Urteilsdatenbank

Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg stellt ihren Mitgliedern relevante Urteile für die Berufstätigkeit als Zahnärztin und Zahnarzt in einer nach Themengebieten gegliederten Aufstellung zur Verfügung. Alle Urteile haben eine Zusammenfassung vorgeschaltet, aus der die wesentlichen Themen, die in dem Urteil behandelt werden, ersichtlich sind. Dies dient der Orientierung bei der Recherche. Zur Erweiterung der Urteilsdatenbank sind wir auch für die Einreichung von Urteilen immer dankbar.

 

Urteile



Behilfe für Knochenaufbau

Ein medizinisch notwendiger Knochenaufbau ist auch dann beihilfefähig, wenn diese Maßnahme ausschließlich oder jedenfalls überwiegend im Hinblick auf die spätere Implantatversorgung erfolgt.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe  | Aktenzeichen: 9 K 2979/12  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


4 Jahre genutzte Prothetik ist nicht unbrauchbar

Nach einer Nutzung von Zahnersatz über einen Zeitraum von 4 Jahren kann dieser nicht vollständig unbrauchbar sein, so dass der Honoraranspruch des Zahnarztes nicht erlischt.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Köln  | Aktenzeichen: 3 O 381/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Medizinische Notwendigkeit von KFO-Behandlungsmethoden (Miniplastschienen)

In einem Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Miniplastschiene umfasst auch Schienen zur Kieferorthopädischen Zahnstellungskorrektur.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Hamburg-Barmbek  | Aktenzeichen: 816 C 6/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


3,5 Jahre genutzte Prothetik ist nicht unbrauchbar

Nach einer Nutzung von Zahnersatz über einen Zeitraum von 3,5 Jahren kann dieser nicht vollständig unbrauchbar sein, so dass der Honoraranspruch des Zahnarztes nicht erlischt.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Köln  | Aktenzeichen: 3 O 310/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

Die Eingliederung eines Klebebrackets nach der Gebührennummer 6100 GOZ erfasst nicht dessen adhäsive Befestigung. Diese ist zusätzlich neben der Gebührennummer 2197 GOZ zu berechnen.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg  | Aktenzeichen: 13 K 2159/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Befristung aufgrund Weiterbildung

Das LAG hat festgestellt, dass Voraussetzung für eine Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Arzt in Weiterbildung ist, dass die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich- und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient. Hierzu ist eine…

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 | Gericht:  Landesarbeitsgericht (LAG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 1 Sa 5/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Arbeitsrecht


Vergütungsvereinbarung über den 27fachen Gebührensatz kann zulässig sein

Eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 II GOZ über dem 27fachen Gebührensatz kann z. B. bei erhöhtem Zeitaufwand zulässig sein. Entscheidend ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Karlsruhe  | Aktenzeichen: 6 C 1670/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ abrechenbar

Die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets wird mit der Gebührennummer 2197 berechnet. Die Gebührennummer 6100 GOZ erfasst diese Leistung nicht.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Köln  | Aktenzeichen: 146 C 177/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Trepanation ist neben Geb.-Nr. 2360 GOZ berechnungsfähig. Kariesdetektor und Ozon sind Analogleistungen

Die Geb.-Nr. 2390 GOZ ist nicht Leistungsbestandteil der Geb.-Nr. 2360 GOZ und daher neben dieser berechnungsfähig; der Einsatz eines Kariesdetektors und der Einsatz von Ozon zur Desinfektion sind gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Dortmund  | Aktenzeichen: 405 C 3277/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

Die adhäsive Befestigung eines Brackets ist mit der Gebührennummer 2197 GOZ berechenbar. Die Gebührennumer 6100 GOZ umfasst diese Leistung nicht.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Laufen  | Aktenzeichen: 2 C 220/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren