FAQ Arbeitsrecht
Krankheit
Der Urlaubsanspruch verfällt mit Ablauf der 15-Monatsfrist, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin seit Beginn des Urlaubsjahres (z. B. 2021) durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres (31.03.2023) aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen/ihren Urlaub anzutreten. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er/sie voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist. In dieser Fallkonstellation setzt die Befristung des Urlaubsanspruchs regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage zu versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen (z. B. durch Hinweis möglichst in Textform, dass noch Urlaubsansprüche bestehen und diese bis zu einem bestimmten Datum zu nehmen sind, da sonst deren Verfall droht; vgl. FAQ-Frage: „Wann verfällt der Urlaubsanspruch?“).
Vgl. Entscheidung des BAG vom 20.12.2023
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verfall-von-urlaub-aus-gesundheitlichen-gruenden/