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Urteilsdatenbank

Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg stellt ihren Mitgliedern relevante Urteile für die Berufstätigkeit als Zahnärztin und Zahnarzt in einer nach Themengebieten gegliederten Aufstellung zur Verfügung. Alle Urteile haben eine Zusammenfassung vorgeschaltet, aus der die wesentlichen Themen, die in dem Urteil behandelt werden, ersichtlich sind. Dies dient der Orientierung bei der Recherche. Zur Erweiterung der Urteilsdatenbank sind wir auch für die Einreichung von Urteilen immer dankbar.

 

Urteile



Vergütungsvereinbarung über den 27fachen Gebührensatz kann zulässig sein

Eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 II GOZ über dem 27fachen Gebührensatz kann z. B. bei erhöhtem Zeitaufwand zulässig sein. Entscheidend ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Karlsruhe  | Aktenzeichen: 6 C 1670/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ abrechenbar

Die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets wird mit der Gebührennummer 2197 berechnet. Die Gebührennummer 6100 GOZ erfasst diese Leistung nicht.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Köln  | Aktenzeichen: 146 C 177/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Trepanation ist neben Geb.-Nr. 2360 GOZ berechnungsfähig. Kariesdetektor und Ozon sind Analogleistungen

Die Geb.-Nr. 2390 GOZ ist nicht Leistungsbestandteil der Geb.-Nr. 2360 GOZ und daher neben dieser berechnungsfähig; der Einsatz eines Kariesdetektors und der Einsatz von Ozon zur Desinfektion sind gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Dortmund  | Aktenzeichen: 405 C 3277/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

Die adhäsive Befestigung eines Brackets ist mit der Gebührennummer 2197 GOZ berechenbar. Die Gebührennumer 6100 GOZ umfasst diese Leistung nicht.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Laufen  | Aktenzeichen: 2 C 220/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Werbung mit kostenloser professionellen Zahnreinigung

Die Werbung mit einer kostenlosen professionellen Zahnreinigung ist unzulässig, da die PZR auch der Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden dient und daher dem Heilmittelwerberecht unterliegt.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 11 O 75/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation


Werbung mit Erfolgsquoten

Die Werbung mit Erfolgsquoten ist zulässig, sofern sie eine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt, die keinen Irrtum erregt.

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 | Gericht:  Bundesverfassungsgericht (BVerfG)  | Aktenzeichen: 1 BvR 191/05/Vorinstanz: Urteil d. Bayerischen Landesberufsgerichts für die Heilberufe v. 22.11.2004 – Az.: LBG-Ä 003/04 u. Urteil d. Berufsgerichts für die Heilberufe bei dem OLG München v. 16.06.2004 – Az.: BG-Ä 5/04  | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie Berufliche Kommunikation


Ungefragte Empfehlung eines Hörgeräteakustikers

1. Eine Verweisung an einen Hörgeräteakustiker durch einen Arzt ist schon dann unzulässig, wenn der Arzt den Patienten von sich aus fragt, ob er einen geeigneten Hörakustiker kennt und nicht alle in Betracht kommenden Anbieter kennt.

2. Eine…

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Landau  | Aktenzeichen: HK O 44/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Sonstiges


Beweislast, Hygiene, backterielle Infektion

Der Kläger hatte in Folge einer Zahnbehandlung starke Nachblutungen sowie auf Grund einer fortschreitenden Sepsis ein Multiorganversagen erlitten. Vom Sachverständigen im Prozess festgestellt wurde, dass in der Zahnarztpraxis grobe Hygienefehler…

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 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: I-18 U 33/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Praxisführung


Erneuerung von Zahnersatz nach vier Jahren

Die Erneuerung einer implantatgetragenen Prothese kann nach einer vierjährigen Tragezeit bereits medizinisch notwendig sein.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Koblenz  | Aktenzeichen: 6 S 112/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren


Werbung mit kostenlosen Serviceleistungen für Patienten 50+“ (Info zur Zurückerhaltung optimaler Zahngesundheit, Ästhetik und Vitalität der Zähne)

Die Werbung mit kostenlosen Serviceleistungen für Patienten 50+“ ist geeignet die Entscheidung des Patienten, über Art, Weise und Umfang der zahnärztlichen Behandlung unsachlich zu beeinflussen und daher unzulässig, da der interessierte Verbraucher…

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Stade  | Aktenzeichen: 8 O 37/15  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation