FAQ Arbeitsrecht
Teilzeit, Arbeitszeit, Überstunden
Teilzeit, Arbeitszeit, Überstunden
Arbeitszeit
Umkleidezeit
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Umkleidezeit als Arbeitszeit zu qualifizieren, sofern die Kleidung nicht im privaten Bereich auch getragen werden würde. (Az.: 5 AZR 245/17, Urteil vom 25.04.2018)
Das Ankleiden mit einer vorgeschriebenen Dienstkleidung ist dann nicht fremdnützig und damit keine Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und – ohne besonders auffällig zu sein – auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann. Gleiches gilt, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung (z. B. mit Logo der Praxis) außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich selbst dafür entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen. Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet.