignet sind, ein Wohlverhalten des Antragstellers sicherzustellen, sodass ein Vollzug der Ruhensanordnung als Präventivmaßnahme aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht erforderlich ist und nach den o.g. Grundsätzen unterbleiben muss. Soweit der Antragsgegner die Ruhensanordnung für erforderlich halten sollte, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft zu gewährleisten, ist schon zweifelhaft, ob dies die vorläufige Vollziehung der Ruhensanordnung zu rechtfertigen vermag, zumal angesichts der Komplexität des seit mehreren Jahren anhängigen Strafverfahrens (erster Hauptverhandlungstermin war am 29. September 2015) die Einschätzung, ob und in welchem Umfang der Kläger eine Verurteilung zu erwarten hat, nur schwer möglich ist. Dass insoweit im Falle einer Verurteilung des Klägers in Betracht zu ziehende approbationsrechtliche Maßnahmen zu spät kämen, um das Ansehen der Ärzteschaft in der Bevölkerung sicherzustellen, vermag der Senat nicht zu erkennen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

 

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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