Verfassungswidrigkeit des Verbots einer Partnerschaft zwischen Rechtsanwalt, Arzt und Apotheker

 | Gericht:  Bundesgerichtshof (BGH) Karlsruhe  | Aktenzeichen: II ZB 7/11 | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie Zusammenarbeit des Zahnarztes mit Dritten

Beschlusstext

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 werden der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. April 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg - Registergericht - vom 22. Dezember 2010 aufgehoben.

 

Das Registergericht wird angewiesen, der Partnerschaftsregisteranmeldung der Antragsteller zu 1 und 2 vom 7. Mai 2010 zu entsprechen und die Partnerschaft mit dem Namen "Dr. iur. H. , Rechtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. A. , Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers" in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht Würzburg einzutragen.

 

Der Geschäftswert wird auf 6.000 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 ist Rechtsanwalt, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 ist Ärztin und Apothekerin. Sie gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft und meldeten diese mit dem Namen "Dr. iur. H. , Rechtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. A. , Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers" beim Amtsgericht zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an. Zum Gegenstand nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 PartGG heißt es in der Anmeldung: "Gegenstand der Partnerschaft ist die Ausübung des selbständigen Berufes des Rechtsanwalts durch den Partner Dr. H. und der Ärztin und Apothekerin durch die Partnerin Dr. Dr. A. . Die Partnerin Dr. Dr. A. wird jedoch nur gutachterlich und beratend tätig; sie übt in der Partnerschaft weder die Heilkunde am Menschen aus, noch betreibt sie in der Partnerschaft eine Apotheke."

 

Das Amtsgericht hat die Anmeldung zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Eintragung die abschließende Regelung des (§ 1 Abs. 3 PartGG iVm) § 59a BRAO entgegen stehe, in der der Beruf des Arztes und des Apothekers nicht aufgeführt sei. Eine erweiternde Auslegung komme nicht in Betracht; eine Lockerung sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestünden nicht. Als Berufsausübungsregelung verstoße sie nicht gegen Art. 3, 9 oder 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil die Einschränkung der Sozietätsfähigkeit durch vernünftige Gründe des allgemeinen Wohls gerechtfertigt und in Ausmaß und Auswirkungen zumutbar sei. Sie sei auch verhältnismäßig. Wegen der besonderen Pflichten eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege, insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, seiner besonderen Verschwiegenheitsverpflichtung und der besonderen Regelungen zum Abhörschutz sei die Beschränkung der Sozietätsfähigkeit gerechtfertigt. Eine Zusammenarbeit sei nicht vollständig ausgeschlossen, denn es bestünde die Möglichkeit einer Kooperation nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Die Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36 - Dienstleistungs-richtlinie) auf den vorliegenden Sachverhalt erscheine bereits fraglich. Unabhängig davon finde deren Anwendbarkeit ihre Grenzen in der Auslegungsfähigkeit und Ergänzungsfähigkeit des nationalen Rechts und könne nicht zu einer Auslegung contra legem führen.

 

Auf die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsteller ihren Antrag auf Anmeldung ins Partnerschaftsregister weiterverfolgen, hat der Senat mit Beschluss vom 16. Mai 2013 (NJW 2013, 2674 ff.) das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt:

 

"Ist § 59a Abs. 1 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 mit Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar?"

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (1 BvL 6/13, NJW 2016, 700 ff.) entschieden:

 

"§ 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 2840) geändert worden ist, ist mit Artikel 12Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen."

 

II.

Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Weisung an das Registergericht, die von den Beteiligten zu 1 und 2 am 7. Mai 2010 zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldete Partnerschaftsgesellschaft in das Partnerschaftsregister bei dem Amtsgericht Würzburg einzutragen.

 

1.

Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. Sie sind nach § 70 Abs. 1FamFG statthaft und nach § 71 FamFG sowohl rechtzeitig als auch ordnungsgemäß eingelegt.

 

2.

Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass das Registergericht die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft in das Partnerschaftsregister ablehnen durfte, weil der Eintragung die abschließende Regelung des (§ 1 Abs. 3 PartGG iVm) § 59a BRAO entgegenstehe, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden.

 

a)

Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Eintragung nach dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994, BGBl. I Seite 1744 - PartGG) sind erfüllt. Insbesondere stehen der Eintragung weder die Ausgestaltung und der Gegenstand der angemeldeten Partnerschaft noch der Umstand entgegen, dass sich die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 als Ärztin und Apothekerin beteiligen will; auch greifen Bedenken nach § 2 PartGG, § 18 Abs. 2 HGB gegen den Namen der Partnerschaft nicht durch.

 

aa)

Die angemeldete Partnerschaft stellt eine Gesellschaft dar, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 PartGG).

 

(1)

Nach dem Inhalt der beantragten Eintragung handelt es sich um eine "interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers" (Name), deren Gegenstand die Ausübung des selbständigen Berufs des Rechtsanwalts durch den Rechtsbeschwerdeführer zu 1 und der Ärztin und Apothekerin durch die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 ist, wobei letztere nur gutachterlich und beratend tätig werden und in der Partnerschaft weder die Heilkunde am Menschen ausüben noch eine Apotheke betreiben soll (Nr. 2 des Eintragungsantrags).

 

(2)

Die selbständige Ausübung des Berufs des Arztes und diejenige des Rechtsanwalts gehören zu den in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG ausdrücklich aufgeführten Beispielen für die Ausübung eines Freien Berufs im Sinne des Gesetzes. Die Tatsache, dass die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 in der Partnerschaft nur gutachterlich und beratend tätig werden soll, steht ihrer Eignung als Partnerin im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG nicht entgegen.

 

Die selbständige Ausübung des Berufs des Arztes setzt nicht voraus, dass die Heilkunde auch in Form der Heilbehandlung ausgeübt wird. Die gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit des Arztes stellt ebenso eine selbständige Ausübung dieses Berufes dar (MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 1 PartGG Rn. 50 mwN; Meilicke/Lenz, PartGG, 3. Aufl., § 1 Rn. 40). Dementsprechend unterliegt auch der nur gutachterlich tätige Arzt grundsätzlich der nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - 3 StR 367/92, BGHSt 38, 369, 370 f.), und das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO umfasst grundsätzlich alle Tatsachen, deren Kenntnis der Arzt als ärztlicher Sachverständiger erlangt hat (BGH, Urteil vom 14. November 1963 - III ZR 19/63, BGHZ 40, 288, 293 f.). Das kommt auch in § 23c der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte - MBO-Ä 1997 (in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011, in Kraft ab 3. Juni 2011) zum Ausdruck, nach der es Ärztinnen und Ärzten gestattet ist, "mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 23b beschriebenen in allen Rechtsformen zusammen zu arbeiten, wenn sie nicht die Heilkunde am Menschen ausüben". Dementsprechend hat auch - ausweislich der Feststellungen im Beschluss des Amtsgerichts - die Bayerische Landesärztekammer in ihrer Stellungnahme aus der Sicht des Berufsrechts der Ärzte keine Einwendungen gegen die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft erhoben.

 

(3)

Auch die Ausübung des selbständigen Berufs des Apothekers stellt jedenfalls bei nur gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines Freien Berufs im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG dar.

 

Zwar findet sich der Beruf des Apothekers nicht unter den ausdrücklich benannten Beispielen des § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG ist aber auch die Ausübung "ähnlicher Berufe" Ausübung eines Freien Berufs im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes. Die selbständige Ausübung des Berufs des Apothekers stellt, jedenfalls dann, wenn keine Apotheke betrieben, sondern eine gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit ausgeübt wird, die Ausübung eines solchen ähnlichen Berufs dar.

 

Der nur gutachterlich und beratend ausgeübte Apothekerberuf ist den in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG ausdrücklich aufgeführten Berufen als ein akademischer Heilberuf ähnlich. Die Ähnlichkeit im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der nicht ausdrücklich genannte Beruf mit einem der Katalogberufe in wesentlichen Punkten vergleichbar ist, wobei auf die für die Freiberuflichkeit typischen Merkmale abzustellen und ein wertender Vergleich anzustellen ist(Meilicke/Lenz, PartGG, 3. Aufl., § 1 Rn. 75; MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 1 PartGG Rn. 66 ff.; vgl. auch BFH, BStBl. II 93, 100 mwN zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

 

§ 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG definiert die Freien Berufe als Berufe, die im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt haben. Diese Voraussetzungen erfüllt auch der Beruf des Apothekers, wenn er durch gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit ausgeübt wird. Grundlage ist eine Hochschulausbildung; es werden persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Dienstleistungen höherer Art erbracht, die im Interesse des Auftraggebers und - mittelbar - auch im Interesse der Allgemeinheit (Volksgesundheit) liegen. Ähnlichkeit in den wesentlichen Punkten besteht - unter Berücksichtigung der hier relevanten gutachterlichen und fachlich beratenden Berufsausübung - danach insbesondere mit den anderen Heilberufen, vor allem dem des Arztes, sowie mit dem des Handelschemikers. Weiter besteht eine Nähe zum Beruf des hauptberuflichen Sachverständigen.

 

Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bewusst von der Aufnahme des Apothekerberufs in den Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG abgesehen hat, weil er, ohne die Freiberuflichkeit des Apothekerberufs in Frage stellen zu wollen, den berufsrechtlichen Vorschriften Vorrang einräumen und der Vorschrift des § 8 ApothG Rechnung tragen wollte, nach der eine Apotheke von mehreren nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betrieben werden darf (vgl. Begr. RegE, BT-Drucks. 12/6152, S. 10). Zwar wird deshalb der Apotheker auch vom Schrifttum überwiegend nicht zu den partnerschaftsfähigen Berufen gezählt (Hirtz in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 1 PartGG Rn. 25; MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 1 PartGG Rn. 43, 79; Meilicke/ Lenz, PartGG, 3. Aufl., § 1 Rn. 36, 48; Zimmermann in Michalski/Römermann, PartGG, 4. Aufl., § 1 Rn. 57; aA Seibert/Kilian, PartGG, § 1 Rn. 11: ähnlicher Beruf). Gesetzgeber und Schrifttum stellen hierbei aber auf den Betrieb einer Apotheke und nicht auf die gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit eines Apothekers ab. Jedenfalls für einen solchen Fall der nichtgewerblichen Betätigung ist der Apotheker als "ähnlicher Beruf" i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG anzusehen, ohne dass dieser Auslegung der gesetzgeberische Wille entgegenstünde.

 

Entsprechend hat auch - ausweislich der Feststellungen im Beschluss des Amtsgerichts - die Bayerische Landesapothekerkammer in ihrer Stellungnahme aus apothekenrechtlicher Sicht gegen die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft keine Einwendungen erhoben.

 

bb)

Der Eintragung stehen auch keine Einwände nach § 2 PartGG, § 18 Abs. 2 HGB gegen den Namen der Partnerschaftsgesellschaft entgegen.

 

Der Einwand der Rechtsanwaltskammer München, der beabsichtigte Partnerschaftsname "Dr. iur. H. , Rechtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. A. , Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers" sei irreführend und erwecke den Eindruck, dass Heilkunde und Heilfürsorge neben Rechtsberatung angeboten und die Ärztin und Apothekerin ihrerseits Mandatsverträge annehmen und rechtsberatend tätig sein würde, ist nicht begründet. Maßgeblich ist, wie die Verkehrsauffassung, nämlich der durchschnittliche Angehörige des angesprochenen Personenkreises den Namen bei verständiger Würdigung versteht (siehe nur Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 18 Rn. 35 f. mwN). Der durchschnittliche Angehörige des angesprochenen Personenkreises erhält bei verständiger Würdigung aber nicht den Eindruck, dass ihm eine interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und Apothekers auch Heilkunde und Heilfürsorge anböte oder dass ihm durch einen Arzt oder Apotheker Rechtsrat erteilt werde. Vielmehr geht er bei verständiger Würdigung davon aus, dass jede der beteiligten Professionen sich im Rahmen der eigenen beruflichen Befähigung und Befugnisse zur Verwirklichung des Gegenstands der Partnerschaft einbringt.

 

b)

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts steht § 59a Abs. 1 BRAO der Eintragung der Partnerschaft der Rechtsbeschwerdeführer nicht entgegen. Das Beschwerdegericht hat zwar (noch) zutreffend gesehen, dass § 59a Abs. 1 BRAO eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe enthält, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer Berufsausübungsgesellschaft verbinden darf (aa). § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist jedoch, anders als das Berufungsgericht meint, mit Art. 12 Abs. 1 des GG unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen (bb).

 

aa)

§ 59a Abs. 1 BRAO, der bestimmt, dass Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung nur mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern erlaubt ist, enthält eine abschließende Regelung der sozietätsfähigen Berufe. Dies ergibt die Auslegung nach dem Wortlaut (1), der Entstehungsgeschichte und dem gesetzgeberischen Willen (2) sowie dem Sinn der Vorschrift (3).

 

(1)

Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass sich Rechtsanwälte mit anderen als den in § 59a Abs. 1 BRAO aufgezählten Berufe nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden dürfen. Dies ergibt sich aus der Kombination des Verbs "dürfen" mit der Aufzählung bestimmter Berufe. Etwas anderes kann - entgegen der Rechtsbeschwerde - auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es an einem einschränkenden Zusatz fehlt, wie etwa dem in der vergleichbaren Regelung von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BNotO enthaltenen Wort "nur". Der Umstand, dass der abschließende Charakter der Aufzählung in vergleichbaren berufsrechtlichen Vorschriften grammatisch verstärkt geregelt ist, nimmt dem Wortlaut des § 59a Abs. 1 BRAO nicht seine Klarheit. Es handelt sich nicht lediglich - wie die Rechtsbeschwerde meint - um einen Hinweis des Gesetzgebers, dass er die Zusammenarbeit mit den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten freien Berufen als anwaltstypisch ansieht.

 

(2)

Ein anderes Verständnis ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift und der jüngsten gesetzgeberischen Entwicklungen ausgeschlossen.

 

Bis zur gesetzlichen Regelung durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) sah man das grundsätzliche Verbot interprofessioneller Assoziation von Rechtsanwälten nicht nur in § 30 der Standesrichtlinien (Richtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO a.F.) geregelt, wonach der Rechtsanwalt mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, nicht aber mit Angehörigen anderer Berufe eine Sozietät eingehen durfte, sondern leitete es direkt aus § 43 BRAO im Zusammenhang mit dem sich aus den einzelnen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 1, 2, 7 Nr. 8, § 14 Nr. 9) und deren Regelungszusammenhang ergebenden Berufsbild her (vgl. AGH Baden-Württemberg, NJW-RR 1995, 1017, 1018; Kaiser/Bellstedt, Die Anwaltssozietät, 1993, S. 33, Rn. 30). Maßgebliche Gesichtspunkte für die Zulässigkeit einer Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen Berufsgruppen seien im Hinblick auf die Frage, ob die Zusammenarbeit wegen der Zurechnung der Tätigkeit seiner Sozien (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1978 - Stb StR 1/78, BGHSt 28, 199, 204 f.) die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und seinen freiberuflichen nicht-gewerblichen Status gefährde und mit seinem Beruf vereinbar sei (BGH, Beschluss vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 17/86, BRAK-Mitt. 1986, 223; Feuerich, BRAO, 2. Aufl., § 45 Rn. 149 ff.), die Artverwandtschaft oder die Artverschiedenheit der Berufe (BGH, Beschluss vom 10. November 1975- AnwZ (B) 10/75, BGHZ 65, 276, 279 f.; Beschluss vom 27. Februar 1978 - AnwSt (R) 7/77, BGHSt 27, 390 f.; Beschluss vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 10/67, BGHZ 49, 244, 246 ff.; AGH Baden-Württemberg, NJW-RR 1995, 1017, 1018; Jähnke, NJW 1988, 1888, 1893; Kaiser/Bellstedt, Die Anwaltssozietät, 1993, S. 33, Rn. 30).

 

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987, nach der die Standesrichtlinien der Rechtsanwälte weder weiterhin als normative Regelung der anwaltlichen Berufspflichten noch als rechtserhebliches Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel des § 43 BRAO in Betracht kamen und auch die Generalklausel selbst dem Gesetzesvorbehalt nicht genügte (NJW 1988, 191, 192 f.), war eine Regelung der statusbildenden grundsätzlichen Pflichten des Rechtsanwalts durch den Gesetzgeber veranlasst (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 19. Mai 1993, BT-Drucks. 12/4993, S. 22). Mit der Einführung des § 59a BRAO durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) sollten nach der Begründung des Gesetzesentwurfs vor dem Hintergrund eines seit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung am 1. Oktober 1959 gewandelten Verständnisses vom Beruf des Rechtsanwalts "klare Regeln über die berufliche Zusammenarbeit mit anderen Berufen" aufgestellt, "die gemeinsame Berufsausübung und die Sozietät mit Kollegen und Angehörigen anderer Berufe ausdrücklich" geregelt und "die sozietätsfähigen Berufe abschließend aufgezählt werden" (BT-Drucks. 12/4993, S. 22 f.). Es handele sich "um Berufsausübungsregelungen von erheblichem Gewicht für die Rechtsanwälte und für das Funktionieren des Rechts-, Wirtschafts- und Soziallebens, die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen" seien (BT-Drucks. 12/4993, S. 23). Der Gesetzgeber hat dabei die Zulässigkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit der Rechtsanwälte auf die gemeinsame Berufsausübung mit Angehörigen bestimmter wirtschaftsberatender Berufe mit Bezug zur Rechtsberatung beschränkt.

 

§ 59a Abs. 1 BRAO ist auch in der Folgezeit einhellig als abschließende Regelung verstanden und angewandt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 24/00, ZIP 2004, 268 f.; AGH Celle, NJW-RR 2006, 927, 928; AGH Celle, NJW-RR 2003, 129 f.; AGH Baden-Württemberg, NJW-RR 1995, 1017, 1018; Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 59a BRAO Rn. 85; Hartung/v. Wedel,BORA/FAO, 5. Aufl., § 59a BRAO Rn. 1, 3; Hartung in Henssler/Prütting,BRAO, 4. Aufl., § 59a Rn. 28, 129; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 59a Rn. 7; Kaiser/Bellstedt, Die Anwaltssozietät, 2. Aufl., S. 42, Rn. 42; Damm/v. Mickwitz, JZ 2001, 76).

 

Eine im Zuge der jüngsten Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehene Erweiterung des Kreises assoziationsfähiger Berufe wurde wieder fallen gelassen: Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 30. November 2006 sah in § 59a Abs. 4 BRAO eine Erweiterung der beruflichen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit "Angehörigen vereinbarer Berufe" vor (BT-Drucks. 16/3655, S. 15). Damit sollte nach der Begründung des Regierungsentwurfs "z.B. (...) die Aufnahme einer Ärztin oder eines Arztes als Gesellschafterin/Gesellschafter in eine medizinrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei (...)" ermöglicht werden (BT-Drucks. 16/3655, S. 83). "Angesichts des Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse" sei "eine weitgehende Aufhebung des Verbots angezeigt. Die Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts" könne "auf andere Weise gesichert werden als durch ein Zusammenarbeitsverbot, das die Berufsfreiheit erheblich" einschränke (BT-Drucks. 16/3655, S. 83). Diese erweiternde Regelung in § 59a Abs. 4 BRAO wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des Rechtsausschusses aus dem am 12. Dezember 2007 verabschiedeten Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BGBl. I S. 2840, 2848) gestrichen (BT-Drucks. 16/6634, S. 54). "Angesichts erheblicher Meinungsunterschiede innerhalb der Anwaltschaft" stellte man diese "weitreichende Änderung des anwaltlichen Berufsrechts" zurück, um sie "einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben" vorzubehalten (BT-Drucks. 16/6634, S. 1, 54). Zu einem solchen ist es bislang nicht gekommen.

 

(3)

Auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO, im Interesse des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten, dass der Rechtsanwalt nur mit Angehörigen der im Gesetz genannten rechtsberatenden, steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe zusammenarbeitet, die in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen sowie der Aufsicht durch eigene Berufskammern unterliegen wie der Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 24/00, ZIP 2004, 268, 269 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 12/4993, S. 34), stehen einem abschließenden Verständnis der Aufzählung in § 59a Abs. 1 BRAO jedenfalls nicht entgegen. Das gesetzgeberische Konzept, sich auf die wirtschaftsberatenden Berufe mit Überschneidungen zur Rechtsberatung zu beschränken, ist auch weder unstimmig noch widersprüchlich umgesetzt.

 

bb)

Mit diesem abschließenden Inhalt ist § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar und nichtig, als die Regelung einer Verbindung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 BvL 6/13, NJW 2016, 700 Rn. 44-93).

 

3.

Das Oberlandesgericht hätte daher der Beschwerde stattgeben und das Registergericht anweisen müssen, die Partnerschaftsgesellschaft der Antragsteller zu 1 und 2 in das Partnerschaftsregister einzutragen. Dies kann der Senat selbst nachholen, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).


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