FAQ Arbeitsrecht
Sonstiges
Bestrebungen in Zahnarztpraxen beispielsweise Dentalhygieniker oder Zahnärzte als freie Mitarbeiter zu beschäftigen und dadurch Sozialversicherungsbeiträge zu sparen, sind äußerst problematisch. Die Mitarbeiter sind in den Praxisablauf sowohl örtlich als auch zeitlich automatisch eingebunden und werden daher regelmäßig als Angestellte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens der Rentenversicherung eingestuft.
Hinweis: Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt eine Straftat dar.
Handelt es sich um Schutzkleidung, so hat der Arbeitgeber diese zu stellen. Bei einheitlichen Hosen und T-Shirts für das Praxisteam handelt es sich nicht um eine solche Schutzkleidung. Im Regelfall wird der Arbeitgeber ein Interesse an einem einheitlichen Erscheinungsbild haben und auch die Kosten hierfür tragen. Möglich ist es aber durchaus, dass im Arbeitsvertrag eine Kostentragung durch die Mitarbeiter vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung ist wirksam, solange sie nicht in einem krassen Missverhältnis zum Verdienst steht.
Hier finden Sie unsere Tabelle zum Delegationsrahmen des Arbeitgebers (Ziffer 2.20.1; Seite 10-13)
Elternzeit
Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit besteht gemäß § 15 Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wenn:
- Der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt,
- das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht,
- die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert wird,
- dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und
- der Anspruch auf Teilzeit dem Arbeitgeber
- für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
- für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll (nicht muss) im Antrag angegeben werden.
Der Arbeitgeber muss innerhalb
- in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
- in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
diesen schriftlich ablehnen. Unterlässt er dies innerhalb der Frist, so gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit gilt entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin als festgelegt.
Während der Elternzeit darf eine Teilzeittätigkeit bis 32 Stunden wöchentlich im Monatsdurchschnitt nicht überschritten werden.